Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Haftung für nicht abgeführte LSt nach Widerruf der Lastschrift durch den vorläufigen Insolvenzverwalter

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Geschäftsführer haftet nicht gemäß § 69 AO i.V. mit § 34 AO für nicht abgeführte Lohnsteuerbeträge, weil er es unterlässt, auf den vorläufigen Insolvenzverwalter dahingehend einzuwirken, dass dieser nach dem erfolgten Widerruf der Lastschriften die Zustimmung zur Begleichung der nunmehr rückständigen Lohnsteuerbeträge zu erteilen.

 

Normenkette

AO §§ 34, 69

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.02.2010; Aktenzeichen VII B 190/09)

BFH (Beschluss vom 19.02.2010; Aktenzeichen VII B 190/09)

 

Tatbestand

I.

Zu entscheiden ist, ob der Beklagte den Kläger zu Recht nach §§ 69, 34 Abgabenordnung (AO) für rückständige Lohnsteuern und Nebenleistungen der Monate September 2005 bis Februar 2006 in Haftung genommen hat.

Der Kläger war seit dem 18.10.2000 als alleiniger Kommanditist an der Firma C GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) beteiligt. Komplementärin war die Druckerei C Verwaltungs-GmbH (im Folgenden: GmbH), an der der Kläger wiederum als alleiniger Gesellschafter beteiligt war. Der Kläger war zugleich alleiniger Geschäftsführer der GmbH.

Die Lohnsteueranmeldungen für die Monate September 2005 bis Dezember 2005 reichte die KG fristgerecht beim Beklagten ein. Auf Grund einer bestehenden Lastschrifteinzugsermächtigung wurden die fälligen Beträge sodann termingerecht vom Beklagten per Lastschrift eingezogen.

Die Löhne wurden durch die KG jeweils zum 15. des Monats an die Arbeitnehmer ausgezahlt.

Das kontoführende Kreditinstitut, die Sparkasse N, hatte der KG ab Dezember 2005 eine Kreditlinie in Höhe von insgesamt 120.000 EUR eingeräumt. Nachdem in einem Gespräch zwischen dem Kläger und der Bank am 23.1.2006 die finanzielle Lage der KG erörtert worden war, kündigte die Sparkasse N mit Schreiben vom 24.1.2006, auf das verwiesen wird, mit sofortiger Wirkung die gesamte Kreditlinie.

Der Kläger stellte daraufhin am 25.1.2006 beim zuständigen Amtsgericht – Insolvenzgericht – A einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG. Mit Beschluss vom selben Tage eröffnete das Amtsgericht A unter dem Aktenzeichen … IN …/06 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG und bestellte Herrn Rechtsanwalt U zum vorläufigen Insolvenzverwalter. In dem Beschluss vom 25.1.2006, auf den Bezug genommen wird, ordnete das Insolvenzgericht an, dass Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. Insolvenzordnung – InsO –). Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde nicht zum allgemeinen Vertreter des Schuldners bestellt. Er hatte jedoch die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten und war insbesondere ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Der Schuldner war verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben.

Am 26.1.2006 kündigte der Kläger sämtliche Arbeitsverhältnisse und stellte den Geschäftsbetrieb der KG zum 27.1.2006 ein.

Der vorläufige Insolvenzverwalter widerrief gegenüber der Sparkasse N alle Daueraufträge, Lastschrift-, Einzugs- und Abbuchungsermächtigungen für die Zukunft und – soweit zulässig – auch für die Vergangenheit. Auf das diesbezügliche Schreiben vom 2.2.2006 wird verwiesen.

Der Rechnungsabschluss für das bei der Sparkasse N geführte Konto der KG erfolgte jeweils zum Ende eines Quartals.

Bezogen auf die Lohnsteuer der Voranmeldungszeiträume September 2005 bis Dezember 2005 veranlasste das Kreditinstitut daher auf Grund des Widerrufs die Rücklastschriften der fristgerecht angemeldeten und eingezogenen Lohnsteuerbeträge.

Den Lastschrifteinzug für die termingerecht vorangemeldete und am 10.2.2006 fällige Lohnsteuer des Monats Januar 2006 verweigerte die Bank von vornherein.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG wurde durch Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – A am 25.7.2006 eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der vorläufige Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt U, bestellt.

Mit Bescheid vom 5.1.2007 nahm der Beklagte den Kläger als Geschäftsführer der GmbH nach §§ 69, 34 AO wegen rückständiger Lohnsteuern einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie Säumniszuschlägen der KG in Höhe von insgesamt 10.032,28 EUR für die Monate September 2005 bis Juni 2006 in Anspruch. Wegen der erfolgten Betriebseinstellung und der Entlassung aller Arbeitnehmer schätzte der Beklagte dabei die Lohnsteuer einschließlich der Nebenleistungen für die Monate März 2006 bis Juni 2006 jeweils auf 0 EUR. Für diese Monate erstreckt sich die Haftung laut Haftungsbescheid lediglich auf die Säumniszuschläge.

Den hiergegen am 6.2.2007 erhobenen Einspruch wies der Beklag...

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