Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung einer mit der Vermittlung eines Studienplatzes (Medizin) in vertraglichem Zusammenhang stehenden Vertragsstrafe als Ausbildungskosten. Zahlung einer Vertragsstrafe an die öffentliche Hand gehört zu den Ausbildungskosten gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn die Vertragsstrafe mit der Vermittlung eines Studienplatzes (Medizin) in vertraglichem Zusammenhang steht. Einkommensteuer 1996

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für eine Vertragsstrafe wegen (teilweiser) Nichteinhaltung der Verpflichtung zu einer zehnjährigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die in Zusammenhang mit dem durch die Zuweisung eines Studienplatzes durch die öffentliche Hand erlangten Vorteil steht, sind als Ausbildungskosten beschränkt abzugsfähig.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 9 Abs. 1 S. 1; BGB § 339

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.06.2006; Aktenzeichen VI R 5/03)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 1996 vom 12. Januar 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. November 1999 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer 1996 auf 12.018 DM (= 6.144,71 EUR) herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 72 % und das Finanzamt zu 28 %.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Strittig ist die Berücksichtigung einer Vertragsstrafe i.H.v. 100.000 DM nebst der für die Finanzierung der Strafe aufgewendeten Schuldzinsen i.H.v. 4.567,17 DM (= 104.567 DM) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Der verheiratete Kläger war im Streitjahr 1996 als Chirurg selbständig tätig und wurde mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt.

Er verpflichtete sich gegenüber dem Freistaat Bayern mit Vertrag vom 3. Juli 1979, in den öffentlichen Gesundheitsdienst einzutreten (Bl. 9 ff. FG-Akte). Nach § 4 des Vertrages verpflichtete sich das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, den Kläger zur Zuteilung eines der öffentlichen Gesundheitsverwaltung vorbehaltenen Studienplatzes im Studiengang Medizin zu benennen. In § 5 des Vertrages wurde eine Vertragsstrafe vereinbart, die nach Absatz 2 mit 150.000 DM fällig wurde, wenn der Kläger vor Ablauf einer zehnjährigen Verpflichtungszeit aus dem Dienst ausscheiden sollte. In § 1 des Vertrags wurde die Verpflichtung zur Tätigkeit im öffentlichen Dienst des Freistaates Bayern auf bestimmte Dienststellen eingeschränkt. Der Berichterstatter verweist in diesem Zusammenhang auf das vor Vertragsabschluß ergangene Schreiben des o.g. Staatsministeriums vom 29. Juni 1979.

Der Kläger begann sein Medizinstudium im Winter 1979 und beendete es mit der Approbation in 1985. Für dieses Studium erhielt er kein Darlehen oder Zuschüsse aus dem o.a. Vertragsverhältnis.

Nach Abschluss des Studiums war der Kläger ab 1. Januar 1986 im öffentlichen Dienst beim Städtischen Krankenhaus … (W) als Assistenzarzt tätig und absolvierte dort eine Weiterbildung vom Arzt zum Facharzt (Chirurg). Für diese Weiterbildungsmaßnahme schloss der Kläger am 6. Dezember 1985 einen Vertrag mit Zusatzvertrag vom 29. Dezember 1987 (Bl. 18 – 21, 22 FG-Akte) mit dem Freistaat Bayern als Ergänzung zum Erstvertrag vom 3. Juli 1979 ab, in dem er sich verpflichtete, nach Abschluss einer Weiterbildungsmaßnahme zehn Jahre in den in § 1 des Vertrages vom 3. Juli 1979 genannten Einrichtungen des öffentlichen Dienstes tätig zu sein (§ 4 des Vertrages vom 6. Dezember 1985). Zusätzlich wurde eine Erhöhung der ursprünglichen Vertragsstrafe um 25.000 DM vereinbart, wenn der Grund für die Verwirkung der Vertragsstrafe nach einer Weiterbildung des Bewerbers von insgesamt mehr als neun Monaten eintreten sollte (§ 4 des Vertrages). In § 2 dieses Vertrages wurde von den Vertragsparteien festgelegt, dass von der Weiterbildungszeit zwei Jahre auf die Verpflichtungszeit von zehn Jahren angerechnet würden.

Die Weiterbildungsmaßnahme beendete der Kläger erfolgreich zum 18. September 1992.

Anschließend trat der Kläger eine weitere Fortbildungsmaßnahme zum Unfallchirurgen an, die er im Krankenhaus … (T) durchführte und zum 31. Dezember 1995 erfolgreich abschloss. Zu dieser Weiterbildungsmaßnahme schloss der Kläger am 18. September 1992 mit dem Freistaat Bayern einen Zusatzvertrag (Bl. 23 FG-Akte) ab, mit dem die Vertragsstrafen des § 4 des Zusatzvertrages vom 6. Dezember 1985 weiterhin für anwendbar erklärt wurden. In diesem Vertrag wurde von den Parteien weiterhin festgelegt, dass von der Weiterbildungszeit weitere zwei Jahre auf die Verpflichtungszeit von zehn Jahren angerechnet werden.

Der Kläger schied zum 31. Dezember 1995 aus dem öffentlichen Dienst aus. Nachdem er zwar nach Anrechnung seines Weiterbildungsbonus von vier Jahren, aber vor Ablauf seiner zehn...

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