Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessene Gesamtausstattung des Geschäftsführers einer Auto-GmbH. Bemessungsgrundlage für Gewinntantieme. Körperschaftsteuer 1992. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1992. Gewerbesteuermessbetrag 1992

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 15.3.2000 I R 74/99, BStBl II 2000, 547) liegt regelmäßig eine vGA vor, wenn sich die zugesagte Gewinntantieme auf mehr als 50 % des Jahresüberschusses der zahlenden Gesellschaft beläuft. Offen ist bislang, ob dieser Berechnung der handelsrechtliche Jahresüberschuss (nach Abzug von Steuern und Tantieme) oder der Gewinn vor Steuern und Tantieme zugrunde zu legen ist. Gründe des Praktikabilität sprechen gegen den Gewinn nach Tantieme und Steuern als Bemessungsgrundlage für die 50 %-Grenze.

2. Im Streitfall: Anerkennung von rd. 270000 DM im Jahr 1992 als angemessene Gesamtausstattung des Geschäftsführers einer Auto-GmbH mit rd. 40 Beschäftigten, einem Umsatz von 17 Mio. DM und einem Bilanzgewinn von 111000 DM.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.06.2003; Aktenzeichen I R 24/02)

 

Tenor

1. In Abänderung des Körperschaftsteuerbescheids 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.7.1998 wird die Körperschaftsteuer auf EUR 17.318,48 herabgesetzt

2. In Abänderung des Bescheids über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.7.1998 wird das EK 56 auf 5.527 DM, das EK 50 auf 143.416 DM und das EK 36 auf 7.212 DM festgestellt.

3. In Abänderung des Gewerbesteuermessbescheids 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.7.1998 wird der Gewerbesteuermessbetrag auf 10.557 DM herabgesetzt.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 70 v. H. und der Beklagte zu 30 v.H.

6. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Leistung einer Sicherheit in Höhe der der Klägerin zu erstattenden Aufwendungen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

7. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die sich mit Autohandel befasst. In den Jahren 1991 bis 1994 hatte sie durchschnittlich 40 Beschäftigte, im Jahre 1992 (Streitjahr) erzielte sie Umsatzerlöse von ca. 17 Mio. DM. Alleinige Gesellschafterin der Klin ist Frau X., Geschäftsführer ist ihr Ehemann, Herr Y. Nach dem ursprünglichen Anstellungsvertrag vom 2.1.1984 bezog dieser zunächst ein monatliches Festgehalt von 10.000 DM. Im Streitjahr belief es sich auf 16.800 DM. Außerdem hatte Herr Y. aufgrund einer Vereinbarung vom 12.12.1991 Anspruch auf 40 v.H. des in der Steuerbilanz (Gewinn vor Steuern und Tantieme) ausgewiesenen Jahresgewinns. Der Bilanzgewinn belief sich im Jahre 1992 (Streitjahr) auf 110.678 DM. In einem Bilanzposten war im Hinblick auf die Tantieme eine Verbindlichkeit in Höhe von 105.090 DM enthalten. Bei einer Außenprüfung beanstandete der Prüfer diese Position. Er war der Ansicht, die Tantieme sei auf 20 v. H. des Jahresüberschusses vor Steuern zu kürzen. In den Jahren 1987 bis 1991 habe die Klin einen Gewinn von insgesamt nur 56.609 DM erzielt. In Höhe der Hälfte des passivierten Betrages (= 52.545 DM) liege daher eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Die Veranlagungsstelle des Beklagten (des Finanzamts –FA–) schloss sich dieser Rechtsansicht an und erließ unter dem Datum des 14.6.1996 einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1992, einen geänderten Bescheid über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1992 sowie einen geänderten Gewerbesteuer-Messbescheid 1992. Hiergegen wandte sich die Klin mit Einspruch, der sich später gegen die Änderungsbescheide vom 31.7.1998 richtete. Der Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 31.7.1998).

Zur Begründung der anschließend erhobenen Klage wird im Wesentlichen vorgetragen:

Ende 1991 sei absehbar gewesen, dass die Tätigkeiten des Geschäftsführers erweitert würden, da das Unternehmen die Lizenz eines A-Händlers und zusätzlich den Vertrieb von … Fahrzeugen erhalten habe. Eine Gehaltsanpassung sei daher angebracht gewesen. Da über die zukünftigen Umsätze und Gewinne keine Prognosen hätten angestellt werden können, sei diese Anpassung erfolgsorientiert, durch eine Gewinntantieme, vorgenommen worden. Aus der Sicht der Klin habe alles für eine hohe Tantieme und ein niedriges Festgehalt gesprochen. Der Umsatz sei von ca. 17 Mio. DM im Jahre 1992 auf über 31 Mio. DM im Jahre 1997 angestiegen. Dies habe das FA bei seinen Recherchen über die Angemessenheit des Geschäftsführergehalts übersehen. Das Streitjahr 1992 sei ein außerordentlich gewinnträchtiges Jahr gewesen, da der … Konzern diverse Händlerprämien gewährt habe. Bei Abschluss der Tantiemevereinbarung sei dies noch ni...

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