Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung gemäß § 36 StBerG

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.03.1998; Aktenzeichen VII R 88/97)

 

Tenor

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 8.000 DM.

 

Gründe

Streitig ist die Zulassung der Klägerin zur Steuerberaterprüfung.

Die Klägerin hat nach dem Abitur und Lehramtsstudium an der Universität B. eine Berufsausbildung zur Industriekauffrau abgeschlossen (Abschlußprüfung 25.01.1988). Von Oktober 1986 bis Oktober 1989 hat sie die Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie B. besucht und dort am 28.10.1989 „nach der Prüfungsordnung für die Erteilung des Wirtschaftsdiploms betriebswirtschaftlicher Fachrichtung – Betriebswirt (VWA) – an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Industriebezirk vom 18.11.1969” die Diplomprüfung bestanden. Sie ist danach weiterhin bis 31.01.1990 bei der Firma D. in D. sowie bei der E. in W. (13.11.1990–31.12.1992) und in der Steuerberatersozietät P. in D. (ab 01.01.1993) tätig gewesen. Am 14.03.1996 hat die Klägerin vor der Steuerberaterkammer … die Fortbildungsprüfung zur Steuerfachassistentin abgelegt.

Den Antrag der Klägerin vom 10.01.1996 „auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung” beschied der Zulassungsausschuß III für Steuerberater beim Beklagten unter dem 04.09.1996 dahin, daß die Klägerin die Vorbildungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG mit Ablauf des 12.11.2000 erfülle, sofern sie bis dahin weiterhin eine Tätigkeit i. S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG ausübe. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe ein wirtschaftswissenschaftliches oder anderes Fachhochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung oder ein vergleichbares Universitätsstudium nicht abgeschlossen, so daß die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 1. Halbsatz StBerG nicht erfüllt seien. Die Klägerin erfülle (aber) aufgrund der Abschlußprüfung als Industriekauffrau die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 1 1. Halbsatz StBerG und könne demnach (erst) nach einer zehnjährigen hauptberuflichen praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens bzw. der von Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden. Unter Berücksichtigung der Vortätigkeit bei der Firma E. (13.11.1990–31.12.1992) und in der Steuerberatersozietät P. (01.01.1993 bis heute – 04.09.1996 –) erfülle die Klägerin die Zulassungsvoraussetzungen, für die Steuerberaterprüfung mit Ablauf des 12.11.2000.

Die Klägerin steht unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.04.1995 VII R 12/95 auf dem Standpunkt, ihre Zulassung zur Steuerberaterprüfung richte sich nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG. Die nach einem 6-semestrigen Studium abgeschlossene erfolgreiche Ausbildung an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie B. stehe dem Abschluß an einer staatlich anerkannten Fachhochschule gleich. Die Akademie B. erfülle die in § 74 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 Fachhochschulgesetz NW (FHG NW) aufgeführten Voraussetzungen; die Ausbildung sei an den Zielen des § 51 FHG NW ausgerichtet; Zulassungsvoraussetzungen für den Besuch der Akademie sei die uneingeschränkte Hochschulreife (Abitur); die hauptberuflich Lehrenden seien Universitätsprofessoren und erfahrene Praktiker; die Prüfungen wurden von Prüfern/Prüferinnen i.S.d. § 62 FHG NW abgenommen; die Prüfungsordnung entspreche der vom Innenminister NW anerkannten staatlichen Rahmen-Prüfungsordnung für die Erteilung des Wirtschaftsdiploms an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Land NW. Ein Vergleich der Studienführer der Akademien B. und M. zeige im übrigen die Gleichwertigkeit der jeweiligen Studiengänge. Wie ein Studium an der Berufsakademie M. (BFH vom 25.04.1995) sei daher auch ein Studium an der Akademie B. als Vorbildungsvoraussetzung in Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG anzuerkennen. Die weitere Zulassungsvoraussetzung einer vierjährigen praktischen Tätigkeit sei – unstreitig – ebenfalls gegeben.

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 04.09.1996 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, auf den Antrag der Klägerin vom 10.01.1996 hin verbindlich das Vorliegen der Vorbildungsvoraussetzungen des § 36 Abs. I Nr. 2 StBerG für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung mit Ablauf des 12.11.1994 mitzuteilen,

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, auf den Antrag der Klägerin vom 10.01.1996 eine verbindliche Auskunft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen,

sowie – äußerst – hilfsweise,

auf den Antrag der Klägerin vom 10.01.1996 hin festzustellen, daß in der Person der Klägerin mit Ablauf des 12.11.1994 die Vorbildungsvoraussetzungen des § 36 Abs. I Nr. 2 StBerG für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung vorliegen.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Dem Gericht haben die Verwaltungsvorgänge des Bekla...

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