rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Repräsentationsaufwendungen. Motorsport

 

Leitsatz (redaktionell)

Der automobile Motorsport ist ein ähnlicher Zweck im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nrn. 4, 7, S. 2, § 12 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung von Aufwendungen als Betriebsausgaben.

I.

Die Klägerin (Klin)in erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und aus Gewerbebetrieb. Gegenstand der gewerblichen Betätigung ist laut den für die Streitjahre eingereichten Einnahmen-Überschussrechnungen die Unternehmensberatung sowie die Gestaltung und Vermittlung von Werbeverträgen.

In ihrer Gewinnermittlung für das Jahr 2000 machte die Klin einen Verlust in Höhe von 51.194,18 DM geltend. Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) berücksichtigte demgegenüber mit Einkommensteuer(ESt)bescheid vom 31. Mai 2002 einen gewerblichen Gewinn in Höhe von 27.205 DM und setzte die ESt auf … EUR fest. Insoweit kürzte das FA die erklärten Einnahmen um den Erlös aus der Veräußerung eines unfallbeschädigten Formel 3 Rennsportwagens und erhöhte sie um die in 2000 erstattete Umsatzsteuer in Höhe von 15.725,30 DM. Die geltend gemachten Betriebsausgaben kürzte es insbesondere um die Kosten für die Anschaffung des Formel 3 Rennsportwagens (laut vorgelegtem Kaufvertrag vom 06. Oktober 1999 wurde ein Gesamtbetrag in Höhe von 45.000 DM in 1999 bezahlt), um weitere im Zusammenhang mit dem Rennsport angefallene Kosten (für Testfahrten, Betreuung und Unterstellung des Rennwagens) und um den Abschreibungsbetrag, den die Klin für eine in ihrer Wohnung aufgestellte Couch (Anschaffungskosten 9.200 DM incl. MWSt.) geltend machte. Die Couch befindet sich nach Angaben der Klin in einem Büroraum ihrer Wohnung. Nach den von der Klin vorgelegten Unterlagen handelt es sich um eine Dreizimmerwohnung. Diese teilt sich nach den manuell skizzierten Lageplänen auf in einen Wohn- und einen Schlafraum, ein Bad/WC und den Büro-/Arbeitsraum, über den der einzige Zugang zu einem weiteren Bad/WC besteht.

In der Gewinnermittlung 2001 erklärte die Klin einen Verlust in Höhe von 6.851,93 DM. Das FA berücksichtigte demgegenüber mit Einkommensteuer(ESt)bescheid vom 31. Mai 2002 einen gewerblichen Verlust in Höhe von 583 DM und setzte die ESt auf … EUR fest. Insoweit kürzte es die erklärten Betriebsausgaben insbesondere um Kosten für die Absage einer Rennsportveranstaltung und die Abschreibung auf die o.g. Couch.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der Beträge der einzelnen Positionen der Gewinnermittlung, wird auf die Einnahmenüberschussrechnungen Bezug genommen. Die gegen die o.g. Bescheide fristgerecht eingelegten Einsprüche wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 07. März 2003 als unbegründet zurück.

Zur Begründung der hiergegen gerichteten Klage trägt die Klin im Wesentlichen Folgendes vor: Das Unternehmen der Klin habe u.a. Interessenten Werbeflächen auf einem Rennwagen angeboten. Erste Werbepartner seien gefunden worden. Für eine Beurteilung der weiteren Entwicklung des Unternehmens sei es zum einen noch zu früh. Zum anderen habe die schlechte Ertragslage auf einem unvorhersehbaren Ereignis –dem Unfall des Wagens– beruht. Der sehr günstig erworbene Rennwagen hätte ohne den Unfall besser veräußert werden können, was bereits im Jahr 2000 zu einem Gewinn geführt hätte. Die Verfolgung privater Interessen könne schon deshalb ausgeschlossen werden, weil ein Rennwagen nicht den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) unterliege.

Die Klin beantragt,

die ESt-Bescheide 2000 und 2001 vom 31. Mai 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07. März 2003 dahingehend abzuändern, dass die ESt jeweils auf 0 EUR herabgesetzt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es im Wesentlichen darauf, dass die Klin kein schlüssiges Unternehmenskonzept vorgelegt habe und insbesondere nicht nachgewiesen habe, dass aus den Rennsportaktivitäten in den Folgejahren der Streitjahre Einnahmen zu erwarten gewesen seien. Die im Zusammenhang mit dem Rennsport geltend gemachten Aufwendungen könnten daher nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, sondern müssten dem Bereich der privaten Lebensführung zugeordnet werden. Was die Abschreibungen für die Couch der Klin anbelange, müsse aufgrund der Platzverhältnisse in der Wohnung und der im Verhältnis zu den Umsätzen beträchtlichen Kosten der Couch von einer nicht unerheblichen privaten Mitbenutzung ausgegangen werden.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (Schreiben der Klin vom 14. April 2003, Schreiben des FA vom 16. August 2005).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Die geltend gemachten Aufwendungen können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

1. Der Abzug der im Zusammenhang mit dem Rennsport geltend gemachten Aufwendungen (Anschaffungskosten Rennwagen, Testfahrten, Betreuung und Unterstellung des Rennwagens, A...

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