Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von Prämien aus im Ausland veranstalteter Reitturniere

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die erbrachten Leistungen gegenüber dem Eigentümer der Pferde, zu denen auch Training, Ausbildung und die gesamte Logistik der Turnierteilnahme gehören, sind als einheitliche Leistung anzusehen und unterliegen der Besteuerung im Inland.

2. Eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darf im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden.

3. Die Leistungen unterliegen dem Regelsteuersatz. Nach richtlinienkonformer Auslegung von § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG fällt darunter nicht das Einstellen und die Betreuung von Reitpferden.

 

Normenkette

UStG a.F. § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 3; UStG a.F. § 3a Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.07.2011; Aktenzeichen V B 88/10)

BFH (Beschluss vom 22.07.2011; Aktenzeichen V B 88/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Gewinne aus der Teilnahme an ausländischen Springreitturnieren im Inland der Umsatzsteuer unterliegen und welcher Steuersatz anzuwenden ist.

Der Kläger (Kl.) unterhielt in den Streitjahren einen Turnier- und Ausbildungsstall für Springpferde. Verschiedene Pferdeeigentümer stellten ihm ihre Springpferde zur Verfügung. Mit den jeweiligen Eigentümern schloss der Kl. jeweils gleich lautende Überlassungsverträge, wonach ihm das Weisungsrecht hinsichtlich des Trainings und des Turniereinsatzes des jeweiligen Pferds oblag. Die Verträge wurden auf unbestimmte Zeit geschlossen und waren jeweils zum Quartalsende kündbar. Die Kosten für Unterhalt, Hufschmied und Tierarzt sowie die Turnierkosten hatte der Eigentümer zu übernehmen, während der Kl. seine Kosten für die Turnierteilnahme selbst zu tragen hatte. Als Kostenersatz erhielt er einen Anteil an den Geld- und Sachpreisen, die er für den Eigentümer gewann. Sein Anteil belief sich im Regelfall auf die Hälfte der Preisgelder. Diesbezüglich traten die Eigentümer bereits im Voraus ihre Ansprüche gegen den jeweiligen Turnierveranstalter in Höhe seines Anteils an den Kl. ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beispielhaft vorgelegten Verträge aus den Jahren 2003 und 2004 (Bl. 56 ff. GA) Bezug genommen.

Im Betrieb des Kl. wurden die ihm zur Verfügung gestellten Pferde professionell untergestellt und gepflegt. Dazu gehörten die Fütterung, tägliches Bewegungstraining, das im Wesentlichen durch Pferdepfleger erfolgte, die Betreuung durch einen Tierarzt, Hufschmied und sonstige Betreuungsleistungen. Darüber hinaus wurden die Pferde in ihrem teilweise bereits vorhandenen Springvermögen weiter ausgebildet. Der Kl. ritt mit den Pferden ferner auf diversen in- und ausländischen Turnieren. Hierfür übernahm er die gesamte Logistik, wozu die Nennung zu den Turnieren, die Übernahme der Nenngelder, der Transport der Pferde, die Betreuung in den Turnierställen, die Abwicklung von Zoll- und Einfuhrbedingungen und die Abrechnung mit den Turnierveranstaltern zählte. Die Preisgelder wurden nach Abrechnung vom jeweiligen Turnierveranstalter an den Kl. ausgezahlt. Mit den jeweiligen Eigentümern rechnete der Kl. wie in den Verträgen vorgesehen ab. Seine Anteile an den Erlösen aus der Teilnahme an Turnieren mit fremden Pferden beliefen sich in den Streitjahren auf folgende Summen (brutto):

2001

2002

2003

Turniererlöse Inland

DM

EUR

EUR

Turniererlöse Ausland

DM

EUR

EUR

Die mit eigenen Pferden des Kl. erzielten Erlöse stehen nicht im Streit.

In seinen am 7.5.2003 (für 2001), 30.12.2003 (für 2002) und 7.6.2004 (für 2003) beim damals zuständigen Finanzamt W eingegangenen, nicht zustimmungsbedürftigen Umsatzsteuerjahreserklärungen unterwarf der Kl. die inländischen Turniererlöse dem ermäßigten Steuersatz und gab die ausländischen Turniererlöse nicht an.

Eine nach Zuständigkeitswechsel vom Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung N beim Kl. durchgeführte Betriebsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass der Leistungsort im Hinblick auf die im Ausland erzielten Turniererlöse gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3 a) bzw. Nr. 3 c) des Umsatzsteuergesetzes in der für die Streitjahre gültigen Fassung (UStG a.F.) im Inland liege, weil hier die entscheidenden Bedingungen zum Leistungserfolg (Ausbildung und Training der Pferde) gesetzt worden seien. Die Auszahlung an den Kl. und die spätere Verrechnung mit den Eigentümern stelle lediglich einen abgekürzten Zahlungsweg dar, da die Preisgelder nach § 12 der von der FN (Fédération Equestre Nationale = Deutsche Reiterliche Vereinigung) erlassenen Leistungsprüfungsordnung für Pferde (LPO) dem Pferdeeigentümer zustünden. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG sei nicht anzuwenden, da der Kl. mit dem Beritt der fremden Pferde nicht an Leistungsprüfungen für Pferde teilgenommen habe. Die Preisgelder hätten vielmehr den Eigentümern zugestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 26.9.2006 Bezug genommen.

Der Bekl. folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und setzte mit Änderungsbescheiden vom 9.2.2007 die Umsatzste...

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