Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen eines selbständigen Musikers für ein häusliches Arbeitszimmer. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer eines selbständigen Musikers als Betriebsausgabe.. Einkommensteuer 1998

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen eines selbständigen Musikers für ein häusliches Arbeitszimmer, der seine Einnahmen im Wesentlichen aus Auftrittsgagen erzielt, sind gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 3 EStG nur begrenzt als Betriebsausgaben abziehbar. Das Arbeitszimmer stellt nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit dar, denn der Musiker verwirklicht den seine Tätigkeit bestimmenden Schwerpunkt mit seinen Auftritten. Seine häuslichen „Vorbereitungen” dienen letztlich den Ziel „Auftritt”. Die exakten quantitativen Verhältnisse zwischen häuslichen Vorbereitungen und Auftritten sind hierbei zumindest dann unbeachtlich, wenn ein erheblicher Zeitanteil dem Schwergewicht der Tätigkeit dient.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.08.2003; Aktenzeichen IV R 53/01)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Strittig ist, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Die Kläger (Kl) werden als Ehegatten zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. In ihrer gemeinsamen ESt-Erklärung 1998 erklärten sie unter anderem bei den Einkünften des Kl aus einer selbständig ausgeübten Tätigkeit als Musiker Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 4.714,59 DM. Der Kl nutzte einen 18 qm großen Raum der Wohnung (102 qm), den er 1997 mit einer Schallschutzzelle ausgestattet hatte (Kosten 9.755 DM), als Studio/Arbeitsraum.

Im ESt-Bescheid 1998 vom 27.02.2000 berücksichtigte der Beklagte (das Finanzamt-FA–) die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur in Höhe von 2.400 DM, da er davon ausging, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Kl darstelle.

Der Einspruch der Kl blieb erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 26.04.2000 wird Bezug genommen.

Mit ihrer Klage machen die Kl weiterhin geltend, das Studio des Kl sei dessen Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit. Der Kl sei akademischer Musiker, Komponist und Arrangeur in der Richtung Modern-Jazz. Er sei Bläser und spiele Klarinette, Querflöte insbesondere aber Saxophon. Er wirke bei wechselnden Gruppen in Konzerten in Deutschland, Österreich und der Schweiz, sowie bei Studio- und Rundfunkaufnahmen mit. Er komponiere und arrangiere eigene und fremde Werke, Konzerte und Tonträger. Mit Herrn K. habe er Anfangs 1998 die Band C. (GbR) gegründet, die auch CD's mit eigenen Kompositionen herausgebe.

Er habe bis 1997 einen externen Raum als Studio angemietet und sich 1997 nach dem Umzug der Familie in die G. Str. … in der Wohnung sein Studio, das er mit einer Schallschutzzelle ausgestattet habe, eingerichtet. Dort liege der qualitative und quantitative Schwerpunkt seiner gesamten Betätigung. In seinem Studio übe und komponiere er und arrangiere alleine aber auch mit Kollegen täglich zwischen 6 und 12 Stunden. Auch an seinen Reisetagen übe er zu Hause, wenn die Reise erst nachmittags beginne. 1998 sei es zu etwa 140 Auswärtsauftritten in M. und außerhalb zu je 2 bis 3 Stunden gekommen. Zu Hause habe er aber an 300 Tagen zu 3 bis 12 Stunden gearbeitet. Ein Großteil der Reisetage entfalle auf die Reise, das Warten und den Applaus.

Bekanntlich müsse ein Konzertmusiker täglich wenigstens 5 Stunden üben, wenn er sein Niveau halten wolle. Bei seinen zweistündigen Konzerten spiele er 10 Soli á 3 Minuten. Jedes dieser Soli müsse er in vielstündiger Übung zu Hause vorbereiten und immer wieder neue Akzente erarbeiten. Gerade weil im Jazz improvisiert werde, sei die Vorbereitung wichtiger als bei einem Musiker, der immer das gleiche Solo spiele.

Letztlich sei seine Situation nicht anders als bei einem Steuerberater, der sein Büro habe, aber auch laufend bei Finanzämtern oder bei Mandanten seine Arbeit umsetze, oder bei einem Architekten, der in seinem Atelier entwerfe und plane, aber auch regelmäßig die Baustellen besuche, wo seine Arbeit real werde.

Die Kl beantragen,

den zuletzt am 09.02.2001 geänderten ESt-Bescheid 1998 dahingehend abzuändern, dass die ESt unter Berücksichtigung zusätzlicher Betriebsausgaben bei den Einkünften des Kl aus selbständiger Arbeit in Höhe von 2.315 DM auf 18.732 DM herabgesetzt wird, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Das FA hat zu Recht die Aufwendungen des Kl für sein häusliches Arbeitszimmer/Studio gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 3 2. Halbsatz Einkommensteuergesetz (EStG) nicht in voller Höhe berücksichtigt.

Ein der Höhe nach unbegrenzter Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt voraus, dass dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigu...

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