Entscheidungsstichwort (Thema)

Bilanzberichtigung wegen Ausbuchung des Buchwerts einer Milchreferenzmenge

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Wird eine Milchreferenzmenge mit Gewinn veräußert, so ist der Veräußerungsgewinn um den vom Grund und Boden abgespaltenen Buchwert der Milchreferenzmenge zu kürzen. Dieser Buchwertabgang wirkt Gewinn mindernd und ist nicht etwa erfolgsneutral zu buchen (entgegen BMF v. 14.1.2003 - IV A 6 - S 2134 - 52/02, BStBl. I 2003, 78 Tz. 20).

2) Bilanzierungsfehler mit Gewinnauswirkung sind nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG in der ersten noch änderbaren Bilanz richtig zu stellen. Selbst wenn die Veräußerung zeitlich vor der erstmaligen Äußerung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt ist, dass die Milchreferenzmenge ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut neben dem Grund und Boden ist (BFH v. 25.11.1999 - IV R 64/98, BStBl. II 2003, 67), war es ab 1999 fehlerhaft, den Buchwertabgang nicht gewinnwirksam zu berücksichtigen und kann das erfolgswirksam bilanziell gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG berichtigt werden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.12.2009; Aktenzeichen IV R 18/07)

BFH (Urteil vom 16.12.2009; Aktenzeichen IV R 18/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, in welchem Umfang eine Bilanzberichtigung gewinnwirksam nachgeholt werden kann, wenn in den Vorjahren eine Milchreferenzmenge ohne Gegenrechnung des Buchwertes in den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft einbezogen wurde.

Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 1999 und 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Gewinn für das abweichende Wirtschaftsjahr wurde durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz ermittelt. Im Wirtschaftsjahr 1990/1991 veräußerten die Kläger eine Milchreferenzmenge für einen Preis von … DM. Dieser Erlös wurde als Rückstellung in die Bilanz eingestellt und über eine Laufzeit von zehn Jahren als Ertrag aufgelöst. Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Milchreferenzmenge wurde zunächst kein Buchwertabgang berücksichtigt. Daher beantragten die Kläger im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 1999 für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 zunächst einen Buchwert in Höhe von … DM gewinnmindernd zu berücksichtigen. Im Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 wurde die noch bestehende Rücklage in Höhe von … DM als Ertrag aufgelöst und ein Abgangbuchwert Milchquote in Höhe von … DM erfolgswirksam einbezogen. Unter Berücksichtigung dieser Position ergab sich ein Verlust in Höhe von … DM, der jeweils hälftig in den Einkommensteuererklärungen 1999 und 2000 erklärt wurde. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2001 wegen Einkommensteuer 1999 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf … DM fest. Dabei erhöhte er für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft um … DM auf … DM und erkannte in den Streitjahren den Abzug des Buchwertes aus dem Verkauf der Milchquote nicht an. Aufgrund einer Betriebsprüfung erging am 20. September 2002 ein Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 1999, in dem der Gewinn für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 um … DM erhöht wurde auf … DM. Die Einkommensteuer 1999 wurde auf … DM bzw. … Euro heraufgesetzt. Der Bescheid wurde gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung geändert. In ihrer Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2000 erklärten die Kläger unter Berücksichtigung der Feststellungen der Betriebsprüfung und unter Berücksichtigung des Abgangs der Milchquote einen Verlust in Höhe von … DM, den sie anteilig im Veranlagungszeitraum 2000 berücksichtigten. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 28. November 2002 die Einkommensteuer 2000 auf … Euro bzw. … DM fest. Dabei berücksichtigte er wiederum für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 den Abgang der Milchquote im Bestand nicht.

Mit Einspruch vom 5. November 2001 haben die Kläger sich gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 30. Oktober 2001 und mit Einspruch vom 23. Dezember 2002 gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 28. November 2002 gewandt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass nach dem BFH-Urteil vom 25. November 1999 (IV R 64/98, BFHE 190, 214, BStBl. II 2003, 61) der Buchwert für die verkaufte Milchquote zwingend vom Buchwert des Grund- und Bodens abzuspalten sei. Da bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung von Veräußerungsvorgängen immaterieller Wirtschaftsgüter in der Land- und Forstwirtschaft Verfahren vor dem BFH anhängig waren, hat der Beklagte mit Einverständnis der Kläger das Einspruchsverfahren zunächst zum Ruhen gebracht. Nachdem sich die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 14. Januar 2003, IV A 6-S 2134-52/02 (BStBl. I 2003, 78) eine Meinung zu dem Themenkreis gebildet hatte, setzte der Beklagte mit Änderungsbescheiden vom 21. April 2004 die Einkommensteuer 1999 auf … Euro bzw. … DM und für 2000 auf … Euro bzw. … DM fest. In den Erläuterungen zum Änderungsbescheid 1999 gab er folgende Berechnung an:

Gewinn 1999/2000 bisher

… DM

abzü...

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