Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrieb einer Photovoltaikanlage als unternehmerische Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des selbstgenutzten Einfamilienhauses erfolgt unternehmerisch, wenn aufgrund der Planung und Auslegung der Anlage von vornherein feststeht, dass dauernd überschüssiger Strom erzeugt wird, der dann dauerhaft gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird.

 

Normenkette

UStG 1993 § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 S. 1; UStR 2005 Abschn. 18 Abs. 4 S. 2; RL 388/77/EWG Art. 4 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Umsatzsteuer 1995 wird unter Aufhebung des Bescheids vom 28. November 2002 und der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2004 auf einen Negativbetrag von 2.600,74 EUR festgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Kläger mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage als Unternehmer tätig waren.

Die Kläger erstellten im Streitjahr auf dem Dach ihres zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit einer Spitzenleistung von 2.880 W. Der Gesamtkaufpreis betrug 38.688,75 DM incl. 15 % Umsatzsteuer i.H.v. 5.046,36 DM. Die Aufwendungen für die Installation beliefen sich auf 362,25 DM incl. Umsatzsteuer i.H.v. 47,25 DM. Für die Anlage erhielten die Kläger vom Bundesamt für Wirtschaft einen nicht rückzahlbaren Zuschuss i.H.v. 20.160,– DM (Zuwendungsbescheid vom 5. Oktober 1995). Die Anlage wurde am 11. November 1995 in Betrieb genommen.

Lt. einem Schreiben der E vom 7. Mai 1996 speisen die Kläger seit 13. Februar 1996 in ihrer Photovoltaikanlage erzeugten Strom nach Abdeckung des Eigenbedarfs in das Stromnetz der E ein. Das Entgelt hierfür betrug damals 17,21 Pf/kWh. Bezogener Strom kostete ca. 24 Pf/kWh.

Da die Stromerzeugung ungleichmäßig erfolgt – in den Sommermonaten ist die Stromerzeugung hoch bei niedrigem Eigenbedarf und in den Wintermonaten niedrig bei hohem Bedarf – konnten von der in den Jahren 1996 und 1997 selbst erzeugten Strommenge von 2.476 kWh bzw. 2.683 kWh in 1996 nur 940 kWh (= 37,96 %) und in 1997 nur 1.039 kWh (= 38,72 %) selbst verbraucht werden. Die übrige Menge von ca. 62 % wurde in das Stromnetz eingespeist und das hierfür erhaltene Entgelt mit den höheren Kosten für Stromzukäufe verrechnet. Vom gesamten Eigenbedarf des Hauses in Höhe von 3.708 kWh in 1996 bzw. 3.938 kWh in 1997 wurden danach ca. 25 % durch selbst produzierten Strom und der Rest durch Zukäufe gedeckt.

Seit Mai 2000 wird der mit der, um eine Zelle erweiterten, Photovoltaikanlage erzeugte Strom komplett an E geliefert. Ab diesem Zeitpunkt werden die Kläger vom Beklagten (das Finanzamt – FA –) als Unternehmer angesehen.

Die Vergütung für eingespeisten Strom betrug für 1995 lt. Angabe der Kläger 6.– DM und lt. den Strombezugsabrechnungen der E für 1996: 256,61 DM, 1997: 278,35 DM, 1998: 258,23 DM, 1999: 243,84 DM.

Mit Schreiben vom 17. September 2002 stellten die Kläger, unter gleichzeitigem Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung und Vorlage einer Umsatzsteuererklärung 1995 vom gleichen Tag, einen Antrag auf Durchführung einer Umsatzsteuerveranlagung für 1995 und machten Vorsteuern i.H.v. 5.093,61 DM aus der Anschaffung und Installation der Photovoltaikanlage geltend.

Das FA lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. November 2002 ab, da die Ehegatten keine Unternehmer seien.

Nach erfolglosem Einspruch machen die Kläger mit ihrer Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 31. März 2004 im Wesentlichen Folgendes geltend:

Da sie seit der Installation der Photovoltaikanlage unternehmerisch tätig gewesen seien, stehe ihnen der Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen für das Unternehmen zu. Im Jahr 1995 sei nur ein Zähler vorhanden gewesen, welcher bei Stromlieferung an E rückwärts gelaufen sei. In diesem Jahr seien somit 100 % des Solarstroms eingespeist worden. Ab dem Jahr 1996 sei nur der überschüssige – nach Eigenverbrauch verbliebene – Strom gemessen und an die E geliefert worden.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des Bescheids vom 28. November 2002 und der Einspruchsentscheidung, die Umsatzsteuer 1995 auf einen Negativbetrag von 2.600,74 EUR (= 5.086,60 DM) festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen

und verweist auf die Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die FA-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung hingewiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist begründet.

Das FA hat die von den Klägern geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung und Installation der Photovoltaikanlage zu Unrecht nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen.

1. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz in...

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