Entscheidungsstichwort (Thema)
Einreihung von Ventilkappen aus Kunststoff
Leitsatz (redaktionell)
1. Ventilkappen aus PVC sind in die Unterposition 3926 9097 90 0 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
2. Bei den Ventilkappen handelt es sich nicht um Teile von Beförderungsmitteln, weil sie für die Funktion des Beförderungsmittels nicht erforderlich sind. Es handelt sich auch nicht um Teile von Ventilen, weil die Ventilkappen nicht für deren Funktionstüchtigkeit benötigt werden.
Normenkette
KN Position 3926; KN Position 8708
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, wie die von der Klägerin eingeführten Ventilkappen einzureihen sind.
Die Klägerin führte am 23. September 2010 Ventilkappen aus Kunststoff aus China nach Deutschland ein und beantragte beim Hauptzollamt (HZA) – Zollamt die Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Das HZA nahm die Zollanmeldung an und setzte mit Einfuhrabgabenbescheid vom selben Tag gegen die Klägerin Zoll i. H. v. 5.715,02 EUR und Einfuhrumsatzsteuer i. H. v. 17.951,94 EUR fest, wobei es die Waren in die Codenummer 3926 9097 90 0 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einreihte und seiner Abgabenberechnung einen Zollsatz von 6,5 % zugrunde legte.
Die Ventilkappen bestehen aus PVC und sind an der Innenseite mit einem Schraubgewinde versehen. Sie können auf die Ventile von Pkw-Reifen aufgesetzt werden. Auf der Oberseite sind die Ventilkappen, die in Blisterpackungen zu je acht Stück verkauft werden, mit den Beschriftungen „VR”, „VL”, „HR” und „HL” versehen. Die Beschriftung dient der Markierung der Reifen und bezeichnet die Stelle am Pkw, an der der betreffende Reifen aufgezogen war.
Gegen den Einfuhrabgabenbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 30. September 2010 Einspruch ein.
Nach einem Einreihungsgutachten des …– Dienstsitz … – vom 11. Februar 2011 sind die Ventilkappen als „andere Ware aus Kunststoffen, andere als in den Codenummern 3926 1000 00 0 bis 3926 9097 70 0 genannt” in die Codenummer 3926 9097 90 0 KN einzureihen.
Dem folgte das HZA und wies den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 2011 zurück.
Gegen den Einfuhrabgabenbescheid und die Einspruchsentscheidung erhob die Klägerin Klage, soweit dadurch Zoll festgesetzt wurde, und begründet diese im Wesentlichen folgendermaßen: Die Einreihung des HZA sei falsch. Das Kapitel 39 sei gegenüber dem Abschnitt XVII subsidiär. Die Ventilkappen seien unter den TARIC-Code 8708 7099 einzureihen, weil es sich dabei um Teile bzw. Zubehör zu Rädern handele. Der Einwand der Behörde, die Anmerkungen zu Abschnitt XVII würden die Einreihung ausschließen, sei nicht nachvollziehbar, weil sich die Herausnahme gemäß den Anmerkungen zu Abschnitt XVII Ziffer 2e auf eine doppelt in Frage kommende Einreihung beschränke. Diese Anmerkung sei vorliegend jedoch nicht anwendbar, weil die Ware nicht in Abschnitt XVI einzureihen sei. Weiterhin würden die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Warenverzeichnisses in der behördlichen Einreihungsargumentation nicht bzw. fehlerhaft angewandt. Die gegenständlichen Reifenmarkierer würden nicht dem Schutz gegen Verschmutzung von Ventilen dienen, sondern zur Markierung des vormaligen Ortes des Reifens, an dem dieser am Fahrzeug montiert gewesen sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den für die Einfuhr am 23. September 2010 festgesetzten Zoll unter Änderung des Einfuhrabgabenbescheids vom 23. September 2010 und der Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 2011 auf 3.956,55 EUR herabzusetzen.
Das HZA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt es auf die Stellungnahme des … und seine Einspruchsentscheidung Bezug. Weiterhin weist es darauf hin, dass die Anmerkung 2 Buchst. t zu Kapitel 39 im Streitfall nicht einschlägig sei, da die Ventilkappen sich nicht als Teile von Beförderungsmitteln des Abschnitts XVII darstellen würden. Bei den Ventilkappen handele es sich vielmehr um Zubehör für Ventile, die ihrerseits wiederum in die Position 8481 eingereiht würden. Die Ventilkappen könnten jedoch auch nicht in die Position 8481 eingereiht werden, weil es sich nicht um funktionsnotwendige Teile von Ventilen, sondern lediglich um Zubehör zum Schutz gegen Verschmutzung handele. Sie seien daher nach ihrer eigenen stofflichen Beschaffenheit in die Codenummer 3926 9097 90 0 einzureihen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO).
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten und die im Verfahren eingereichten Schriftsätze der Beteiligten hingewiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Das HZA hat zu Recht mit Einfuhrabgabenbescheid vom 23. September 2010 gegen die Klägerin für die Überführung der Ventilkappen in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr u. a. Zoll i. H. v. 5.715,02 EUR fe...