Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines Holzschuppens im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird für eine bisher auf einem fremden Grundstück installierte Photovoltaikanlage (PV-Anlage) ein Holzschuppen errichtet, um die PV-Anlage auf dessen Dach zu montieren, sind die Vorsteuern aus den Herstellungskosten des nicht im erforderlichen Umfang für deren Betrieb und auch ansonsten nicht unternehmerisch genutzten Holzschuppens nicht abzugsfähig. In die Berechnung der 10 %-Grenze des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG geht lediglich die Wohn- bzw. Nutzfläche des Gebäudes, nicht jedoch das Dach ein (hier: durch die Installation der Anlagenteile wie Einspeisezähler, Wechselrichter und Schaltschrank im Schuppeninneren keine mehr als 10 %ige Nutzung des Schuppens zum Betrieb der PV-Anlage).

 

Normenkette

UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.07.2011; Aktenzeichen XI R 29/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines Holzschuppens im Zusammenhang mit der Installierung einer Photovoltaikanlage.

Der Kläger betreibt seit 2003 eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage). Die Anlage war bisher auf einem fremden Grundstück in A installiert. Im Juli 2006 begann der Kläger auf seinem Grundstück in B einen Holzschuppen zu errichten. Sodann ließ er die PV-Anlage in A abmontieren und auf dem Dach des Holzschuppens in B wieder installieren.

Für die Errichtung des Holzschuppens sowie die Demontage und Montage der PV-Anlage machte der Kläger in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für das dritte Quartal 2006 Vorsteuern in Höhe von 3.769,75 EUR geltend.

Das Finanzamt erkannte jedoch lediglich abziehbare Vorsteuern in Höhe von 736,03 EUR im Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 3. Kalendervierteljahr 2006 vom 4. Dezember 2006 an und setzte die Umsatzsteuer auf negativ 600,35 EUR fest. Die restlichen Vorsteuern in Höhe von 3.033,72 EUR wurden nicht zum Abzug zugelassen, weil die Errichtung des Holzschuppens in keinem Zusammenhang mit dem Betrieb der PV-Anlage stehe.

Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb größtenteils ohne Erfolg. Das Finanzamt setzte mit Einspruchsentscheidung vom 9. März 2007 die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das dritte Kalendervierteljahr 2006 auf negativ 703,55 EUR fest. Es gewährte den Vorsteuerabzug soweit die Aufwendungen der Installation der PV-Anlage zugeordnet werden konnten. Nicht im Zusammenhang mit der Montage der PV-Anlage, sondern im Zusammenhang mit der Errichtung des Holzstadels stünden hingegen die Vorsteuern aus den Rechnungen der Firma C vom 31. Juli 2006, der Zimmerei D vom 04. und 11. September 2006 sowie der Firmen E und F in Höhe von insgesamt 2.902,84 EUR. Der Schuppen und die PV-Anlage seien zwei selbständige Wirtschaftsgüter, da die PV-Anlage in keinem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehe. Das Unternehmensvermögen bestehe lediglich aus der Betriebsvorrichtung PV-Anlage. Ein Schuppen diene der Lagerung von beweglichen Wirtschaftsgütern z. B. Maschinen und Vorräte usw. Der Kläger habe jedoch nicht dargelegt, in wie weit der Holzschuppen mit 135 qm Lagerfläche für den Betrieb der PV-Anlage benötigt werde. Eine unternehmerische Nutzung des Gebäudes durch die Installation der PV-Anlage auf dessen Dach liege jedenfalls nicht vor, weil sich die unternehmerische Nutzung eines Gebäudes auf dessen Nutzflächen der Innenräume oder den umbauten Raum beziehe.

Seine Klage begründet der Kläger im Wesentlichen damit, dass die demontierte PV-Anlage als Dachanlage gefördert gewesen sei. Der Kläger habe die Anlage vom bisher genutzten Gebäude abbauen müssen und sich deshalb dazu entschlossen, einen Schuppen zu errichten und die Montage der PV-Anlage auf dem Dach dieses Schuppens zu installieren. Das Gebäude sei deshalb für das seit 2003 bestehende Unternehmen des Klägers „Betreiben einer Photovoltaikanlage” errichtet worden. Das Gebäude sei ausschließlich für Zwecke des Aufbaus der PV-Anlage errichtet und im Inneren leer belassen worden. Der Schuppen sei wie jede andere Produktionsstätte, die z. B. eine Diesel – oder Heizölanlage beinhalte, oder jedes andere Bürogebäude zu beurteilen. Für diese sei der Vorsteuerabzug möglich. Einen Unterschied für die Behandlung dieser beiden Sachverhalte würden weder das Umsatzsteuergesetz noch die sechste EG-Richtlinie vorsehen. Die Tatsache, dass die PV-Anlage auf dem Dach und nicht innerhalb des Schuppens installiert worden sei, rechtfertige keine unterschiedliche Behandlung.

Zwischenzeitlich ist die Veranlagung für 2006 beim Finanzamt erfolgt, wobei die streitgegenständlichen Vorsteuern unberücksichtigt blieben.

Der Kläger beantragt, unter Änderung der Steuerfestsetzung zur Umsatzsteuer 2006 weitere Vorsteuern in Höhe von 2.902,84 EUR anzuerkennen, hilfsweise regt er an, die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweise...

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