rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung in Form der verhinderten Vermögensvermehrung bei einem steuerlich nicht anzuerkennenden Reparaturauftrag zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden GmbH-Geschäftsführer. Körperschaftsteuer. Gewerbesteuermessbetrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Beauftragt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Autoreparaturen betreibenden GmbH die GmbH mit einem Reparaturauftrag und bleibt bis zur Rechnungsstellung offen, ob und inwieweit ein Entgelt berechnet wird und fehlt es am Vollzug der Vereinbarung, weil eine überprüfbare Rechnung nicht gestellt wird und weder der Rechnungsbetrag geltend gemacht noch von einer bestehenden Aufrechnungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist der Reparaturauftrag steuerlich nicht anzuerkennen. Die Leistungen werden auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erbracht, so dass eine Forderung auf eine Gegenleistung nicht anzusetzen ist und eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form einer verhinderten Vermögensmehrung gegeben ist.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; BGB §§ 631, 632 Abs. 2, §§ 1257, 1233

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.05.2006; Aktenzeichen I R 49/05)

BFH (Beschluss vom 24.05.2006; Aktenzeichen I R 49/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen

 

Tatbestand

In der Sache ist ein Gerichtsbescheid ergangen, gegen den die Klägerin Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat. Diesen hat sie wie folgt begründet: Zwischen Herrn B- und der Klägerin sei ein zivilrechtlich wirksamer Werkvertrag zustande gekommen. Nach dem Willen der Vertragsparteien habe sehr wohl die „übliche Vergütung” zu zahlen sein sollen, die an der „üblichen Vergütung” bei Stammkunden zu messen sei. Diese sei im Durchschnitt etwa 15 bis 20 % günstiger. Da der Umfang der von Herrn B persönlich aufgewendeten Arbeitszeiten bei Vertragsabschluss noch nicht festgestanden habe, habe die Werklohnvereinbarung zu diesem Zeitpunkt nicht vertraglich geregelt werden können. Im Übrigen fehle es auch nicht an dem zwischen fremden Dritten üblichen Vollzug. Die Rechnung vom 15. November 1996 sei für Herrn B trotz der fehlenden Zuordnung der Positionen zu den einzelnen Fahrzeugen infolge seiner persönlichen Mitarbeit ohne weiteres nachprüfbar. Der Vollzug scheitere auch nicht daran, dass auf die Rechnungen Zahlungen nicht eingegangen seien. Die Versicherungssumme von 130.000 DM sei zur Sicherheit an die Klägerin abgetreten worden. Des Weiteren sei die Klägerin davon ausgegangen, dass ihr ein Unternehmerpfandrecht bzw. Zurückbehaltungsrecht an den Fahrzeugen zustehe. Dies lasse die unterbliebene Aufrechnung gegen Ansprüche von Herrn B – obgleich zwischen fremden Dritten an sich schwer vorstellbar – in den Hintergrund treten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 9. August 2004 Bezug genommen.

Die Klägerin hat nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter – ebenso wie zuvor schon das beklagte Finanzamt (Finanzamt) – auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Gericht hält auch nach erneuter Prüfung unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Klägerin vom 9. August 2004 an seiner im Gerichtsbescheid vertretenen Auffassung fest und kann insoweit von einer erneuten Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen (§ 90 a Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Ergänzend ist das Folgende anzumerken:

1. Wie bereits im Gerichtsbescheid ausgeführt, ist im Streitfall eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form der verhinderten Vermögensmehrung gegeben, weil bei der Ermittlungdes Steuerbilanzgewinns der Klägerin wegen der an ihren beherrschenden Gesellschafter, Herrn B, erbrachten Leistungen eine Forderung auf eine Gegenleistung nicht anzusetzen war. Selbst wenn man von der Zahlungsfähigkeit von Herrn B in dem für die Gewinnrealisierung bei Werkverträgen maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Arbeiten bzw. deren Abnahme ausgeht, kann der – erfolgswirksame – Ansatz einer Forderung in diesem Zeitpunkt nicht in Betracht kommen, weil die Klägerin ihre Leistungen in Wirklichkeit auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erbracht hat. Dies folgt daraus, dass die streitige Vereinbarung (der Reparaturauftrag) nach den für beherrschende Gesellschafter geltenden Rechtsgrundsätzen steuerlich nicht anzuerkennen ist und somit etwaige Ansprüche der Klägerin aus der Durchführung des Auftrags (gewinnneutral) als Einlage zu erfassen sind.

2. Im Verhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter muss klar und eindeutig bestimmt sein, in welcher Höhe ein Entgelt gezahlt werden soll. Insoweit darf kein Ermessensspielraum verbleiben. Diese Vereinbarung ist vor Erbringung der zu entgeltenden Leistung erforderlich (Urteil des Bundesfinanzhofs-BFH-Urteil vom 11. Dezember 1991 1 R 49/90, BStBl II 1992, Seite 434).

Nach dem – unter Beweis gestellten – Vortrag der Klägerin sollte „nach dem Willen der Vertragsparteien” für die Reparatur die unte...

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