Entscheidungsstichwort (Thema)

Im Voraus bezahlter Erbbauzins als Werbungskosten. Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG durch das EURLUmsG. Vertrauensschutz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. In einem Einmalbetrag im Jahre 2005 gezahlte Erbbauzinsen für einen Zeitraum von 99 Jahren sind gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG in der Fassung des Gesetzes vom 9.12.2004 (EURLUmsG, BGBl I 2004, 3310) über den Zeitraum, für den sie geleistet wurden, gleichmäßig zu verteilen.

2. Die Verfassungsmäßigkeit des am 16.12.2004 in Kraft getretenen EURLUmsG im Hinblick auf seine zeitliche Anwendbarkeit ab dem Veranlagungszeitraum 2004 ist grundsätzlich zu bejahen.

3. Ein schutzwürdiges Vertrauen in die bisherige Rechtslage endet jedenfalls im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Bundestag, unabhängig davon, ob das Gesetz wegen der Mitwirkungsbefugnisse des Bundesrates mit dem bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Inhalt bzw. ob es überhaupt zustande kommt.

 

Normenkette

EStG 2002 i.d.F. v. 9.12.2004 § 11 Abs. 2 S. 3; EStG 2002 i.d.F. v. 9.12.2004 § 52 Abs. 30; EURLUmsG; EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.12.2010; Aktenzeichen IX R 48/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit notarieller Urkunde vom 1. Dezember 2004 bot der Kläger als Käufer der A Liegenschaften GmbH (GmbH) in B den Abschluss eines Kaufvertrages über ein Wohnungserbbaurecht mit einer Laufzeit von 99 Jahren an der Wohnung Nr. 40 in C, D-Weg 24, an. Das Erbbaurecht war mit einem jährlichen Erbbauzins von 1.368,35 EUR belastet. Nach § 3 Ziffer 2 der Anlage 1 zur Urkunde sollte der nach dem Erbbaurechtsvertrag auf die Dauer von 99 Jahren zu zahlende Erbbauzins durch eine Einmalzahlung in Höhe von 38.296 EUR abgelöst werden. Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 2004 nahm die GmbH als Verkäuferin das Angebot an. Mit weiterer notarieller Urkunde vom 20. Juni 2005 erklärten die Parteien die Einigung nach § 873 Bürgerliches Gesetzbuch und beantragten die entsprechenden Eintragungen in das Grundbuch. Der Besitzübergang erfolgte zum 1. Juli 2005.

In seiner Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für das Streitjahr 2005 machte der Kläger die Ablösezahlung für den Erbbauzins in Höhe von 38.296 EUR als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Objekt in C geltend. Der Beklagte (= das Finanzamt – FA –) berücksichtigte im ESt-Bescheid 2005 vom 22. Mai 2006 lediglich einen Betrag von (38.296 EUR: 99 Jahre anteilig für sechs Monate =) 194 EUR. Zur Begründung verwies er darauf, dass gemäß der Neuregelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) für nach dem 31. Dezember 2003 (§ 52 Abs. 30 EStG) für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistete Zahlungen insgesamt auf den Zeitraum, für den sie geleistet wurden, zu verteilen seien. Das hiergegen durchgeführte Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg (vgl. Einspruchsentscheidung vom 14. August 2006).

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger weiterhin den Abzug des gesamten Ablösebetrages für die Erbbauzinsen. Zur Begründung verweist er darauf, dass die Neufassung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG erst durch das Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (EURLUmsG) vom 9. Dezember 2004 erfolgt und hinsichtlich Erbbauzinsen sowie anderer Entgelte nach § 52 Abs. 30 EStG erstmals für Vorauszahlungen, die nach dem 31. Dezember 2003 geleistet werden, anzuwenden sei. Dies stelle eine nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) unzulässige sog. „echte” Rückwirkung des Gesetzes dar. Das BVerfG gehe von einer echten Rückwirkung aus, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, der vor dem Gültigkeitszeitpunkt der Norm liegt und der Gesetzgeber damit nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Bis zur Neufassung des Gesetzes seien Vorauszahlungen auf Erbbauzinsen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. September 2003 IX R 65/02 (Bundessteuerblatt – BStBI – II 2005, 159) im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abzugsfähig gewesen. Er habe das ihn bindende Angebot zum Abschluss des Kaufvertrags über das Wohnungserbbaurecht bereits am 1. Dezember 2004 abgegeben und zuvor schon vermögensmäßige Dispositionen getroffen. Die Ergänzung des § 11 Abs. 2 EStG durch den neu eingefügten Satz 3 und die hierzu u. a. hinsichtlich Erbbauzinsen ergangene Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 30 EStG griffen daher in einen Sachverhalt ein, der bei der Verkündung des Gesetzes am 9. Dezember 2004 bereits abgeschlossen gewesen sei. Er habe bis zur Verkündung des Gesetzes darauf vertrauen dürfen, dass die bisherige Rechtslage Gültigkeit behalte. Die Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts könne nicht rückwirkend durch eine Gesetzesänderung beseitigt werden....

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