Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgelt für die Anbringung von Werbung auf privaten Fahrzeugen der Arbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

Das vom Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer gezahlte Entgelt für die Anbringung von Werbung auf dem privaten Fahrzeug des Arbeitnehmers, ohne Vereinbarung einer mindestens zu erbringenden jährlichen oder monatlichen Fahrleistung, ohne Vereinbarung eines zeitlichen Umfangs der Nutzung des Pkw, ohne Vereinbarung, ob und wo der Pkw im öffentlichen Parkraum sichtbar abgestellt werden muss und ohne Verpflichtung des Arbeitnehmers, den Pkw in einem bestimmten Zustand zu halten, ist Arbeitslohn.

 

Normenkette

EStG § 19

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.06.2022; Aktenzeichen VI R 20/20)

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen einer Lohnsteuerhaftung, ob an Mitarbeiter gezahltes Entgelt für die Zurverfügungstellung ihres Pkw zur Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters der Lohnsteuer unterliegt.

Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen im Bereich der …. Sie handelt mit … sowie …. Darüber hinaus bietet sie Service, Instandsetzung und Vermietung für die genannten Produkte an.

Bei der Klägerin waren während des Streitzeitraums … Mitarbeiter beschäftigt.

Die Klägerin schloss mit einer Vielzahl von Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an ihren privaten Fahrzeugen ab, die entweder Aufkleber oder Kennzeichenhalter mit den Schriftzügen „…” betrafen. Ein Teil der Mitarbeiter verpflichtete sich in den Verträgen, auf ihrem privaten PKW Aufkleber auf dem Kofferraumdeckel anzubringen. Der andere Teil der Mitarbeiter verpflichtete sich zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit dem Werbeaufdruck. In beiden Vertragsvarianten erhielten die Mitarbeiter ein Entgelt i. H. v. 255 EUR im Jahr (§ 2). In einem Teil der Verträge wurde in § 2 eine Zahlung von jährlich „maximal” 255 EUR vereinbart. In § 3 des Vertrages war eine Befristung des Vertrages auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses geregelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Steuerakten befindlichen Verträge verwiesen.

Die Beklagte führte bei der Klägerin im Juni 2017 eine Lohnsteueraußenprüfung durch und gelangte zu der Auffassung, dass die Vergütung für die auf den Kennzeichenhalterungen angebrachte Firmenwerbung Arbeitslohn i.S.d. § 19 EStG darstelle. Wegen der Einzelheiten wird auf die Tz. 4 des Berichts über die Lohnsteueraußenprüfung vom 05.07.2017 Bezug genommen.

Die Klägerin hat als Arbeitsgeberin einer Inanspruchnahme für die Lohnsteuernachzahlung im Haftungswege gem. § 42 d Einkommensteuergesetz (EStG) zugestimmt. Mit Haftungsbescheid vom 05.07.2017 wurde sie für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.05.2017 i. H. v. 2.214,80 EUR in Anspruch genommen.

Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 28.09.2018 als unbegründet zurück.

Mit ihrer am 26.10.2018 erhobenen Klage wendet die Klägerin sich gegen die Behandlung des Entgelts für die Firmenwerbung als Lohnzahlung.

Zur Begründung führt sie aus, bei den Aufdrucken auf den Kennzeichenhalterungen handele es sich um Werbung für das Unternehmen. Die Anmietung stehe in ihrem eigenbetrieblichen Interesse und sei Teil ihres Marketings. Da von den Mitarbeitern nicht verlangt werden könne, diese Werbung ohne eine Gegenleistung auf ihren Fahrzeugen anzubringen, sei es für sie, die Klägerin, selbstverständlich, für diese Art der Werbung einen finanziellen Anreiz zu schaffen. Ohne einen finanziellen Anreiz würde keiner ihrer Arbeitnehmer einen mit Werbung versehenen Kennzeichenhalter an seinem privaten Fahrzeug anbringen. Bei den mit den Arbeitnehmern abgeschlossenen Werbeverträgen handele es sich um gesonderte und vom Arbeitsvertrag unabhängige Verträge. Zwischen dem separaten Miet- bzw. Werbeverträgen und den Arbeitsverträgen bestehe lediglich insoweit eine Verbindung als mit Beendigung des Dienstverhältnisses auch der Werbevertrag beendet würde. Diese Koppelung beruhe darauf, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht sichergestellt werden könne, dass die Werbung auch tatsächlich am Fahrzeug verbliebe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass ein Mitarbeiter auch nach seinem Ausscheiden weiterhin „Werbung mache”. Jedoch stelle sich nach Beendigung des Arbeitsvertrages die Frage, ob die Identifikation des ehemaligen Mitarbeiters mit ihr, der Klägerin, noch in dem erforderlichen Ausmaß vorhanden sei. Die Leistung für die Werbemaßnahme sei arbeitsvertraglich nicht geschuldet, sodass mit einer Kündigung des Werbevertrages, die auch während der Laufzeit des Arbeitsvertrages möglich sei, die Vergütung für die Werbemaßnahme nicht mehr geschuldet werde.

Die Klägerin führt weiter aus, dass für die Vermietung von Fahrzeugteilen und insbesondere auch für die Anbringung von Kennzeichenhaltern für Werbezwecke ein Markt existiere. Hierzu verweist sie konkret auf das Portal xxx wo mit möglichen Werbeeinnahmen bis zu 720 EUR im Jahr geworben werde. Auch die Plattform yyy werbe mit monatlichen Einnahmen zwischen 100 und 300 EUR. Es könne daher unterste...

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