Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausdrücklicher Einkünftezuordnungsbescheid bei Zebragesellschaften notwendig. Einkommensteuer 1992. Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1990 und 1991

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Einkommensteuerbescheid der Gesellschafter stellt keinen Einkünftezuordnungsbescheid i.S.d. Rechtsprechung des BFH zu sog. "Zebragesellschaften" dar.

2. Der Erlass eines Einkünftezuordnungsbescheides ist auch nicht entbehrlich, wenn das für die Einkommensbesteuerung des Gesellschafters zuständige Finanzamt auch das für die Gesellschaft zuständige Feststellungsfinanzamt ist.

 

Normenkette

AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2a, § 157 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 2

 

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15.11.1996 betreffend die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1990 und 31.12.1991 sowie die Einkommensteuer-Festsetzung für 1992 wird der verbleibende Verlustabzug zur Einkommensteuer für den Kläger zum 31.12.1990 auf 1.684.955,00 DM und zum 31.12.1991 auf 1.034.051,00 DM und für die Klägerin zum 31.12.1990 auf 365.071,00 DM und zum 31.12.1991 auf 168.084,00 DM festgestellt und die Einkommensteuer für 1992 auf … DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Gründe

Zu entscheiden ist, ob der Einkommensbesteuerung der Kläger (Kl.) Einkünfte, die diese 1989 aus ihrer Beteiligung an verschiedenen Grundstücksgesellschaften erzielt haben und die auf der Ebene der Gesellschaften jeweils als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) festgestellt worden sind, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (gewerblicher Grundstückshandel) zugrundegelegt werden können.

Die Kl. sind Eheleute und wurden vom Beklagten (Bekl.) in den Jahren 1989–1992 jeweils zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Im Jahre 1985 gründete der Kl., der als Architekt freiberuflich tätig ist, jeweils zusammen mit den Herren A., C. und B. vier Gesellschaften bürgerlichen Rechts, und zwar die Grundstücksgesellschaft D. (Vertrag vom 20.02.1985), die Grundstücksgesellschaft E. (Vertrag vom 20.02.1985), die Grundstücksgesellschaft F. (Vertrag vom 15.04.1985) und die Grundstücksgesellschaft G. (Vertrag vom 15.04.1985). An diesen Gesellschaften waren der Kl. jeweils zu 50 %, B. zu 30 % sowie A. und C. zu je 10 % beteiligt.

Nach § 3 der jeweiligen Gesellschaftsverträge ist Gegenstand der Gesellschaft die Errichtung und Vermietung von Gebäuden. Darüber hinaus ist die Gesellschaft aber auch zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken berechtigt.

In § 4 der jeweiligen Gesellschaftsverträge ist zudem vereinbart, daß das Gesellschaftsverhältnis bis zum 31.12.1990 fest abgeschlossen wird und erstmalig zum 31.12.1990 gekündigt werden kann.

Die Geschäftsführung und Vertretung der vier Gesellschaften erfolgte nach § 5 der jeweiligen Gesellschaftsverträge jeweils durch die H. Wirtschafts- und Betreuungs-GmbH, die jeweils zur Alleinvertretungsberechtigten bestimmt wurde.

Durch notariellen Vertrag vom 11.07.1985 trat der Gesellschafter C. seine Anteile an den Gesellschaften an seinen Bruder I. ab. In einem weiteren Vertrag vereinbarten die Brüder C. und I. insoweit jedoch, daß ihnen die Gesellschaftsanteile im Innenverhältnis je zur Hälfte gehören sollten.

Nachdem die Gesellschaften jeweils ein unbebautes Grundstück zur gesamten Hand erworben hatten, errichteten sie auf den Grundstücken jeweils Geschäftshäuser, die im Juli 1985 (E.), September 1985 (D.), November 1985 (G.) und Januar 1986 (F.) fertiggestellt wurden. Die Anschaffungskosten für Grund und Boden beliefen sich für das Grundstück in D. auf 541.772,00 DM, für das Grundstück in G. auf 432.207,00 DM, für das Grundstück in E. auf 222.324,00 DM sowie für das Grundstück in F. einschließlich der Kanalanschlußkosten auf insgesamt 658.234,00 DM. Die Herstellungskosten für die erstellten Objekte beliefen sich unter Einbeziehung nachträglicher Herstellungskosten für das Objekt in D. auf insgesamt 1.907.837,00 DM, für das Objekt in G. auf insgesamt 866.655,00 DM, für das Objekt in E. auf insgesamt 853.865,00 DM sowie für das Objekt in F. auf insgesamt 2.345.900,00 DM.

Mit Vertrag vom 22.12.1988 übertrugen die Gesellschafter A., B., sowie die Brüder C. und I. ihre Anteile an den jeweiligen Grundstücksgesellschaften auf die K. Treuhand GmbH, die ihrerseits aufgrund eines mit den Kl. am 22.12.1988 abgeschlossenen Treuhandvertrages diese Anteile lediglich treuhänderisch für die Kl. erwarb.

In Aufhebung des Treuhandvertrages vom 22.12.1988 übertrug die K. Treuhand GmbH mit Vereinbarung vom 23.12.1988 die von ihr erworbenen Anteile an den Grundstücksgesellschaften E., F., D. und G. auf die Kl., und zwar die Gesell...

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