Entscheidungsstichwort (Thema)

Angabe von Bonusvereinbarungen in der Rechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG ist inhaltlich hinreichend bestimmt und verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.

2) Entgeltsminderungen durch Jahresmengenrabatte sind gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG in der Rechnung auszuweisen.

 

Normenkette

6. EG-RL Art. 22 Abs. 3 Buchst. b) 8. Gedankenstrich; UStG § 14 Abs. 4 Nr. 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.02.2010; Aktenzeichen XI R 3/09)

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Klärung der für den Vorsteuerabzug erheblichen Frage, in welchem Umfang Bonusvereinbarungen in einer Rechnung anzugeben sind.

Die Klägerin (Klin.), eine aus Freiberuflern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), hatte am 25.06.2004 mit ihrem Lieferanten G, F (im Folgenden: G), eine Bonusvereinbarung getroffen, wonach sie bei Abnahme von mindestens 800.000 Blatt Kopierpapier einen Jahresbonus von 0,5 % erhält. Es wird wegen der Einzelheiten auf die Vereinbarung Bezug genommen. Am 14.07.2004 lieferte G 100.000 Blatt Kopierpapier und erteilte dafür am 15.07.2004 eine Rechnung über 925,00 EUR zuzüglich 16 % USt in Höhe von 148,00 EUR. Die Rechnung, auf die Bezug genommen wird, enthält keinen Hinweis auf die Bonusvereinbarung.

Die Klin. reichte am 2.8.2004 eine USt-Voranmeldung für Juli 2004 beim Beklagten (Bekl.) ein, in der sie die Vorsteuern aus der Rechnung G über 148,00 Euro nicht abzog. Gegen diese USt-Voranmeldung erhob sie Sprungklage (5 K 4166/04 U). Während des Klageverfahrens erfolgte am 11.8.2004 eine Rechnungsergänzung durch die G. Mit Bescheid vom 24.8.2004 über USt-Vorauszahlung Juli 2004, der weiterhin unter Vorbehalt der Nachprüfung stand, stellte der Bekl. die Klin. klaglos, indem er die streitige Vorsteuer i. H. v. 148,00 Euro anerkannte. Der Bekl. stimmte der Sprungklage nicht zu. Die Klin. nahm die Klage 5 K 4166/04 U daraufhin zurück.

Am 19.10.2004 erließ der Bekl. einen geänderten Bescheid über USt-Vorauszahlung für Juli 2004, in dem die streitige Vorsteuer aus der Rechnung G wieder nicht berücksichtigt wurde. Die Nichtberücksichtigung erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Klin. die streitige Vorsteuer in der USt-Voranmeldung für August 2004 abgezogen hatte und der Bekl. von dieser Erklärung für August 2004 nicht abgewichen ist.

Am 3.11.2004 erhob die Klin. Sprungklage gegen den Bescheid über USt-Vorauszahlung für Juli 2004 vom 19.10.2004, der der Bekl. nunmehr am 1.12.2004 zustimmte. Am 7.1.2005 reichte die Klin. ihre USt-Jahreserklärung beim Bekl. ein, in der die Vorsteuer aus der Rechnung G enthalten ist. Der Bekl. verarbeitete diese Erklärung erklärungsgemäß. Die Klin. stellte mit Schriftsatz vom 10.1.2005, auf den Bezug genommen wird, ihren Antrag um und begehrt nunmehr die Feststellung der Rechtswidigkeit des Bescheids über USt-Vorauszahlung Juli 2004 vom 19.10.2004. Am 25.4.2006 reichte die Klin. eine geänderte USt-Jahreserklärung 2004 ein, der der Bekl. zustimmte.

Die Klin. trägt zum Feststellungsinteresse gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO vor, dass die Frage, ob künftig zu erwartende Bonuszahlungen in Rechnungen vor der tatsächlichen Bonuszahlung zu berücksichtigen seien, täglich zu entscheiden und damit auch künftig relevant sei.

In der Sache sei zweifelhaft, ob die Vereinbarung eines zukünftig zu gewährenden Bonuses unter § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG zu subsumieren sei. § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG spreche von einer im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts. Der pauschal geforderte Hinweis in der Rechnung auf die Möglichkeit einer Entgeltsminderung z. B. wegen einer Bonusvereinbarung sei vom Gesetz nicht gedeckt. Die in § 14 UStG genannte Minderung des Entgelts sei eine Zahl, also der Betrag ohne Umsatzsteuer. Der Hinweis auf die Möglichkeit der späteren Preisänderung werde davon nicht erfasst. Deshalb sei die Versagung von Vorsteuer aus Rechnungen ohne diesen Hinweis auf bestimmte Bonusvereinbarungen oder erst in Zukunft liegender Entgeltsminderung nicht mit dem UStG vereinbar. Hilfsweise sei auch ein Verstoß gemäß Art. 22 der 6. EG-Richtlinie gegeben.

Diese Regelung verlange nicht, dass in Rechnungen auch die im Voraus vereinbarten, also auch erst zukünftig wirksam werdenden Entgeltsminderungen anzugeben seien. Auch in der Literatur werde von Pankstadt / Matheis in DStR 2005, 414 die Vereinbarung der streitigen Vorschrift mit Europarecht als zweifelhaft angesehen.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid 7/2004 vom 19.10.2004 hinsichtlich des versagten Vorsteuerabzugs in Höhe von 148,00 EUR aus der Rechnung G rechtswidrig war, hilfsweise, die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, im Unterliegensfall, die Zulassung der Revision.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, dass sich der Rechtsstreit der Anfechtungsklage gegen den Vorauszahlungsbescheid durch Ergehen des Jahressteuerbescheides erledigt habe.

Ein weitergehendes Interesse auf Feststellung, dass das in § 31 Abs. 1 UStDV und in Tz 49 des BMF-...

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