rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende Verzinsung eines Gesellschafterrechnungskontos

 

Leitsatz (redaktionell)

Die fehlende Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos stellt eine vGA dar, wenn eine GmbH wie im Streitfall von Anfang an auf die Rückzahlung der als Darlehen bezeichneten und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten Beträge verzichtet.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die fehlende Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.

Die Klägerin war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in München. Gegenstand ihres Unternehmens war laut Eintrag im Handelsregister der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Computern und Bürobedarf. Geschäftsführer war X. Die Klägerin befand sich seit 18. Juli 2012 in Liquidation, zum Liquidator wurde X bestellt. Die Klägerin wurde am 19. Mai 2015 nach beendeter Liquidation im Handelsregister gelöscht. Das Stammkapital in Höhe von … EUR wurde in den Streitjahren von X in Höhe von … EUR und von B in Höhe von 100 EUR gehalten. Für die Jahre 2006 bis einschließlich 2008 nahm das Finanzamt eine erklärungsgemäße Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung vor.

Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 stellte das Finanzamt fest, dass X im Jahr 2004 zwei Darlehen an die Klägerin ausgegeben hatte, die in der Buchführung der Klägerin auf den Konten 3637 und 3639 ausgewiesen worden waren. Hierfür hatte X zwei Darlehen bei der S-Bank und der T-Bank zu einem Zinssatz von 6 % und 7 % aufgenommen, die mit einem Grundstück seiner Ehefrau besichert wurden. Die Darlehen wurden zu den gleichen Konditionen an die Klägerin weitergegeben. Die Darlehenskonten entwickelten sich wie folgt:

In der Buchführung der Klägerin wurden die Zinsen aus den Darlehensvereinbarungen auf den Aufwandskonten gebucht und die Darlehensverbindlichkeiten insoweit erhöht:

Höhe der Zinsaufwendungen:

Außerdem führte die Klägerin ein Gesellschafterverrechnungskonto für X, das zum 1. Januar 2006 einen Negativbetrag von 450.472 EUR aufwies. Bis zum Jahr 2006 war es mit 5 % verzinst worden. Die Zinserträge wurden auf dem Buchführungskonto 7110 verbucht und wieder dem Verrechnungskonto belastet. In den Jahren 2007 und 2008 wurde das Verrechnungskonto nicht mehr verzinst. Das Verrechnungskonto (Forderungen) entwickelte sich wie folgt:

Nach Ansicht des Betriebsprüfers stellte die fehlende Verzinsung des Verrechnungskontos in den Jahren 2007 und 2008 eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar, die im Jahr 2007 in Höhe von … EUR (6 % von … EUR) und im Jahr 2008 in Höhe von … EUR (6 % von … EUR) bei der Einkommensermittlung außerbilanziell zuzurechnen sei. Entsprechend dieser Feststellungen erließ das Finanzamt jeweils am 19. August 2011 geänderte Steuer-, Mess- und Feststellungsbescheide für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008.

Die dagegen gerichteten Einsprüche hatten keinen Erfolg, sie wurden mit Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2015 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2015 erhob der steuerliche Vertreter der Klägerin unter Vorlage einer Prozessvollmacht vom 2. März 2015 Klage. Er gehe davon aus, dass die Klägerin vollständig erloschen und im Handelsregister gelöscht worden sei. Zur Wirkung einer beendeten Liquidation einer GmbH nehme das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 1. Juli 2015 Stellung.

Das Finanzamt habe die Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos zu Unrecht vorgenommen. Es habe nicht berücksichtigt, dass den Forderungen auch Verbindlichkeiten gegenüber stünden und diese gegeneinander aufzurechnen seien. Eine Verzinsung käme nur für den sich insoweit ergebenden Differenzbetrag von … EUR in Betracht, im Übrigen sei der Zinssatz von 6 % überhöht. Die Verrechnung sei aus Gründen der Bilanzklarheit nicht erfolgt, weil die Verbindlichkeiten durch den Gesellschafter durch ein persönliches Darlehen refinanziert worden seien, das durch das private Vermögen seiner Ehefrau gesichert gewesen sei. Ab 2007 sei das aktive Verrechnungskonto nicht mehr verzinst worden, weil absehbar gewesen sei, dass die Gesellschaft nur durch das ständige private Eingreifen des Alleingesellschafters überleben habe können, jedoch auch dessen finanzielle Möglichkeiten erschöpft gewesen seien. Da die Forderung an den Gesellschafter bereits seit Jahren bestanden habe und nicht zurückgeführt werden konnte, sei der Anspruch der Klägerin auch abzuzinsen.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide zur Körperschaftsteuer 2007 und 2008, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2007 und zum 31. Dezember 2008, die Gewerbesteuermessbescheide 2007 und 2008 sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2007 und auf den 31. Dezember 2008...

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