rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schmiergelder und Bestechungsgelder als sonsige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Abgrenzung zwischen gemeinsamer und alleiniger Einkunftserzielung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Arbeitnehmer, der Bestechungsgelder dafür erhält, dass er Schmiergeldzahlungen an ihm unterstellte Mitarbeiter duldet, erzielt insoweit weder Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG.

2. Eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte nach § 179 Abs. 1 i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO setzt voraus, dass die Einkünfte in einer Gesellschaft oder Gemeinschaft verwirklicht werden.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 3, § 15 Abs. 2 S. 1; AO § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2a

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Besteuerung der vom Kläger vereinnahmten weitergeleiteten Schmiergelder.

Der Kläger war Angestellter bei der Stadt A. Eine beim Kläger durchgeführte Steuerfahndungsprüfung stellte folgendes fest:

Der Kläger war bei der Stadt A mit den Herren … für die Vergabe von Aufträgen für … zuständig. Seit 1996 war der Kläger der Vorgesetzte der beiden Herren. Solange eine bestimmte Submissionssumme nicht überschritten worden ist, konnte die Auftragsvergabe mittels beschränkter Ausschreibung unter Beteiligung lediglich dreier Anbieter erfolgen. Dies war in der überwiegenden Anzahl der Ausschreibungen der Fall. Noch bevor der Kläger die Funktion des Abteilungsleiters übernommen hatte, wurde er von Herrn … darüber informiert, dass er und sein Kollege … die Auftragsvergabe von der Zahlung von Schmiergeldern von den ausführenden Firmen abhängig machen würden. Für die Duldung dieser Auftragsvergabepraxis erhielt der Kläger von den beiden Mitarbeitern … % bzw. … % der vereinnahmten Schmiergelder. Einen eigenen aktiven Einfluss bei den Vergaben übte der Kläger nicht aus. Bei den Verhandlungen mit den Auftragnehmern war der Kläger hin und wieder zugegen. Dem Kläger flossen insgesamt weitergeleitete Schmiergelder in Höhe von … DM (1997), … DM (1998) und …DM (1999) zu.

Das beklagte Finanzamt (FA) ordnete diese Einkünfte den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu und erließ mit Datum vom 21. September 2001 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 31. März 2005).

Dagegen richtet sich die Klage. Der von der Steuerfahndung festgestellte Sachverhalt werde zwar nicht bestritten. Entgegen der Auffassung des FA handle es sich bei den vom Kläger vereinnahmten Geldern aber nicht um sonstige Einkünfte, sondern um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, denn die Auftragsvergabe gegen Schmiergeld erfülle alle Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG. Insbesondere liege auch eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor, denn der Kläger sei gelegentlich gegenüber den im Kartell verbundenen Firmen aufgetreten. Außerdem nehme auch derjenige am Leistungs- oder Güteraustausch teil, der nur ein erfolgsabhängiges Entgelt erhalte oder wenn das Entgelt unter Einschaltung eines Dritten bezogen werde. Auch reiche ein begrenzter Kreis von Personen für die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr aus. Nach der Rechtsprechung müsse der Steuerpflichtige seine Leistung nicht einmal in eigener Person am Markt anbieten, sondern könne sich hierfür eines Vertreters bedienen, dessen Tätigkeit er sich zurechnen lassen müsse. Zu berücksichtigen sei auch, dass nach Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts sich der Kläger mit den beiden anderen Beteiligten zu einer Bande i.S.v. § 335 Strafgesetzbuch (StGB) zusammengefunden habe. Steuerrechtlich ergebe sich daraus, dass diese im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses zusammengewirkt hätten, das den Tatbestand des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfülle. Da somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorlägen, bestehe eine handelsrechtliche und damit auch steuerrechtliche Verpflichtung zur Aufstellung von Bilanzen. In den aufzustellenden Bilanzen müsste die nach Auftragsrecht (§ 667 BGB) bestehende Verbindlichkeit gegenüber der Stadt A in Höhe der jeweils erhaltenen Schmiergelder passiviert werden, so dass sich ein Gewinn von jeweils 0 DM ergebe.

Der Kläger beantragt,

die Einkommensteueränderungsbescheide 1997 bis 1999 vom 21. September 2001 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 31. März 2005 aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt es vor, dass die Auftragsvergabe gegen Schmiergelder von den dem Kläger unterstellten Mitarbeitern durchgeführt worden sei. Zwischen den Mitarbeitern und dem Kläger habe eine davon zu trennende Rechtsbeziehung bestanden, die die Duldung der Bestechlichkeit gegen Entgelt zum Gegenstand gehabt habe. Der Kläger habe nicht – wie es für die Annahme gewerblicher Einkün...

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