Entscheidungsstichwort (Thema)

Hälftiger Betriebsausgabenabzug der Aufwendungen für ein teils im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage und teils anderweitig genutztes Arbeitszimmer

 

Leitsatz (redaktionell)

Erzielt ein hauptberuflich außer Haus tätiger Arbeitnehmer zusätzlich auch gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage, nutzt er einen büromäßig ausgestatteten Raum im eigenen Haus ganzjährig für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anlage (u.a. Erfassung der täglich abgelesenen Zählerstände der Fotovoltaikanlage für statistische Auswertungen,Vergleich der ursprünglichen Ertragsberechnung bei Inbetriebnahme, Bearbeitung der an den Wechselrichtern monatlich ausgelesenen Leistungswerte je PC-Modul, Übermittlung der abgelesenen Werte an den Netzbetreiber zur Abrechnung der Einspeisung, Prüfung der Einspeiseabrechnung, Prüfung der Kontoauszüge usw.), steht ihm für diese Tätigkeiten kein anderer Raum zur Verfügung, gibt es jedoch auch Anhaltspunkte für eine gleichzeitige nicht unerhebliche Verwendung des Arbeitszimmers für nicht betriebliche Zwecke, und kann der Steuerpflichtige eine mehr als 50%ige betriebliche Nutzung nicht nachweisen, so erscheint es sachgerecht, die privaten und betrieblichen Nutzungsanteile des Arbeitszimmers nach § 162 AO auf jeweils die Hälfte zu schätzen und somit für 50 % der für das Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen den Betriebsausgabenabzug zuzulassen.

 

Normenkette

EStG 2006 § 4 Abs. 4, 5 S. 1 Nr. 6b Sätze 1-2, § 12 Nr. 1; AO § 162

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.02.2016; Aktenzeichen X R 1/13)

BFH (Urteil vom 17.02.2016; Aktenzeichen X R 1/13)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 1. April 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2010 wird dahingehend abgeändert, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von xxx EUR bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Berechnung der Einkommensteuer 2006 nach Maßgabe der Urteilsgründe durchzuführen, dem Kläger das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich mitzuteilen und den Einkommensteuerbescheid 2006 nach der Rechtskraft des Urteils neu bekannt zu geben.

2. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger und der Beklagte jeweils die Hälfte zu tragen.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Raumkosten, die nach seinen Angaben im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage angefallen sind, als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Streitjahr 2006 zum Abzug bringen kann.

Der seit dem 1. Februar 2005 dauernd getrennt lebende und seit dem 30. März 2006 geschiedene Kläger wurde im Streitjahr einzeln veranlagt und erzielte neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb einer Fotovoltaik-anlage zur Stromerzeugung, die er durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Für das Streitjahr erklärte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von xxx EUR. Als Betriebsausgaben machte er in seiner Gewinnermittlung für das Jahr 2006 Raumkosten in Höhe von xxx EUR geltend, die der Beklagte (das Finanzamt – FA –) im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 1. April 2008 nicht anerkannte. Die Einkommensteuer wurde auf xxx EUR festgesetzt. Der im Erdgeschoss des Einfamilienhauses des Klägers befindliche Raum, für den Raumkosten geltend gemacht wurden, war mit einem Schreibtisch, Bürostuhl, Computer, Monitor, Faxgerät und einer Ablage ausgestattet. Im ersten Obergeschoss befand sich das Büro der Lebensgefährtin des Klägers.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 legte der Kläger fristgemäß Einspruch ein, der in der Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2010 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Klage trägt der Kläger vor, dass er zum Betrieb einer Fotovoltaikanlage einen Büroraum im eigenen Einfamilienhaus zur Erfassung der täglich abgelesenen Zählerstände für statistische Auswertungen, für die Bearbeitung der an den Wechselrichtern monatlich ausgelesenen Leistungswerte je PC-Modul, für die Übermittlung der abgelesenen Werte an den Netzbetreiber zur Abrechnung der Einspeisung, zur Prüfung der Einspeiseabrechnung, zur Prüfung der Kontoauszüge, zur Bearbeitung der Eingangsrechnungen (Prüfung, Verbuchung und Überweisung per Homebanking), zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen, zur Aufbereitung der Buchhaltungsunterlagen für den Steuerberater, zur Prüfung der Abrechnung der finanzierenden Bausparkasse, zur Prüfung der Möglichkeit einer Umschuldung, für Planungen zur Errichtung weiterer Fotovoltaikanlagen und zur Aktenablage ganzjährig benötigt habe. Ihm habe für seine gewerbliche Tätigkeit kein anderer Arbeit...

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