Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesszinsen nur bei Kausalität der Klage für Steuerherabsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Setzt das FA die Einkommensteuerfestsetzung eines Streitjahres wegen der Änderung eines der Festsetzung zugrundezulegenden Gewinnfeststellungsbescheids herab, nachdem der gegen den negativen Gewinnfeststellungsbescheid eingelegte, aber bis zur gerichtlichen Entscheidung über ein Parallelverfahren ruhende Einspruch Erfolg hatte, besteht für den Einkommensteuererstattungsbetrag kein Anspruch auf Prozesszinsen, denn der Erfolg des Herabsetzungsantrags ist nicht kausal auf die erfolgreiche prozessuale Erledigung eines Klageverfahrens zurückzuführen.

 

Normenkette

AO 1977 § 236 Abs. 2 Nrn. 1, 2 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.10.2003; Aktenzeichen X R 48/01)

 

Gründe

I.

Streitig ist die Festsetzung von Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge zur Einkommensteuer 1989.

Der Beklagte (Finanzamt/FA) setzte die Einkommensteuer/ESt 1989 für die verheirateten Kläger erstmals mit Bescheid vom 07.02.1992 auf 795.320 DM fest. Dies ergab nach Abzug der geleisteten Vorauszahlungen i. H. von 466.580 DM und unter Berücksichtigung der steuerlichen Abzugsbeträge eine Nachzahlung i. H. von 327.740 DM. Die Steuerfestsetzung wurde in der Folgezeit mehrfach geändert. U.a. wurden die ESt 1989 mit Bescheid vom 27.08.1992 auf 1.543.373 DM und die Zinsen gem. § 233 a Abgabenordnung/AO auf 70.453 DM festgesetzt. Da (auch) in diesem Bescheid der erklärte Verlust des Klägers aus seiner atypischen stillen Beteiligung an der Fa. M. GmbH nicht wie beantragt berücksichtigt wurde, legten die Kläger hiergegen Einspruch ein und – nachdem dieser als unbegründet zurückgewiesen worden war – am 29.12.1992 Klage beim Finanzgericht München, die unter dem Az. 1 K 4193/92 aufgenommen und später unter dem Az. 1 K 1286/98 geführt wurde.

Der Verlust des Klägers aus seiner Beteiligung an der M. GmbH … war bei der Einkommensteuerveranlagung nicht mehr berücksichtigt worden, da für diese wegen angenommener fehlender Gewinnerzielungsabsicht u. a. für das Streitjahr negative Feststellungsbescheide ergangen waren. Gegen den für das Streitjahr ergangenen negativen Feststellungsbescheid in Sachen M. wurde ohne Vorverfahren Klage erhoben, die mit Zustimmung der Kläger als Einspruch behandelt wurde (§ 45 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung/FGO). Diesen ließ das FA bis zur Entscheidung über die in der gleichen Sache beim Finanzgericht München eingelegten Klagefür die Vorjahre ruhen (Az. 1 K 2340/92). Nachdem diese Klage Erfolg hatte (Senatsurteil vom 303.5.1997), wurde auch der Verlust des Klägers aus seiner stillen Beteiligung an der M.für das Jahr 1989 im Rechtsbehelfsverfahren anerkannt und zuletzt auf ./. 1.001.754 DM festgestellt.

In dem gem. § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens in Sachen Einkommensteuer 1989 gemachten Änderungsbescheid vom 06.04.1998 wurde der Verlust des Klägers aus seiner Beteiligung an der M. berücksichtigt. Dies führte zur Erstattung von Einkommensteuer 1989 in Höhe von 5.746 DM und 401.027 DM.

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 30.11.1998 wurde noch der erstmals während des Klageverfahrens mit Schriftsatz vom 11.5.1998 geltend gemachte Verlust des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb „T.” berücksichtigt (weitere Erstattung Einkommensteuer 1989: 690 DM). Nach Ergehen dieses Änderungsbescheides erklärten die Beteiligten die Klage i. S. ESt 1989 für in der Hauptsache erledigt. Die Kosten des Verfahrens wurden mit Beschluss vom 08.12.1998 gem. § 138 Abs. 1 FGO mit der Begründung den Klägern auferlegt, das FA habe den angefochtenen Bescheid nicht geändert, um ihrem Klageantrag stattzugeben, sondern nach Änderung des Grundlagenbescheides aufgrund der im Gesetz vorgesehenen Folgeänderung von Amts wegen (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO). Dem bei allen Kostenentscheidungen zu beachtenden Grundgedanken des § 137 FGO, wonach ein Kläger, der das Gericht in vermeidbarer Weise in Anspruch nimmt, unabhängig vom Grad seines Verschuldens die vermeidbaren Kosten zu tragen hat, entspreche es, auch im Streitfall die Verfahrenskosten den Klägern aufzuerlegen. Auf den Beschluss des 1. Senats des Finanzgerichts München vom 02.07.1998 in der Streitsache 1 K 1286/98 wird Bezug genommen.

Dem Antrag auf Festsetzung von Prozesszinsen gem. § 236 AO entsprach das FA unter Hinweis auf den Kostenbeschluss zur Hauptsache nicht, sondern wies den Einspruch der Kläger mit Einspruchsentscheidung/EE vom 25.08.1999 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Klage. Nach Auffassung der Kläger stehen ihnen, soweit es die Erstattungsbeträge Einkommensteuer 1989 aufgrund des während des Klageverfahrens berücksichtigten Verlustes des Klägers aus seiner Beteiligung an M. betrifft, Prozesszinsen zu, da insoweit ihre Klage erfolgreich gewesen sei. Die Prozesszinsen errechnen sie unter Berücksichtigung der bereits nach § 233 a AO festgesetzten Zinsen mit 72.180 DM. Prozesszinsen aus dem Erstattungsbetrag, der sich wegen des erst im Klageverfahren geltend gemachten Verlustes des Kläge...

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