Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an den Buch- und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Fahrzeuglieferungen. Nachweispflicht des Lieferers. Vertrauensschutz für unrichtige Angaben des Abnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist Sache des Lieferanten der Gegenstände, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt sind. Dabei sind die Finanzbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Versand oder die Beförderung von Gegenständen im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung beginnt, nicht verpflichtet, die Behörden des vom Lieferanten angegebenen Bestimmungsmitgliedstaats um Auskunft zu ersuchen, ob die Gegenstände tatsächlich in den Bestimmungsmitgliedstaat verbracht worden sind.

2. Die Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 4 S. 1 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer den Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a ff. UStDV als Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG ihrer Art nach nachkommt. Maßgeblich ist hierfür die formelle Vollständigkeit, nicht aber auch die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben, da § 6a Abs. 4 S. 1 UStG das Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben schützt.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 4 S. 1; UStDV § 17a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.07.2015; Aktenzeichen V R 38/14)

 

Tenor

1. Die Umsatzsteuer für 2006 wird unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 23. März 2010 auf den negativen Betrag von 198.507,58 EUR festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 65/100, der Beklagte zu 35/100.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob von der Klägerin getätigte Fahrzeuglieferungen als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerbefreit sind.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist u.a. der Handel mit Kraftfahrzeugen (KFZ).

In ihrer Umsatzsteuererklärung für 2006 errechnete die Klägerin ihre Umsatzsteuer mit dem negativen Betrag von 229.604,86 EUR; hierbei behandelte sie u.a. die Lieferungen von 12 KFZ als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) setzte die Umsatzsteuer für 2006 mit gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom 28. Januar 2008 auf den negativen Betrag von 226.724,86 EUR fest.

Mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 20. Februar 2008 setzte das FA die Umsatzsteuer für 2006 auf den negativen Betrag von 229.604,86 EUR fest.

Im Anschluss an eine Außenprüfung (Bericht vom 19. Februar 2010) setzte das FA die Umsatzsteuer für 2006 mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 23. März 2010 auf den negativen Betrag von 182.290,34 EUR fest, behandelte u.a. die og. 12 Fahrzeuglieferungen als steuerpflichtig und erhöhte dementsprechend die steuerpflichtigen Umsätze um den Betrag von 340.231 EUR.

Zur Begründung verwies das FA auf eine Stellungnahme des an der Außenprüfung beteiligten Bay. Landesamts für Steuern vom 28. Dezember 2009, wonach der Beleg- und Buchnachweis für og. Lieferungen nicht geführt worden sei. So sei bei den von den Abnehmern angeblich abgeholten Fahrzeugen der Bestimmungsort der Lieferungen nicht aufgezeichnet worden, sondern lediglich von den Abholern bestätigt worden, dass die jeweiligen Fahrzeuge „aus Deutschland ausgeführt” bzw. „nach Spanien verbracht” würden, ohne einen Bezug zu den Rechnungsadressen der Abnehmer herzustellen. Bei den an die Abnehmer angeblich versandten Fahrzeugen hätten die Abnehmer den Empfang der Fahrzeuge nicht in Feld 24 der CMR-Frachtbriefe bestätigt.

Am 23. April 2010 erhob die Klägerin gegen den streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheid Sprungklage, der das FA nicht zugestimmt hat, die am 8. Juni 2010 zur Behandlung als Einspruch an das FA abgegeben wurde und über den das FA nicht entschieden hat.

Am 28. Februar 2011 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben.

Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass den einzelnen Rechnungen und weiteren Belegen der jeweilige Bestimmungsort zu entnehmen sei und die jeweiligen Abnehmer bzw. Abholer den Export in die jeweiligen Bestimmungsländer bestätigt hätten. Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit lägen für die streitgegenständlichen Fahrzeuglieferungen demzufolge vor. Ein Vergleich des Schriftbildes der auf den Verbringensbestätigungen mit den Unterschriften auf den vorgelegten Passkopien der Abholer sei zudem nicht zulässig, da nach Auffassung der Datenschutzbeauftragten der Länder das Anfertigen der Kopie eines Personalausweises gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoße.

Die Klägerin beantragt,

die Umsatzsteuer für 2006 unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 23. März 2010 auf den negativen Betrag von 229.218,34 EUR festzusetzen,

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt...

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