Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung von Vorsteuern bei wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen den Hauptzweck darstellenden gemeinnützigen Tätigkeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Geht ein Steuerpflichtiger zugleich wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen gemeinnützigen Tätigkeiten nach, so ist der Abzug der Vorsteuer auf Aufwendungen nur insoweit zulässig, als diese der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.

2. Besteht kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang der Eingangsleistungen zu bestimmten steuerpflichtigen Ausgangsleistungen und verwendet der Unternehmer die für sein „Unternehmen” gelieferten oder eingeführten Gegenstände und die in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, hat er die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Dabei bezweckt eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach der in § 15 Abs. 4 UStG bezeichneten Methode eine genaue Zuordnung der Vorsteuerbeträge zu den Umsätzen, denen sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.

 

Normenkette

UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, Abs. 2, 4; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2, Art. 19; AO §§ 65, 162

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.09.2015; Aktenzeichen XI R 27/13)

BFH (Urteil vom 16.09.2015; Aktenzeichen XI R 27/13)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig sind die Höhe der abzugsfähigen Vorsteuern und der Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe.

Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 2005 gegründete und am 2005 in das Handelsregister eingetragene GmbH mit Sitz in A. Die Gesellschaft verfolgt ausweislich des § 2 ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Sie betreibt die Förderung der Volks- und Berufsausbildung und Jugendhilfe, insbesondere der freien Wohlfahrtspflege, durch Eingliederung von Langzeitarbeitslosen, Jugendlichen und gesellschaftlich benachteiligten Menschen in die Arbeit und Gestaltung der Freizeit für Jugendliche sowie Anregungen von Freizeit- und Erholungsaktivitäten im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahmen für Erwachsene. Dieser Zweck wird verwirklicht durch Durchführung von Qualifizierungs-, Ausbildungs-, Umschulungs- und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für Arbeitslose, Jugendliche und gesellschaftlich benachteiligte Menschen und durch Schaffung von Arbeitsplätzen. Nach § 4 Abs. 2 ihrer Satzung liegt das Schwergewicht der Tätigkeit der Gesellschaft in der beruflichen Qualifizierung und insbesondere in der sozialen Betreuung sowie der Integration in das Arbeitsleben.

Im Streitjahr betrieb die Klägerin als unternehmerische Tätigkeit im Wesentlichen die Rückgewinnung von Rohstoffen aus Elektrogeräten (im Folgenden: Elektronik-Schrott Recycling); dabei wurden bei der Produktion – der Zerlegung der Geräte – ausschließlich Langzeitarbeitslose und sonst schwer vermittelbare, ungelernte Personen zur Verwirklichung der vorgenannten satzungsmäßigen Ziele eingesetzt.

In ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung für 2006 errechnete die Klägerin eine negative Umsatzsteuer von × EUR; dabei machte sie Vorsteuern in Höhe von 17.200 EUR [1] geltend. Nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Jahre 2005 und 2006 (Bericht vom 1. April 2008) setzte der Beklagte (das Finanzamt A; im Folgenden: FA) die Umsatzsteuer für 2006 mit Bescheid vom 7. Mai 2008 auf den negativen Betrag von y EUR fest. Von den insgesamt durch die Prüfung festgestellten Vorsteuern in Höhe von 14.800 EUR ließ das FA einen Abzug nur noch in Höhe von 6.100 EUR zu, wobei der Abzug der Vorsteuer aus „Anlagegütern” in Höhe von 4.800 EUR voll zugelassen wurde; von den übrigen vorsteuerbelasteten Eingangsleistungen in Höhe von 10.000 EUR wurden nur 13 Prozent – was 1.300 EUR entspricht – zum Abzug zugelassen. Das FA schränkte den Vorsteuerabzug deshalb ein, weil die entsprechenden vorsteuerbelasteten Leistungsbezüge nicht für besteuerte Umsätze verwendet worden seien. Das FA erhöhte darüber hinaus die Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 7 Prozent auf 21.500 EUR; laut dem Prüfungsbericht beruhte diese Erhöhung der steuerpflichtigen Umsätze auf dem Ansatz einer Wertabgabe (zu 7 Prozent) in Höhe von 6.800 EUR für die nichtunternehmerische Verwendung der Investitionsgüter (Anlagevermögen).

Gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2006 vom 7. Mai 2008 war der Einspruch vom 2. Juni 2008 (Frühleerung) gerichtet.

Mit Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 2010 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Dagegen ist die Klage vom 26. Februar 2010 gerichtet.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass ihr ein Vorsteuerabzug in Höhe von insgesamt 14.800 EUR zustehe und dass die steuerpflichtigen Umsätze zu 7 Prozent in Höhe von 6.800 EUR zu mindern seien. Ihre Gesellsch...

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