Entscheidungsstichwort (Thema)

Praktikum als kindergeldrechtliche Berufsausbildung. Kindergeldanspruch bei Suche des Kindes nach Ausbildungsplatz und Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung. Praktikum des Kindes als Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG. Ausbildungsplatzsuche eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG. Kindergeld

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Praktikum des Kindes ist nur dann als Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzuerkennen, wenn ein Bezug zu einem ernsthaft angestrebten Berufsziel glaubhaft gemacht wird.

2. Ein Kind kann auch dann als Ausbildungsplatz suchend nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigungsfähig sein, wenn es unmittelbar vor der Bewerbung keinen Tatbestand nach § 32 Abs. 4 S. 1 EStG erfüllt hat und eine geringfügige Beschäftigung ausübt. Nur eine Vollzeiterwerbstätigkeit würde eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung ausschließen.

3. Bloße Informationsgespräche bei der Berufsberatung des Arbeitsamtes genügen nicht zur Bejahung eines ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz.

 

Normenkette

EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.07.2006; Aktenzeichen III R 78/04)

BFH (Urteil vom 20.07.2006; Aktenzeichen III R 78/04)

BFH (Beschluss vom 14.12.2004; Aktenzeichen VIII B 182/04)

 

Tenor

1. Unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Juni 2003 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 4. September 2003 wird der Beklagte verpflichtet, Kindergeld für … ab Februar 2003 festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 6/13, der Beklagte zu 7/13.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin für ihre Tochter … ab August 2002 einen Kindergeldanspruch hat.

Die am … Februar 1984 geborene Tochter … hat im Juli 2002 die Realschule mit der mittleren Reife beendet. Ab November 2002 hat sie eine Beschäftigung als geringfügig Beschäftigte auf der Basis von 325 EUR monatlich (ab Mai 2003 400 EUR monatlich) aufgenommen. Von November 2002 bis August 2003 hat sie außerdem beim Rundfunksender … ein Praktikum bei der Jugendsendung … absolviert. Im Februar und März 2003 hat sich … für das Schuljahr 2003/2004 bei verschieden Fachoberschulen beworben: am 10. März 2003 für die Fachoberschule für …, im März 2003 bei der …, am 26. Februar 2003 bei der …, im Februar 2002 bei der … Von der … erhielt … eine Zusage, sie besucht diese Schule seit September 2003. Von den anderen Schulen dagegen erhielt … Absagen. Auf die hierzu vorgelegten Schulbescheinigungen wird Bezug genommen.

Die Klägerin beantragte am 14. Mai 2003 für … Kindergeld für die Zeit ab August 2002. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16. Juni 2003 die Kindergeldfestsetzung ab mit der Begründung, wegen der ab 1. November 2002 ausgeübten Erwerbstätigkeit sei … nicht als ein auf Ausbildungsplatzsuche befindliches Kind anzuerkennen. Für sie könne daher erst ab Beginn der Schulausbildung Kindergeld gezahlt werden. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 4. September 2003).

Dagegen richtet sich die Klage. Die Klägerin trägt vor, … habe sich vor Beendigung der Realschule nicht um einen Platz an der Fachoberschule bewerben können, da sie nicht gewusst habe, ob sie die Realschule in 2002 mit Erfolg abschließen würde. Danach sei jedoch die Bewerbungsfrist für das Schuljahr 2002/2003 bereits abgelaufen gewesen, so dass sie sich erst wieder für das im September 2003 beginnende neue Schuljahr habe bewerben können. Im Juni und Juli 2002 sei … beim Arbeitsamt München vorstellig geworden, um sich über die Ausbildung zu einer Moderatorin in den Medien zu informieren. Dabei sei ihr mitgeteilt worden, dass es keine eigene Ausbildung zur Moderatorin gebe, der Weg zur Moderatorin könne aber über ein Praktikum bei den Medien führen. Daraufhin habe sich … um einen Praktikumsplatz bei den Medien beworben und es sei ihr schließlich gelungen, einen Praktikumsplatz beim Sender … von November 2002 bis August 2003 zu bekommen. Sie legte hierzu eine Bestätigung des … vom 22. April 2004 vor. Um sich bis zu Beginn des Schuljahres 2003 finanziell über Wasser halten zu könne, habe … einen Aushilfsjob annehmen müssen.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Kindergeldablehnungsbescheides vom 16. Juni 2003 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 4. September 2003 den Beklagten zu verpflichten, Kindergeld für … ab August 2002 festzusetzen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung. In der Zeit von August 2002 bis Februar 2003 liege kein Tatbestand für eine Berücksichtigung vor. … habe sich nicht mehr in Ausbildung befunden und sei auch nicht als Arbeitssuchende im Arbeitsamt gemeldet gewe...

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