Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.04.1998; Aktenzeichen XI R 10/97)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Streitig ist der Ausgleich der von dem Kläger (Kl) erzielten Verluste aus seiner freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt mit positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie die Berücksichtigung eines Verlustes aus der Vermietung einer Wohnung in A / Schweiz im Wege des Verlustrücktrages.

I.

Der in den Streit Jahren 1978 bis 1981 ledige Kl erzielte aus der Beteiligung an der Firma B & Co. KG positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1978: 1.411.683 DM, 1979: 1.473.177 DM, 1980: 1.546.471 DM und 1981: 977.177 DM. Diesen Gewinnen standen hohe negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie negative Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt gegenüber. Letztere sind Gegenstand des Rechtsstreits.

Seit 1971 betreibt der Kl selbständig eine Rechtsanwaltskanzlei. In den Jahren 1971 bis 1992 erzielte der Kl mit Ausnahme der Jahre 1984/1985 sowie 1989 und 1990 jeweils Verluste aus der anwaltschaftlichen Tätigkeit. In diesem Zeitraum erzielte er folgende Einnahmen bzw. fielen folgende Ausgaben an:

Einnahmen

Ausgaben

Gewinn/Verlust

DM

DM

DM

1971

./.

7.979

1972

./.

21.230

1973

./.

19.550

1974

./.

39.164

1975

./.

18.730

1976

./.

1.290

1977

13.935

124.899

./.

10.964

1978

107.046

164.46

./.

57.418

(lt. BNV)

1979

125.259

374.375

./.

249.116

(lt. BNV)

1980

119.715

265.285

./.

145.570

(lt. BNV)

1981

135.818

260.920

./.

128.10

1982

164.479

269.570

./.

105.09

1983

259.314

282.284

./.

22.969

1984

315.288

306.128

+

9.159

1985

314.732

307.407

+

7.324

1986

186.937

284.742

./.

97.803

1987

168.858

272.202

./.

103.343

1988

219.868

297.142

./.

77.274

1989

296.411

286.312

+

10.098

1990

417.108

311.615

+

105.493

1991

317.796

330.821

./.

13.024

1992

338.855

338.382

+

473

Gesamtverlust

1971-1992:

./.

986.066

Die Betriebsausgaben setzen sich im wesentlichen zusammen aus Personalkosten, Aufwendungen für den freien Mitarbeiter CD, Raumkosten (einschließlich Erweiterung der Kanzlei in der E-Straße sowie häusliches Arbeitszimmer), Versicherungen, Postund Bürokosten, Fachliteratur, Umsatzsteuer und Vorsteuer, AfA auf Büroeinrichtung und Arbeitsmittel sowie GWG, Kfz-Kosten, Rechts- und Beratungskosten, Buchhaltung. Wegen der einzelnen Beträge wird auf die jeweilige Einnahmen-Überschußrechnung als Anlage zu den Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen Bezug genommen.

Das beklagte Finanzamt (FA) hatte den Kl zunächst mit unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abgabenordnung (AO), bzw. bezüglich der Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt für vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 AO erklärten ESt-Bescheiden unter Berücksichtigung der geltend gemachten Verluste aus selbständiger Arbeit veranlagt. Mit gemäß § 165 Abs. 2 Satz 2 AO geänderten und gleichzeitig für endgültig erklärten Bescheiden vom 10.4.1990 versagte das FA für die Streitjahre den Abzug der Verluste aus selbständiger Arbeit und setzte die ESt 1978 auf 766.274 DM, 1979 auf 708.970 DM, 1980 auf 143.585 DM und 1981 auf 55.921 DM fest.

Die gegen diese Bescheide gerichteten Einsprüche wurden hinsichtlich der Anerkennung der Verluste des Kl aus der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt mit Einspruchsentscheidungen (EEen) vom 16.12.1991 als unbegründet zurückgewiesen. In der EE für das Jahr 1980 erfolgte eine Steuerherabsetzung auf 138.142 DM wegen eines hier nicht mehr streitigen Verlustrücktrages. In der EE für 1981 wurde ein vom Kl begehrter Verlustrücktrag aus dem Jahre 1983 auch insoweit, versagt, als in dem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von ./. 275.208 DM 30.644 DM Verlust aus Vermietung und Verpachtung des Objektes A (Schweiz) aus dem Jahre 1983 enthalten war.

Mit der gegen diese EEen gerichteten Klage verfolgt der Kl sein Begehren auf Abzug der Verluste aus der selbständigen Arbeit als Rechtsanwalt sowie auf Abzug der Verluste aus Vermietung und Verpachtung der Wohnung in der Schweiz im Wege des Verlust rück träges aus 1983 auf 1981 weiter.

Zur Begründung wird vorgetragen, daß bezüglich der nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abzugsfähigen ausländischen Verluste eine Verfassungsbeschwerde anhängig sei.

Hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit sei der Kl stets bemüht gewesen, durch seine Tätigkeit einen finanziellen Erfolg zu erreichen. Der Kl übe seine Tätigkeit als Rechtsanwalt hauptberuflich aus und widme seine gesamte Arbeitskraft der Kanzlei. Es handle sich bei der Kanzlei um ein voll betriebsfähiges Unternehmen, das mit allen erforderlichen Betriebsmitteln ausgestattet sei. Der Kl beschäftige das betriebsnotwendige Personal, nämlich eine Sekretärin, eine Auszubildende und einen freiberuflich tätigen Kollegen. Er führe die Kanzlei nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Er habe in den letzten Jahren folgende Maßnahmen zur Erweiterung und

Verbesserung der Kanzlei unternommen:

  • Verlegung der Betriebsräume in die E-Straße (1973),
  • Aufnahme eines Kollegen,
  • Umbau ...

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