rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmerische Nutzung einer öffentlich gewidmeten Straße durch eine Gemeinde

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Gemeinde kann eine öffentliche (gewidmete) Straße oder einen Weg nur dann als Unternehmer nutzen, wenn eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung vorliegt.

2. Da die Nutzung dieser Einrichtungen im Rahmen des Gemeingebrauchs (hier: von Wander- und Spazierwegen durch Kurgäste) schon auf Grund ihrer Widmung der Allgemeinheit offensteht, kann die Gemeinde die ihr bei der Errichtung und dem Unterhalt der gewidmeten Wege in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2; BayStrWG Art. 6 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.03.2014; Aktenzeichen XI B 97/13)

BFH (Beschluss vom 12.03.2014; Aktenzeichen XI B 97/13)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Höhe des Vorsteuerabzugs.

Die Klägerin ist eine Gemeinde. Sie ist als juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art – welche die Kurbetriebe, Sportstätten und Gemeindewerke betreiben – Unternehmerin.

In ihrer Umsatzsteuererklärung für 1996 vom 6. Februar 1998 (Frühleerung) errechnete die Klägerin eine Umsatzsteuer von DM. Nach Durchführung einer Außenprüfung (Bericht vom 18. September 2000) setzte der Beklagte (das Finanzamt K; im Folgenden: FA) die Umsatzsteuer für 1996 mit Bescheid vom 1. Dezember 2000 unter Aufrechterhaltung des Vorbehalts der Nachprüfung auf DM fest. Nach Durchführung einer weiteren Außenprüfung (Bericht vom 11. Januar 2002) setzte das FA die Umsatzsteuer für 1996 mit Bescheid vom 15. Mai 2002 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung auf DM fest.

In ihrer Umsatzsteuererklärung für 1997 vom 26. Februar 1999 (Frühleerung) errechnete die Klägerin eine negative Umsatzsteuer von DM. Mit unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Umsatzsteuerbescheid 1997 vom 27. September 2000, der auf einer geänderten Umsatzsteuererklärung für 1997 vom 12. September 2000 (Frühleerung) beruhte, setzte das FA die Umsatzsteuer für 1997 auf den negativen Betrag von DM fest. Nach Durchführung einer Außenprüfung (Bericht vom 18. September 2000) setzte das FA die Umsatzsteuer für 1997 unter Aufrechterhaltung des Vorbehalts der Nachprüfung mit Bescheid vom 1. Dezember 2000 auf den negativen Betrag von DM fest. Nach Durchführung einer weiteren Außenprüfung (Bericht vom 11. Januar 2002) setzte das FA die Umsatzsteuer für 1997 mit Bescheid vom 17. Mai 2002 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung auf den negativen Betrag von DM fest.

In ihrer Umsatzsteuererklärung für 1998 vom 30. Juni 2000 (Frühleerung) errechnete die Klägerin eine Umsatzsteuer von DM. Mit unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 27. September 2000, der auf einer geänderten Umsatzsteuererklärung für 1998 vom 12. September 2000 (Frühleerung) beruhte, setzte das FA die Umsatzsteuer für 1998 auf den Betrag von DM fest. Nach Durchführung einer Außenprüfung (Bericht vom 18. September 2000) setzte das FA die Umsatzsteuer für 1998 unter Aufrechterhaltung des Vorbehalts der Nachprüfung mit Bescheid vom 1. Dezember 2000 auf den Betrag von DM fest. Nach Durchführung einer weiteren Außenprüfung (Bericht vom 11. Januar 2002) setzte das FA die Umsatzsteuer für 1998 mit Bescheid vom 15. Mai 2002 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung auf den Betrag von DM fest.

Gegen die Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1998 vom 27. September 2000 war der Einspruch vom 28. September 2000 gerichtet. Gegen die Umsatzsteuerbescheide 1996, 1997 und 1998 vom 1. Dezember 2000 war der Einspruch vom 6. Dezember 2000 gerichtet. Gegen die Umsatzsteuerbescheide 1996, 1997 und 1998 vom 15. und 17. Mai 2002 war der Einspruch vom 31. Mai 2002 gerichtet.

Mit Einspruchsentscheidung vom 24. September 2010 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück.

Dagegen ist die Klage vom 22. Oktober 2010 gerichtet.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass ihr für die Errichtung und Unterhaltung der Kureinrichtungen und der gewidmeten Spazier- und Wanderwege der vollständige Vorsteuerabzug zustehe, weil die Ausgaben im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen stehen würden. Der Kurgast könne als Gegenleistung für die Entrichtung des Kurbeitrags diese Einrichtungen der Gemeinde kostenlos benutzen; über den Kurbeitrag würden rund 90 Prozent der Aufwendungen für die gewidmeten Spazier- und Wanderwege wieder vereinnahmt. Im Verwaltungsverfahren habe sie bisher nur die anteiligen Vorsteuerabzüge für die nicht gewidmeten 19 Prozent der Wege geltend gemacht, um die Folgen einer Verzinsung bei der Nichtanerkennung durch das FA zu vermeiden. Nunmehr – im Klageverfahren – mache sie zusätzlich die bisher nicht geltend gemachten Vorsteuern für die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege geltend, die sich für 1996 auf 23.440,92 DM, für 1997 auf 35.942...

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