Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldberechtigung eines in Deutschland nichtselbstständig tätigen Elternteils bei Haushaltsaufnahme des Kindes beim anderen Elternteil in Ungarn unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland nichtselbstständig tätigen ungarischen Staatsangehörigen, dessen Kind im Haushalt der nicht erwerbstätigen Mutter in Ungarn lebt, wird nicht bereits durch die Haushaltsaufnahme in Ungarn gem. § 64 Abs. 2 S. 1 EStG bzw. § 3 Abs. 2 S. 1 BKGG ausgeschlossen. Vielmehr besteht gem. Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorrangig Anspruch auf Kindergeld in voller Höhe, weil der Anspruch des Kindesvaters durch die Beschäftigung in Deutschland ausgelöst wird, der Anspruch der Kindsmutter auf ungarische Familienleistungen dagegen nur durch deren Wohnort oder Rentenbezug (Anschluss an FG Rheinland-Pfalz v. 23.3.2011, 2 K 2248/10).

2. Ist die Kindsmutter jedoch in Ungarn beschäftigt bzw. selbständig erwerbstätig, ist ihr Anspruch nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Unterabsatz i Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorrangig, weil das Kind in Ungarn seinen Wohnort hat. In diesem Fall ist gem. Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nach deutschem Recht Differenzkindergeld zu gewähren.

 

Normenkette

EStG § 64 Abs. 2 S. 1; EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. a; EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. b; EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 2; EGV 883/2004 Art. 67, 11 Abs. 3 Buchst. a, e; EWGV 1408/71 Art. 73; EGV 987/2009; EStG § 62 Abs. 1; BKGG § 3 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.08.2016; Aktenzeichen V R 49/11)

BFH (Urteil vom 23.08.2016; Aktenzeichen V R 49/11)

 

Tenor

1. Die Einspruchsentscheidung vom 14. März 2011 wird aufgehoben. Der Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld vom 7. Februar 2011 wird dahingehend geändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger von Mai 2010 bis August 2010 das volle Kindergeld für das Kind K zu gewähren und den Kläger für den Zeitraum September 2010 bis März 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Kläger für sein Kind K, geb. am 14. Februar 1996, ab Mai 2010 bis März 2011 Anspruch auf Kindergeld hat.

Der Kläger, der ungarischer Staatsangehöriger ist, wohnt seit 2004 in Deutschland und übt seither eine nichtselbständige Tätigkeit aus.

Die Kindsmutter wohnt mit K in Ungarn und ist nach den Angaben des Klägers im Kindergeldantrag vom 2. Juni 2010 Rentnerin. Ausweislich der Angaben der ungarischen Sozialbehörde im Vordruck E 411 vom 16. August 2010 (mit späterer Ergänzung auf dem durch die ungarische Sozialbehörde zurückgesandten Vordruck E 411, siehe Eingangsstempel der Familienkasse vom 30. August 2010) übte die Kindsmutter keine berufliche Tätigkeit aus und erhielt Familienleistungen in Ungarn in Höhe von 14.800 HUF jeweils im Mai und Juni 2010 sowie 13.700 HUF im Juli 2010.

Mit Bescheid vom 22. September 2010 hatte die Beklagte (die Familienkasse) den Antrag des Klägers auf Kindergeld für K für die Zeit ab Mai 2010 abgelehnt, weil die Mutter K in ihren Haushalt aufgenommen habe und sie somit nach § 64 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den vorrangigen Anspruch auf Kindergeld habe.

Mit Bescheid vom 7. Februar 2011 lehnte die Familienkasse den Antrag des Klägers auf Kindergeld für K vom 3. Januar 2011 – auf dem das Konto der Kindsmutter angegeben war – für die Zeit ab 1. Mai 2010 (erneut) mit der Begründung ab, dass die Mutter K in ihren Haushalt aufgenommen habe und somit nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig Anspruch auf Kindergeld habe. Ab Mai 2010 seien die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [VO (EG) Nr. 883/2004] anzuwenden. Danach sei der Kindergeldanspruch jeweils nach dem nationalen Kindergeldrecht des EU-Staates zu beurteilen, dessen Rechtsvorschriften vorrangig anzuwenden seien. Dies seien im Fall des Klägers die deutschen Vorschriften, nach denen er nicht mehr vorrangig kindergeldberechtigt sei.

Der gegen diesen Bescheid eingelegte Einspruch des Klägers wurde mit Einspruchsentscheidung vom 14. März 2011 als unbegründet zurückgewiesen.

In seiner Klagebegründung trägt der Kläger vor, dass das volle Kindergeld im Zeitraum Mai 2010 bis März 2011 gegenüber ihm festzusetzen sei und auf das Konto der Kindsmutter überwiesen werden sollte. Die Kindsmutter gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Kläger hebt hervor, dass die Familienkasse die VO (EG) Nr. 883/2004 unrichtig anwen...

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