Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. über Ausgleich von Verlusten aus Spekulationsgeschäften nicht verfassungswidrig. Einkommensteuer 1992

 

Leitsatz (amtlich)

Verluste aus Spekulationsgeschäften konnten nach § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. nur bis zur Höhe eines Spekulationsgewinns im gleichen Kalenderjahr ausgeglichen werden; eine Verrechnung mit anderen Einkünften war sowohl im gleichen Kalenderjahr als auch in den Jahren davor und danach nicht zulässig. Diese Regelung ist auch im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 30.9.1998, 2 BvR 1818/91 (DStR 1998, 1743) zu § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a. F. nicht verfassungswidrig.

 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 4 S. 3, § 22 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.09.2004; Aktenzeichen IX R 73/00)

BFH (Urteil vom 07.09.2004; Aktenzeichen IX R 73/00)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens

 

Tatbestand

Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammenveranlagt. Die Klägerin ist kaufmännische Angestellte und bezog Arbeitslosengeld.

In der Einkommensteuererklärung machte sie u. a. einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 300.614 DM geltend, der aus Handel mit Wertpapieren und Optionen herrührte. Auf die vorgelegte Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung mit Erläuterungen wird Bezug genommen.

Das beklagte Finanzamt (Finanzamt) war der Auffassung, daß kein Gewerbebetrieb vorliege und ermittelte einen Spekulationsgewinn in Höhe von 97.619 DM. Dieser ergab sich im Wege der Schätzung durch das Finanzamt durch Hinzurechnung der Abschreibung für Abnutzung (AfA) in Höhe von 283.196 DM, der Rückstellungen in Höhe von 139.920 DM sowie Abzug der Schuldzinsen in Höhe von 24.884 DM beim erklärten Verlust. Der Aufforderung, eine genaue Auflistung der ge- und verkauften Wertpapiere vorzulegen, sind die Kläger nicht nachgekommen. Mit Bescheid vom 1. Dezember 1994 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer auf 58 188,08 DM fest. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 11. September 1996 wird ergänzend Bezug genommen.

Dagegen erhoben die Kläger Klage. Während des Klageverfahrens fand im Januar 1999 eine Außenprüfung bei den Klägern statt. Hinsichtlich des für 1992 von der Klägerin erklärten Handels mit Wertpapieren und Optionen ermittelte der Prüfer einen Spekulationsverlust in Höhe von 108.708,37 DM sowie Einkünfte aus sonstigen Leistungen in Höhe von 287.706,39 DM. Auf die Tz. 1.4.1 und 1.4.2 des Prüfungsberichtes vom 1. Februar 1999 wird ergänzend Bezug genommen.

Mit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geändertem Bescheid vom 12. März 1999 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 1992 auf 156.445 DM fest. Der Verlust aus den Spekulationsgeschäften blieb außer Ansatz. Die Kläger haben den Bescheid gemäß § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens erklärt.

Ihre Klage begründen sie damit, daß aus dem Volumen und der Art der Geschäfte der Ehefrau in 1992 zu erkennen sei, daß nach dem Gesamtbild eine gewerbliche Tätigkeit vorliege. Das Kriterium der Nachhaltigkeit, das der BFH schon bei 58 bzw. 11 Geschäften im Wertpapierbereich bejaht habe, sei bei der vorliegenden Zahl von Verkaufsfällen gegeben. Ebenso liege eine Gewinnerzielungsabsicht vor. Es sei typisch, daß in der Anfangsphase einer Geschäftstätigkeit Verluste entstünden. Das Finanzamt könne zu Beginn einer Tätigkeit Verluste nicht unberücksichtigt lassen und andererseits Gewinne versteuern.

Auch sei die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben. Dabei werde nicht verlangt, daß man persönlich nach außen in Erscheinung trete, es genüge die Beauftragung eines Dritten, zum Beispiel einer Bank, für jemanden Geschäfte zu tätigen. Bei den an der Deutschen ………… (DTB) getätigten Geschäften könnten nur die von der DTB zugelassenen Börsenteilnehmer Geschäfte durchführen. Von anderen über die Börsenteilnehmer abgewickelte Termingeschäfte könnten nicht allein aufgrund der Börsenordnung als nicht gewerblich eingestuft werden. Die Einschaltung einer Bank stehe entgegen der Auffassung des Finanzamts der Gewerblichkeit nicht entgegen.

Da bei einer Vermögensverwaltung die Fruchtziehung im Vordergrund stehe, dokumentiere allein die hohe Fremdfinanzierung, daß im Streitfall nicht nur Vermögensverwaltung vorliege. Auch seien Termingeschäfte in Form von „Shortgeschäften”, die einen großen Teil der vorliegend zu beurteilenden Geschäfte beträfen, einer Vermögensverwaltung wesensfremd. Solche Geschäfte stünden im Regelfall nur gewerblichen Wirtschaftseinheiten offen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides vom 12. März 1999 anstelle der Einkünfte aus sonstigen Leistungen der Klägerin (287.706,39 DM) einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 300.614 DM zu berücksichtigen und die Einkommensteuer 1992 mit 0 DM festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es darauf, daß die Kläger selbst ihre strittigen Einkünfte bis 1991 als...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge