Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerermäßigung für den in der Werkstatt des Handwerksbetriebs erbrachten Teil der Leistung

 

Leitsatz (redaktionell)

Das in § 35 a Abs. 2 EStG 2007 (jetzt § 35a Abs. 4 EStG) für die Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen enthaltene Tatbestandsmerkmal „in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht” ist für den Teil einer als Werklieferungsvertrag anzusehenden Handwerkerleistung nicht erfüllt, der in der Werkstatt des Handwerksbetriebs durchgeführt wurde.

 

Normenkette

EStG 2007 § 35a Abs. 2; BGB § 651

 

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 27.03.2008 und der Einspruchsentscheidung vom 07.08.2009 wird die Einkommensteuer auf 26.484 herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 9/10, der Beklagte zu 1/10.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen.

Die Kläger wurden im Streitjahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten sie eine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen. Geltend gemacht wurden Aufwendungen in Höhe von 10.988 EUR (inklusive Mehrwertsteuer) für Herstellung und Einbau von maßgefertigten Schlafzimmermöbeln im eigenen Haushalt. Den Rechnungsbetrag von 10.988 EUR überwiesen die Kläger am 01.08.2007 auf das Konto des beauftragten Handwerksbetriebs (Schreinerei). In der Rechnung des Handwerksbetriebs vom 27.07.2007 wird u. a. aufgeführt, dass sich der (Netto-) Rechnungsbetrag wie folgt zusammensetzt:

Materialanteil:

EUR 2.584 netto

Arbeitslohn:

EUR 6.650 netto.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 27.03.2008 berücksichtigte das beklagte Finanzamt Arbeitskosten für den Einbau der Schlafzimmereinrichtung mit einem geschätzten Betrag in Höhe von 500 EUR. Die Berücksichtigung weiterer Aufwendungen lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass Arbeitskosten im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Einbau der Einbaumöbel nach § 35 a EStG nur begünstigt seien, soweit die Arbeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht würden.

Die Kläger legten gegen den Einkommensteuerbescheid mit Schreiben vom 10.04.2008 Einspruch ein. Sie trugen vor, dass der Arbeitslohn des Handwerkers in voller Höhe mit 6.650 EUR als Handwerkerleistung gemäß § 35 a EStG anzuerkennen sei. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens legten die Kläger ein Schreiben des Handwerksbetriebs vom 17.06.2009 vor, in dem bestätigt wird, dass in dem in der Rechnung ausgewiesenen Arbeitslohn von 6.650 EUR netto ein Betrag in Höhe von 1.050 EUR für Arbeiten/Leistungen vor Ort (inkl. Anfahrt) enthalten ist. Des Weiteren legten die Kläger weitere kleinere Rechnungen über andere im Jahr 2007 erbrachte Handwerksleistungen vor, deren Berücksichtigung nach § 35 a EStG erstmals im Einspruchsverfahren beantragt wurde.

Das Finanzamt setzte in der Einspruchsentscheidung vom 07.08.2009 die Einkommensteuer von ursprünglich 26.930 EUR auf 26.524 EUR herab. Diese Herabsetzung resultierte aus der Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die unstrittig sind. Des Weiteren wurden Aufwendungen für Handwerkerleistungen gemäß § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG mit einem Betrag von insgesamt 1.380 EUR berücksichtigt. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

  • Arbeitslohn für die Handwerkerarbeiten vor Ort für den Einbau der Schlafzimmereinrichtung mit 1.050 EUR (statt bisher geschätzten 500 EUR)
  • Weitere Aufwendungen für Handwerkerleistungen aufgrund der im Einspruchsverfahren eingereichten Belege mit einem Betrag von insgesamt 330 EUR.

Die Tarifermäßigung für Handwerkerleistungen wurde demzufolge mit 276 EUR (1.380 EUR × 20%) bei der Berechnung der Steuer zum Ansatz gebracht. Im Übrigen blieb der Einspruch ohne Erfolg. Nach Auffassung des Finanzamts ist Voraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung, dass die Handwerkerleistungen vor Ort im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Bei Tätigkeiten, die zum Teil innerhalb und zum Teil außerhalb des Haushalts ausgeführt werden, seien nur die im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführten Tätigkeiten nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt. Das Finanzamt verwies hierzu auf das Schreiben des BMF vom 03.11.2006 (Bundessteuerblatt – BStBl I 2006, 711). Außerdem blieben bei der Steuerermäßigung Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Handwerkerleistung gelieferte Waren außer Ansatz. Die Anschaffung von Möbeln sei nicht begünstigt, auch wenn der Handwerker diese in eigener Leistung hergestellt habe.

Mit ihrer Klage halten die Kläger weiter an ihrem Begehren fest, dass die Aufwendungen f...

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