Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrtkosten zur Betreuung von Enkelkindern keine agB

 

Leitsatz (redaktionell)

Fahrtkosten der Großeltern zur Betreuung von Enkelkindern sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

 

Normenkette

GG Art. 6 Abs. 1; BGB § 1626; EStG § 33

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.04.2022; Aktenzeichen IX B 21/21)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und über den Ansatz von Fahrtkosten zur Betreuung von Enkelkindern als außergewöhnliche Belastungen.

Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 2009-2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten unter anderem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus den Objekten A-straße … in B (teilweise selbst genutzt), C-Straße … in B, D-straße … in B, E-straße … in B und F … in G (…, Kreis H). Bei dem letztgenannten Objekt handelt es sich um ein altes Bauernhaus, das der Kläger im Jahr 2002 von seiner Mutter erworben hatte. In den Streitjahren vermietete der Kläger es an die Tochter J, die dort im Erdgeschoss ein Restaurant (…) betreibt und im Obergeschoss mit ihrem Ehemann, Herrn K, und ihren beiden Kindern (geboren 2008 und 2011) wohnt.

Für das Objekt F … gaben die Kläger in ihren Einkommensteuererklärungen folgende Reisekosten als Werbungskosten an:

2009

2010

2011

Zugfahrten

36*40 € =

1.440,00 €

lt. Tickets

2.200,20 €

lt. Tickets

1.290,70 €

Regionalticket…

12 Monate * 60,- € =

720,00 €

-

-

PKW

9 * 410km * 0,30 € =

1.107,00 €

-

-

Verpflegungs-mehraufwand

62 Tage * 24 € =

1.488,00 €

24 Tage * 12 € =

288,00 €

24 Tage * 12 € =

288,00 €

Summe

4.755,00 €

2.488,20 €

1.578,70

Hierzu erläuterten sie, dass der Kläger notwendige Instandhaltungsarbeiten, Reparaturen, Bauaufsicht und andere Erledigungen, die mit der Renovierung des Hauses zusammenhingen, selbst vorgenommen habe und hierfür einmal wöchentlich nach G gefahren sei (Bl. 266 der Einkommensteuerakte 2009). Wegen der Finanzknappheit seien die Renovierungen fast ausschließlich mit vorhandenem Material und durch Eigenleistungen des Klägers durchgeführt worden. Für eingesetzte „private” Gegenstände machten die Kläger für das Streitjahr 2009 folgende Aufwendungen geltend (Bl. 267 der Einkommensteuerakte 2009):

Großer Badezimmerschrank

240 €

Badezimmerschrank 2 m hoch

130 €

Spiegelschrank

110 €

Werkbank

250 €

2 Werkzeugschränke, 2 Regale

460 €

Elektrische Schlagbohrmaschine

180 €

Elektrische Bohrmaschine

70 €

Elektrischer Akkuschrauber

60 €

Elektrische Hobelmaschine

120 €

Elektrische Kreissäge

140 €

Elektrische Stichsäge

70 €

Elektrische Gärungssäge

120 €

Elektrische Trenn- und Schleifmaschinen (4)

260 €

14 Hämmer, 12 Handsägen, 16 Zangen, 25 Pinsel, 45 Bohrer

390 €

17 Schraubenzieher, 19 Pfeilen, Handbohrer, Schmirgelgeräte

150 €

21 weitere Kleingeräte für Metall- und Holzarbeiten

140 €

2 Kabeltrommeln, Verlängerungskabel

70 €

4 Arbeitslampen

80 €

15 Gartengeräte für Handarbeit

250 €

Rasenmäher

70 €

Ca. 15.000 Schrauben, 2.000 Nägel

120 €

6 Leitern

280 €

Summe

3.730 €

Diese Gegenstände seien dauerhaft für Gartenarbeiten und Renovierungsarbeiten im Haus F … gelagert worden. Belege reichten die Kläger hierüber nicht ein.

Für das Streitjahr 2009 setzten die Kläger weitere Erhaltungsaufwendungen für das Objekt F … i.H.v. 780 € an (diese Aufwendungen sind zwischen den Beteiligten unstreitig, Bl. 264 der Einkommensteuerakte 2009); für die beiden übrigen Streitjahre gaben sie für dieses Objekt keine zusätzlichen Erhaltungsaufwendungen an.

Ferner machten die Kläger im Streitjahr 2009 Reisekosten der Klägerin nach G als außergewöhnliche Belastungen geltend. Zur Erläuterung führten sie aus, dass die Tochter J sowie ihr Ehemann im Restaurant tätig seien und deshalb bis spät in die Nacht und an Wochenenden auf Kinderbetreuung angewiesen seien. Ein Babysitter sei für diese Zeiträume kaum zu finden bzw. unbezahlbar. Deshalb sei die Klägerin jedes Wochenende und an Feiertagen nach G gefahren, um das Enkelkind bzw. die Enkelkinder zu beaufsichtigen. Für 2009 bezifferten die Kläger die Aufwendungen wie folgt (Bl. 40 der Einkommensteuerakte 2009):

Zugfahrten

35*40 € =

1.800,- €

PKW

6 * 410km * 0,30 € =

738,- €

Verpflegungsmehraufwand

144 Tage * 24 € =

3.456,- €

Summe

5.994,- €

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einkommensteuererklärungen der Kläger nebst Anlagen Bezug genommen.

In den Einkommensteuerbescheiden für 2009-2011 erkannte der Beklagte die als Werbungskosten geltend gemachten Reisekosten des Klägers nach G nur teilweise an, und zwar für 2009 in Höhe von 768 € (12 Fahrten * 40 € = 480 € und Verpflegungsmehraufwendungen für 12 Tage * 24 € = 288 €, Bl. 264 der Einkommensteuerakte 2009) und für 2010 und 2011 jeweils i.H.v. 50 % der geltend gemachten Kosten (1.245 € für 2010 und 789 € für 2011). Die für 2009 geltend gemachten Aufwendungen für die Einbringung von Möbeln und Werkzeugen erkannte der Beklagte insgesamt nicht an (Bl. 264 der Einkommensteuerakte 2009). Die für 2009 als außergewöhnliche...

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