rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderungsmanagement für ärztliche Leistungen. keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG für unechte Factoringleistungen. Einheitlichkeit der Leistung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die in Zusammenhang mit dem Erwerb von (hier: ärztlichen) Honorarforderungen gegen sofortige Zahlung eines um die Bearbeitungsgebühren verminderten Betrags erbrachten Leistungen stellen eine sonstige Leistung gegen Entgelt dar.

2. In der Zuwendung eines Liquiditätsvorteils an die Leistungsempfänger (hier: Ärzte) gegen eine Vorfinanzierungsgebühr in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des jeweiligen Rechnungsbetrags liegt keine selbständige Leistung in Form einer steuerfreien Kreditgewährung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG.

3. Die im Streitfall von der Klägerin erbrachten Leistungen (Forderungsübernahme, Abrechnung mit Forderungseinzug und Vorfinanzierung) stellen aus Sicht der Leistungsempfänger (Ärzte) eine einheitliche Leistung dar, die durch das Forderungsmanagement geprägt wird und nicht durch die Vorfinanzierung als Kreditgewährung.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 8 Buchst. a, c, § 1 Abs. 1 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 1, 3; EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. B, Abs. 1 Buchst. d

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.10.2017; Aktenzeichen V R 53/16)

BFH (Beschluss vom 12.10.2017; Aktenzeichen V R 53/16)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob von der Klägerin vereinnahmte sog. Gebühren für die Vorfinanzierung von ärztlichen Honorarforderungen als Entgelt für steuerfreie Leistungen zu behandeln sind.

Gegenstand des Unternehmens der mit Gesellschaftsvertrag vom als gegründeten Klägerin sind Abrechnung und Factoring von ärztlichen Privatliquidationen.

Die Klägerin bot in den Streitjahren ihre Leistungen in zwei verschiedenen Vertragsgestaltungen, nämlich der sog. Inkassotätigkeit sowie der sog. Vorfinanzierung, an. Bei der sog. Inkassotätigkeit übernahm die Klägerin lediglich den Einzug der Forderungen im Namen und für Rechnung der beauftragenden Ärzte. Die Besteuerung dieser Leistungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Bei dem Vertragsmodell der sog. Vorfinanzierung ließ sich die Klägerin gem. Tz. 4 Satz 1 des Vorfinanzierungsvertrags Honorarforderungen ihres Auftraggebers (Arzt) gegen dessen Patienten abtreten und schrieb ihm dafür gem. Tz. 2 Satz 1 des Vorfinanzierungsvertrags unverzüglich nach Eingang der Belege den Rechnungsbetrag abzüglich einer Bearbeitungsgebühr gut. Für jede Belegeinreichung erstellte die Klägerin gem. Tz. 8 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Teil A eine fortlaufende Übersicht, aus der die einzelnen abgerechneten Privatliquidationen, die darauf entfallenden Bearbeitungsgebühren sowie die gegebenenfalls anfallenden Sachkosten hervorgingen (fortlaufendes Rechnungsausgangsjournal). Die abgetretenen Honorarforderungen machte die Klägerin gem. Tz. 4 Satz 2 des Vorfinanzierungsvertrags gegenüber den Patienten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend. Bei Forderungsausfall bzw. Nichterfüllung durch die Patienten innerhalb von höchstens 90 Tagen stand der Klägerin gem. Tz. 25 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Teil B ein Anspruch auf Rückabwicklung des Forderungskaufs zu. Die Bearbeitungsgebühr wurde dabei mit den einzelnen Auftraggebern individuell ausgehandelt und setzte sich ausweislich des beispielhaft vorgelegten sog. Stammdatenblatts zusammen aus einer prozentualen Abrechnungsgebühr sowie einer Vorfinanzierungsgebühr (Kreditgebühr) in Höhe von 1,2% des jeweiligen Rechnungsbetrages.

In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre, die nicht zustimmungsbedürftig waren (2005) bzw. denen der Beklagte (das Finanzamt –FA–) im Wege einer allgemein erteilten Zustimmung zustimmte (2006 und 2007), errechnete die Klägerin ihre Umsatzsteuer mit den Beträgen von EUR (2005), (2006) sowie EUR (2007). Hierbei erklärte sie die Bearbeitungsgebühren einschließlich der Kreditgebühren als Umsätze zum Regelsteuersatz.

Mit Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre 2006 und 2007 vom 4. Juni 2009 hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 beantragte die Klägerin eine Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 2005. Zur Begründung ihrer Einsprüche und ihres Änderungsantrags machte die Klägerin geltend, dass die Vorfinanzierungsgebühren als Entgelt für steuerfreie Umsätze anzusehen seien. Sie finanziere die von ihr einzuziehenden Forderungen vor, wobei der Umfang dieser Vorfinanzierung durchschnittlich etwa 40% der Bearbeitungsgebühren betrage. Da diese Vorfinanzierung im Hinblick auf ihren Umfang somit keine untergeordnete Bedeutung habe, stelle sie eine eigenständige und gem. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfreie Leistung dar.

Nach einer für die Streitjahre durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Bericht vom 27. Oktober 2011) vertrat das FA die Auffassung, dass die Kred...

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