rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein tauschähnlicher Umsatz bei Dacharbeiten an einem fremden Gebäude zur Errichtung einer Fotovoltaik-Anlage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Voraussetzung für die Annahme einer tauschähnlichen Leistung ist, dass sich zwei entgeltliche Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegenüberstehen, die lediglich durch die Modalität der Entgeltvereinbarung (Tausch) miteinander verknüpft sind.

2. Gestattet der Vermieter von voll funktionsfähigen und nicht sanierungsbedürftigen Dachflächen dem Mieter eine Dachsanierung als Vorbereitungsmaßnahme für die vom Mieter beabsichtigte Installation einer Fotovoltaik-Anlage auf den gemieteten Dachflächen, war der Mieter aber nicht dazu verpflichtet, kann insoweit ein tauschähnlicher Umsatz nicht angenommen werden.

3. Nicht von entscheidender Bedeutung ist, ob die durch die Vorbereitungsmaßnahme (Dachsanierung) erstellten Dachteile gem. § 946 BGB Eigentum des Vermieters wurden.

 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 12, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 946

 

Tenor

1. Der Umsatzsteuerbescheid vom 13. Februar 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2014 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer auf einen Negativbetrag in Höhe von 22.380,96 EUR festgesetzt wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger betreibt seit 2007 einen Holzhandel und versteuert seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten.

Am 19. September 2011 schloss er mit dem Eigentümer eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäudes einen Vertrag über die Nutzungsüberlassung von Dachflächen zur Installation und zum Betrieb einer Fotovoltaik-Anlage. Vereinbart ist eine Miete ab dem 1. Oktober 2011 von 40 EUR je Monat ohne Umsatzsteuer und ab 1. Januar 2021 von monatlich 80 EUR (§ 4 des Vertrages). Die Laufzeit des Vertrages beträgt 25 Jahre ohne Berücksichtigung des Jahres der Inbetriebnahme der Anlage. Der Kläger hat nach der Vereinbarung die Möglichkeit, die Vertragslaufzeit zweimal um jeweils fünf Jahre zu verlängern (§ 6 des Vertrages). Gem. § 2.1 des Vertrages werden alle vom Kläger geschaffenen Einrichtungen, die Fotovoltaik-Anlage, die verlegten Leitungen, die Schalt- und Messanlagen sowie die sonstigen von ihm eingebrachten Sachen bezüglich der Anlage mit ihrer Errichtung nicht Bestandteile des Grundstücks oder Gebäudes, sondern verbleiben bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages im unterhalts- und haftungspflichtigen Eigentum des Klägers. Der Eigentümer gestattet dem Kläger nach § 1.2. des Vertrages u.a. das Anbringen und die Installation der elektrischen Anlagen sowie die Dachunterkonstruktion unter Beachtung der Statik. Der Kläger verpflichtete sich zur Prüfung der vorgesehenen Flächen hinsichtlich Sicherheit und Standfestigkeit sowie zur Eignung als Aufstellungsfläche für die Fotovoltaik-Anlage. Der Eigentümer erklärte sich bereit, alle Maßnahmen des Klägers sowie seiner Beauftragten zu gestatten, insoweit sie für die Fotovoltaik-Anlage notwendig sind, unter anderem zur Dachunterkonstruktion und Dachvorbereitung zur Errichtung sowie zur Wartung, Reparatur und/oder Instandsetzung/haltung und zum Rückbau (§ 5.1 des Vertrages). Auf die übrigen Regelungen des Vertrages wird Bezug genommen (Rechtsbehelfs-Akte Bl. 8-11).

Am 30. November 2012 änderten die Vertragsparteien die Vereinbarung dahingehend ab, dass der Eigentümer nach Beendigung des Vertrages das Wahlrecht hat, die Fotovoltaik-Anlage inklusive Zubehör und der hierfür getätigten Einbauten und Umbauten des Mieters zu erwerben. Nach 25 Jahren ist eine Ablöse in Höhe von 3.000 EUR, nach 30 Jahren in Höhe von 1.000 EUR und nach 35 Jahren und später keine Ablöse mehr zu bezahlen (§ 6a des ergänzten Vertrages, Umsatzsteuer-Akte, Bl. 1).

Im Jahr 2011 (Streitjahr) erwarb der Kläger eine Fotovoltaik-Anlage, mit der er entgeltlich Strom liefern wollte.

Ferner ließ der Kläger in der Zeit vom 5. Oktober 2011 bis 21. Oktober 2011 Vorbereitungsarbeiten für die Montage der Anlage am gemieteten Dach ausführen. Diese umfassten

  • • die Baustelleneinrichtung und das Gerüst (4.958 EUR netto),
  • • u.a. die Entfernung und Entsorgung alter Ziegel, die Demontage der alten Traglattung und die Lieferung und Montage einer neuen Traglattung (6.725,08 EUR netto),
  • • die Lieferung und das Verlegen neuer Dachziegel (9.685,51 EUR netto),
  • • die Ausführung einer Windsogsicherung (979 EUR netto),
  • • v.a. die Installation von Haltern für die Fotovoltaik-Anlage (6.939,16 EUR).

Die Vorsteuer aus den gesamten Vorbereitungsarbeiten betrug 5.564,48 EUR.

Zum Zeitpunkt der Vorbereitungsarbeiten war die Dachhaut noch voll funktionsfähig und nicht sanierungsbedürftig. Die in Rechnung gestellten Vorbereitungsmaßnahme...

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