Entscheidungsstichwort (Thema)

GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Beteiligung an einer GmbH, die als geschäftsführende Komplementätin einer Kommanditgesellschaft fungiert, an der der Steuerpflichtige mittelbar über eine weitere Kapitalgesellschaft beteiligt ist, rechnet zum notwendigen Einzelbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen, wenn die Kommanditgesellschaft das branchengleiche Gewerbe der vermittelnden Kapitalgesellschaft fördert und zwischen den Gesellschaften ein enger betrieblicher Funktionszusammenhang besteht.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.06.2013; Aktenzeichen X R 2/10)

 

Tatbestand

Streitig ist für den Ansatz eines Veräußerungsgewinns, ob Anteile an einer GmbH zum Betriebs- oder Privatvermögen gehörten.

Der allein zur Einkommensteuer (ESt) veranlagte Kläger (Kl.) betrieb ein Immobilien-Vermietungsunternehmen. Er war zu 100 % Anteilseigner der V H GmbH (später umfirmiert in F H GmbH, im Folgenden: H GmbH), die eine gewerbliche Autovermietung betrieb. Er vermietete der H GmbH wesentliche Betriebsgrundlagen. Zwischen dem Kl. und der H GmbH bestand unstreitig eine Betriebsaufspaltung.

Die H GmbH war neben zahlreichen weiteren Kommanditisten seit 1989 mit einer Kommanditeinlage von 5.000,00 DM Kommanditistin der V Autovermietung GmbH & Co. KG (vorher: U-Autovermietung GmbH & Co. KG, im Folgenden: KG). Die KG erwarb für ihre Kommanditisten Fahrzeuge, wobei zivilrechtlich die H GmbH Bestellerin gewesen sein soll. Wegen höherer Mengenabnahme erhielt die KG günstigere Preise. Der Preisvorteil wurde zu 80 % an die Kommanditisten weitergegeben.

Komplementärin der KG war die V Beteiligungsgesellschaft mbH (vorher: U Beteiligungs-GmbH, im Folgenden: Beteiligungs-GmbH), an der der Kl. zu 11 % beteiligt war. Die Beteiligungs-GmbH war mit einem Vorzugsrecht am Gewinn der KG ausgestattet. Der Kl. hatte den Gesellschaftsanteil an der Beteiligungs-GmbH mit notariellem Vertrag vom 21.11.1989 zum Kaufpreis von 10.000,00 DM erworben und behandelte diesen Gesellschaftsanteil als Privatvermögen.

Gemäß dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligungs-GmbH war Gegenstand des Unternehmens,

  1. die Beteiligung an der neu zu gründenden KG,
  2. Dienst- und Serviceleistungen, die dem Betrieb von Autovermietungsunternehmen zu dienen geeignet sind, insbesondere die Fahrzeugvermittlung, die Mietabwicklung, die Rückführung von Fahrzeugen, die Gemeinschaftswerbung, die Mitarbeiterschulung und die betriebswirtschaftliche Beratung,
  3. die Vermietung von Kraftfahrzeugen in kreisfreien Städten und Landkreisen, in denen kein beteiligtes Unternehmen seinen Sitz oder eine Niederlassung hat.

Wegen der Einzelheiten wird auf den von der Klägerseite auszugsweise vorgelegten Gesellschaftsvertrag Bezug genommen.

Die KG und die Beteiligungs-GmbH wurden zur G AG (im Folgenden: AG) verschmolzen. Die H GmbH bezog nach dem Vortrag der Kl.-Seite im Einspruchsverfahren Leistungen in folgender Höhe von der KG bzw. der AG:

1996:

… DM

1997:

… DM

1998:

… DM

1999 (G AG):

… DM.

Es wird auf den Schriftsatz der Kl.-Seite vom 14.08.2000 (ESt-Akte Bl. 123) Bezug genommen.

Der Kl. veräußerte 1998 seinen Anteil an der Beteiligungs-GmbH für 145.000,00 DM und legte den Kaufpreis in sein Einzelunternehmen ein. Der Beklagte (Bekl.) meinte, der Gesellschaftsanteil des Kl. an der Beteiligungs-GmbH sei notwendiges Betriebsvermögen gewesen und erhöhte die gewerblichen Einkünfte des Kl. um … DM (gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte ESt-Bescheid vom 29.01.2003; gemäß § 35 b Abs. 1 Gewerbesteuergesetz geänderter Bescheid für 1998 über Gewerbesteuermessbetrag vom 31.01.2003). Der dagegen vom Kl. eingelegte Einspruch war erfolglos (Einspruchsentscheidung – EE – vom 05.05.2004).

Dagegen richtet sich die Klage.

Der Kl. meint, seine Beteiligung an der Beteiligungs-GmbH habe kein besonderes Gewicht für die Betriebsführung seines Einzelunternehmens gehabt. Normale Geschäftsbeziehungen reichten nicht aus. Der Kl. sei im Bereich der Vermietung von Immobilien tätig. Die Beteiligungs-GmbH habe die Aufgabe, Beteiligungen zu verwalten und die Geschäftsführung der KG wahrzunehmen. Die Unternehmen seien nicht branchengleich. Die Beteiligung an der Beteiligungs-GmbH habe auch nicht unmittelbar dem Betrieb der H GmbH gedient. Die H GmbH sei nicht direkt an der Beteiligungs-GmbH beteiligt gewesen. Der Kl. habe auch keinen direkten Einfluss auf die Geschäftsführung der Beteiligungs-GmbH gehabt. Die Vermietung der Fahrzeuge durch die KG an die H GmbH sei zu Marktpreisen erfolgt. Vorteile hätten für die H GmbH kaum bestanden. Es habe lediglich Rabatte i. H. v. 3 % gegenüber den Preisen anderer Anbieter gegeben. Die H GmbH habe die Fahrzeuge nicht nur bei der KG gemietet, sondern dort, wo es für sie am günstigsten gewesen sei.

Nach einem Beraterwechsel trägt der Kl. nunmehr vor, im Verhältnis KG / H GmbH seien nur Werbungskostenzuschüsse abgerechnet worden. Die Geschäftsbeziehungen hätten 1997 geendet. Im Streitjahr 1998 habe die KG überhaupt keine Fahrzeuge an...

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