rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für das Waschen typischer Berufskleidung zu Hause in der Waschmaschine als Werbungskosten. Schätzung der Reinigungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aufwendungen für die Reinigung typischer Berufskleidung stellen Werbungskosten dar; dies gilt auch dann, wenn die Berufskleidung zu Hause in der eigenen Waschmaschine gereinigt wird.

2. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ist insoweit nicht anzuwenden, auch wenn die Berufskleidung zusammen mit privater Wäsche in der häuslichen Waschmaschine gereinigt wird.

3. Die Reinigungskosten sind in diesem Fall, da eine genaue Ermittlung nicht vorgenommen werden kann, zu schätzen. Die Schätzung der Reinigungskosten kann auch anhand repräsentativer Daten der Verbraucherverbände erfolgen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1 S. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; AO § 162

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe für das Waschen von Arbeitskleidung Werbungskosten angefallen sind.

I.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Firma H-[…]-GmbH (H) in der Zeit von Januar bis November. Ab dem 1. Dezember 2000 war er arbeitslos. Der Kläger trägt während der Arbeit Arbeitsschutzkleidung, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gegen einen Kostenbeitrag (Bundeswehrparka mit 30 DM, Pilothosen – Latzhosen – mit 25 DM und Kälteschutzweste mit 5 DM) verbilligt überlässt. Der geschiedene Kläger lebt in einem Ein-Personen-Haushalt.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 machte der Kläger – neben Aufwendungen für weitere Arbeitsmittel, Beiträgen zu Berufsverbänden, Reisekosten und Bewerbungskosten – entsprechende Reinigungskosten für die während der Arbeit getragene sonstige Kleidung und die Arbeitsschutzkleidung in Höhe von 1.075 DM geltend. Diese Arbeitswäsche sei von ihm in der häuslichen Waschmaschine gewaschen worden. Die Kosten für einen Waschgang hatte er nach Zahlen der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V., (AgV) (Internet: www.agv.de) für das Jahr 2000 geschätzt. Er behauptete, es seien im Jahr 2000 ausschließlich berufsbedingte Waschgänge durchgeführt worden. Er habe jeweils 45 Waschmaschinenläufe mit 30- und 40-Grad-Wäsche (Pflegeleichtwäsche), mit 60-Grad-Wäsche (Buntwäsche) und mit 90-Grad-Wäsche (Kochwäsche) durchgeführt und die Kosten für einen Waschgang – bei Annahme einer 5 kg fassenden Maschinentrommel – lägen bei 4,87 DM (Pflegeleichtwäsche), 9,20 DM (Buntwäsche) und 9,35 DM (Kochwäsche). Diesen Werten würde eine Beladung der Waschmaschine bei Koch- und Buntwäsche mit 5 kg und bei der Pflegeleichtwäsche mit 2,5 kg zugrunde liegen.

Der Beklagte – das Finanzamt (FA) – berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 26. April 2001 diese Reinigungskosten in Höhe von 1.075 DM nicht und gewährte für alle geltend gemachten beruflichen Aufwendungen nur den Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 2.000 DM.

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und begehrte neben weiteren – zwischen den Beteiligten nun in Höhe von 1.428 DM nicht mehr streitigen – beruflichen Aufwendung zusätzlich die Reinigungskosten in Höhe von 1.075 DM als Werbungskosten zum Abzug zuzulassen. Mit Einspruchsentscheidung vom 4. März 2002 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Das FA schätzte dabei Reinigungskosten in Höhe von 184 DM – nämlich 11/12 von einem jährlichen Pauschalbetrag von 200 DM – als angemessen. Die vom Kläger angegebene Menge an gewaschener typischer Berufskleidung sei nicht glaubhaft. Das FA gehe davon aus, dass der Kläger bei dem von der AgV für einen Ein-Personen-Haushalt zugrunde gelegten Wäscheanfall von 170 kg nur höchstens 70 kg typische Berufswäsche im Streitjahr gewaschen haben könne. Würde man die Reinigungskosten für 70 kg typische Berufskleidung nach der Differenzierung der AgV für die durchschnittlichen Mengen an Koch-, Bunt- und Feinwäsche errechnen, würden sich Aufwendungen von nur 152,85 DM ergeben; ein Betrag, der ohnehin unter dem vom FA geschätzten Wert von 184 DM liegen würde.

Hiergegen hat der Kläger am 2. April 2002 Klage erhoben und begehrt – neben den zwischen den Beteiligten unstreitigen Werbungskosten in Höhe von 1.428 DM – über die bereits anerkannten Reinigungskosten von 184 DM hinaus, weitere Reinigungskosten von 891 DM (insgesamt Reinigungskosten von 1.075 DM) als Werbungskosten zu berücksichtigen und somit Werbungskosten in Höhe von 2.503 DM zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung bezieht er sich weiterhin auf die Zahlen der AgV (Anlage zum Kläger-Schriftsatz vom […]) und macht als Reinigungskosten das Waschen seiner während der Arbeit getragenen Kleidung in der Waschmaschine geltend. Er trägt vor, dass er berufsbedingt – sommers wie winters – im Freien tätig sei und dabei Einwirkungen von Staub, Beton, Öl und bautypischen Verunreinigungen ausgesetzt sei. Er müsse deshalb zum Schutz vor Kälte, Wärme und Schmutz besondere Klei...

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