Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerung von Beteiligungen bei Holding-AG nicht umsatzsteuerbar. Höhe des Vorsteuerabzugs für nur zum Teil für das Unternehmen der AG verwendete Leistungsbezüge

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist satzungsgemäßer Gegenstand des Unternehmens einer Holding-AG der Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen sowie die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber ihren Tochtergesellschaften, so stellen der bloße Erwerb, das bloße Halten sowie die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen keine umsatzsteuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeiten dar.

2. Soweit Eingangsleistungen unmittelbar und direkt die Veräußerung einer Beteiligung betreffen, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Erbringt die AG teils steuerpflichtige Leistungen (gegenüber ihren Tochtergesellschaften) und teils nicht umsatzsteuerbare Leistungen und können Leistungsbezüge der AG direkt und unmittelbar weder den steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen noch den nichtsteuerbaren Aktivitäten der AG zugeordnet werden, so ist ein Vorsteuerabzug insoweit möglich, als die Kosten für die fraglichen Leistungsbezüge zu den allgemeinen Aufwendungen der AG gehören und als solche Bestandteile des Preises der von ihr gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Sind die streitigen Eingangsleistungen nicht als Preisbestandteil in die Ausgangsumsätze späterer Jahre eingeflossen, kann insoweit der maximal mögliche Vorsteuerabzug im Streitjahr nicht die Summe der steuerpflichtigen bzw. der nichtsteuerbaren Ausgangsumsätze der AG übersteigen.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4, § 2 Abs. 1, 3; EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1, Art. 17 Abs. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.02.2012; Aktenzeichen V R 40/10)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft. Satzungsgemäßer Gegenstand ihres Unternehmenssind der Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen sowie die Erbringungvon Dienstleistungen gegenüber ihren Tochtergesellschaften.

Im Streitjahr war sie zu 100% an den folgenden Unternehmen beteiligt:

  • AGmbH & CoKG
  • B GmbH
  • C LLC (USA)
  • D Inc. (USA)
  • E Ltd. (Großbritannien)
  • F Inc. (USA)

Im Streitjahr erzielte sie Umsätze aus Beratungsleistungen im Rahmen von sog. „Management Service Agreements” gegenüber ihren Tochtergesellschaften sowie aus der Vergabevon Darlehen an ihre Tochtergesellschaft F Inc.

Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Bericht vom 12. Mai 2005) setzte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume des Jahres 2004 mit Vorauszahlungsbescheiden vom 30. Mai 2005 abweichend von den vorangemeldeten Beträgen fest. Hierbei versagte das FA den Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen, die in Zusammenhang mit der Veräußerung einer Beteiligung der Tochtergesellschaft FInc. an der G Inc. standen und ließ zudem den Vorsteuerabzug aus Allgemeinkosten nur zu 75% zu. Begründet wurde dies damit, dass sich die Aufwendungen zum Teil auf die originären Aufgaben der Klägerin, nämlich die Erstellung des Geschäftsberichts, die Vorbereitungund Durchführung der jährlichen Hauptversammlung sowie Aufsichtsratstätigkeiten bezogenund diese Tätigkeiten den Erwerb und die Verwaltung der Beteiligungen und damit dennichtunternehmerischen Bereich der Klägerin beträfen.

Die dagegen eingelegten Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 2005 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben.

Die Klägerin macht geltend, dass das Erwerben und Halten von Beteiligungen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwar keine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle, die Eingangsleistungen hierfür als allgemeine Kosten jedoch dann zum Vorsteuerabzug berechtigten, sofern der Unternehmer – wie im vorliegenden Fall – in seinem unternehmerischen Bereich ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze ausführe (Urteil vom 27. September 2001 Rs. C-16/00, Cibo Participations, Slg. 2001, I-06663, UR 2001, 500; Urteil vom 26. Juni 2003 Rs. C-442/01, KapHag Renditefonds, Slg. 2003, I-06851, UR 2003, 443; Urteil vom 29. April 2004 Rs. C-77/01, EDM, Slg. 2004, I-04295, UR 2004, 292 sowie Urteil vom 26. Mai 2005 Rs. C-465/03, Kretztechnik, Slg. 2005, I-04357, UR 2005, 382).

Am 1. September 2005 reichte die Klägerin eine Umsatzsteuererklärung für 2004 ein und errechnete ihre Umsatzsteuer entsprechend der Summe ihrer Voranmeldungen mit dem negativen Betrag von 134.371,41 EUR; hierbei erklärte sie steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 70.400,– EUR, nicht steuerbare Umsätze in Höhe von 503.252,– EUR sowie Vorsteuer in Höhe von 145.635,41 EUR.

Das FA setzte die Umsatzsteuer für 2004 mit Bescheid vom 10. März 2006 entsprechend den vorangegangenen Vorauszahlungsbescheiden auf den negativen Betrag von 96.494,19 EUR fest.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 16. August 200...

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