Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinnahmte Mietzinsen im Sinne von § 13a EStG. Nebenkosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Begriff der vereinnahmten Mietzinsen im Sinne des § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG ist dahin auszulegen, dass dem Durchschnittssatzgewinn aus Land- und Forstwirtschaft bei Vermietung von Grundstücken des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens neben der Grundmiete auch die als Umlagen und Nebenkostenvorauszahlungen vereinnahmten Zahlungen des Mieters für Betriebskosten und sonstige Nebenkosten hinzuzurechnen sind.

 

Normenkette

EStG 1997 § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.05.2009; Aktenzeichen IV R 47/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob bei einer Gewinnermittlung nach § 13 a Einkommensteuergesetz in der für die Streitjahre jeweils maßgeblichen Fassung (EStG) vom Vermieter vereinnahmte Nebenkosten zu den vereinnahmten Mietzinsen nach § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG zu rechnen sind.

Der Kläger wurde im Jahr 1999 und in den Streitjahren 2000 und 2001 bei dem Beklagten (dem Finanzamt – FA) u. a. mit Einkünften aus Landund Forstwirtschaft zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt; den Gewinn aus Landund Forstwirtschaft ermittelte er ausweislich seiner ESt-Erklärungen jeweils nach § 13 a EStG. In diesen Jahren vermietete der Kläger ein mit einem Dreifamilienhaus bebautes Grundstück in (…) (Grundstück), und erklärte insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In den jeweiligen ESt-Bescheiden vom 28. März 2003 für das Jahr 1999 und für die Streitjahre ging das FA davon aus, dass das Grundstück zu dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Klägers gehörte, und ermittelte den Gewinn aus Landund Forstwirtschaft jeweils u. a. unter Berücksichtigung sämtlicher in den Wirtschaftsjahren 1999/2000 bis 2001/2002 erzielten Mieteinnahmen sowie der als Betriebsausgaben zu berücksichtigenden Schuldzinsen. Bei der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 setzte das FA zunächst die für das Kalenderjahr 2001 erklärten Mieteinnahmen und Schuldzinsen an.

Die hiergegen erhobenen Einsprüche vom 10. April 2003 begründete der Kläger u. a. damit, dass das Grundstück nicht dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzurechnen sei, vielmehr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorlägen. Mit Bescheiden jeweils vom 20. Oktober 2003 setzte das FA die ESt für 2000 auf 63.713 DM und die ESt für 2001 auf 69.935 DM herab, wobei der Bescheid für 2001 angesichts der Schätzung der Mieteinnahmen für die zweite Hälfte des Wirtschaftsjahres 2001/2002 mit Zustimmung des Klägers nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO 1977) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging. Nachdem die Zuordnung des Grundstücks zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen zwischen den Beteiligten unstreitig geworden war, reichte der Kläger berichtigte Gewinnermittlungen für die Einkünfte aus Landund Forstwirtschaft ein und vertrat nunmehr die Auffassung, dass ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 nach § 13 a Abs. 3 EStG lediglich die Mieteinnahmen und die Schuldzinsen nicht jedoch andere Werbungskosten, dann aber folgerichtig auf der Einnahmenseite auch nur noch die Mieteinnahmen ohne Nebenkosten anzusetzen seien. Dementsprechend seien von den ab dem Jahr 1999 erklärten Mieteinnahmen die darin enthaltenen Nebenkostenvorauszahlungen und Umlagen in Höhe von insgesamt 7.434 DM im Wirtschaftsjahr 1999/2000, 6.992 DM im Wirtschaftsjahr 2000/2001 und 6.154 DM im Wirtschaftsjahr 2001/2002 abzuziehen.

In der Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2005 folgte das FA den berichtigten Gewinnermittlungen des Klägers für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 bis 2001/2002, berücksichtigte die Mieteinnahmen jedoch in voller Höhe. Dementsprechend setzte es die ESt für 2000 unter Zugrundelegung von Einkünften aus Landund Forstwirtschaft in Höhe von 37.547 DM auf 63.740 DM sowie die ESt für 2001 unter Zugrundelegung von Einkünften aus Landund Forstwirtschaft in Höhe von 38.221 DM auf 70.904 DM herauf, ohne den Kläger vorher unter Angabe von Gründen auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung hingewiesen zu haben.

Mit seiner Klage macht der Kläger weiter geltend, dass die vom Kläger als Vermieter vereinnahmten und wieder abgeführten oder schon vorher verauslagten Nebenkosten nicht zu den vereinnahmten Mietzinsen i. S. des § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG zu rechnen seien. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesetzestext, der nicht anordne, dass die Nebenkosten zu den Einnahmen hinzuzurechnen seien. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) gehe in seinem Urteil vom 14. Dezember 1999 IX R 23/99, BFH/NV 2000, 831, davon aus, dass zwischen den für die Überlassung eines Gegenstandes gezahlten Mietzinsen und den sonstigen Entgelten, die in einem objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung stehen und damit durch sie veranlasst sind, zu unterscheiden sei, auch wenn letztere zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehörten. Der ...

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