Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erfolgt die zinslose Darlehensgewährung durch den Ehegatten aus betrieblichen Gründen, da die Darlehensmittel zur Tilgung von Betriebsschulden im Gewerbetrieb bzw. im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, stellen die Darlehen notwendiges Betriebsvermögen dar und sind gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen.

2. Der Zuordnung zum Betriebsvermögen steht weder die mangelnde Besicherung noch die erst spätere schriftliche Fixierung der Darlehensmodalitäten entgegen.

3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG bestehen nicht. Insbesondere lässt sich eine solche nicht mit der Diskriminierung von Darlehen zwischen Angehörigen betreffend die Abgeltungsteuer begründen, denn die Regelung über die Abzinsungspflicht beinhaltet keine willkürliche Unterscheidung zwischen unverzinslichen Darlehen unter Fremden bzw. nahen Angehörigen.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 32d; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.07.2017; Aktenzeichen VI R 62/15)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob durch Abzinsung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) der unverzinslichen Darlehen in Höhe von … EUR und … EUR in den Streitjahren Gewinne bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie Gewerbebetrieb des Klägers zu besteuern sind.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, sowie selbstständiger Arbeit und Kapitalvermögen, die Klägerin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung (Pachteinnahmen für landwirtschaftliche Grundstücke) sowie aus privaten Veräußerungsgeschäften (2005).

Die Klägerin stellte dem Kläger am 02. Januar 2006 Geldbeträge, welche sie aus privaten Verkäufen erzielt hatte, in Höhe von … EUR für den Gewerbebetrieb und in Höhe von … EUR für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur Verfügung. In der Bilanz zum 30.06.2006 wurde letzterer Betrag als Einlage erfasst. In den Bilanzen des Gewerbebetriebs zum 31.12.2006 und des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs für das Wirtschaftsjahr 2006/07 sind die beiden Geldbeträge als Darlehen ausgewiesen worden.

Mit Bescheid vom 30. Juli 2007 setzte der Beklagte (Finanzamt) die Einkommensteuer 2005 auf … EUR fest. Die Kläger legten hiergegen Einspruch ein.

Mit Bescheid vom 23. Juli 2008 wurde die Einkommensteuer 2006 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) auf EUR festgesetzt.

Im Rahmen der endgültigen Veranlagung 2006 im Jahr 2008 ergab sich Folgendes:

Die von den Klägern nachgereichten Darlehensverträge sind auf den 28.12.2005 datiert und haben folgenden, gleichlautenden Inhalt:

  1. Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von EUR (… EUR) „zur Ablösung von Schulden in der Landwirtschaft” (Gastwirtschaft).
  2. Das Darlehen ist unverzinslich
  3. Die Auszahlung des Darlehens erfolgt am 02.01.2006
  4. Das Darlehen ist am 31.12.2015 in voller Höhe zur Rückzahlung fällig.

Im Zuge weiterer Ermittlungen ergab sich, dass die Darlehensverträge erst im Jahr 2008 schriftlich fixiert wurden, aber bereits bei Hingabe der Beträge am 02. Januar 2006 eine Darlehensvereinbarung bestanden hatte.

Anlässlich einer Befragung bei der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts vom 09. Juni 2009 hatte die Klägerin erklärt, es habe sich bei den Geldzuwendungen nicht um Schenkungen, sondern um Darlehen an ihren Mann gehandelt. Zwar seien die Geldzuwendungen zunächst als Einlage verbucht worden, im folgenden Wirtschaftsjahr seien jedoch Berichtigungsbuchungen vorgenommen worden. Auch der damalige steuerliche Berater führte anlässlich einer Befragung aus, die Kläger hätten stets betont, dass es sich um Darlehen der Ehefrau gehandelt habe. Auf die in den Akten befindlichen Protokolle wird verwiesen.

Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die Geldbeträge als Darlehen zur Finanzierung der beiden Betriebe gewährt worden und auch steuerlich anzuerkennen seien. Wegen der Unverzinslichkeit seien die Darlehen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Dadurch ergäben sich Gewinnerhöhungen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von … EUR (2006), bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von … EUR sowie eine Gewinnminderung in Höhe von … EUR (Wirtschaftsjahr 2005/2006). Mit Änderungsbescheiden, zuletzt vom 11. November 2010, wurde die Einkommensteuer 2005 auf … EUR und die Einkommensteuer 2006 auf … EUR festgesetzt.

Im anschließenden Einspruchsverfahren trugen die die Kläger vor, seit der Übernahme von Gaststätte und land- und forstwirtschaftlichem Betrieb durch den Kläger habe die Schuldzinsenbelastung jährlich ca. … EUR betragen. In den Jahren 1992-1997 habe der Kläger deshalb Teilflächen des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes an die Klägerin verkauft. Dennoch habe die Schuldzinsenbelastu...

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