Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen zweier Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH trotz Zusage einer Altersversorgung nach 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG. Einkommensteuer 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist für zwei zu je 50 % beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit gleichgerichteten Interessen nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10 c Abs. 3 Nr. 2 EStG zu kürzen, wenn diese ihnen eine Altersversorgung zugesagt hat. Das gilt auch, wenn die GmbH Lebensversicherungen zu Gunsten der Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen hat, dafür jeweils gleich hohe, als Betriebsausgaben geltend gemachte Einzahlungen auf die Lebensversicherungen geleistet hat, sich aber aufgrund des unterschiedlichen Lebensalters für die beiden Geschäftsführer unterschiedlich hohe Ansprüche ergeben.

 

Normenkette

EStG 1999 § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 Buchst. a, § 10c Abs. 3 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.12.2004; Aktenzeichen XI R 45/03)

BFH (Urteil vom 15.12.2004; Aktenzeichen XI R 45/03)

 

Tenor

1. Die Einkommensteuer 1999 wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides vom 16.08.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.02.2002 auf 23.752,58 EUR (46.456 DM) festgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) zu kürzen ist.

Die zusammen veranlagten Kläger erzielten im Streitjahr 1999 u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Geschäftsführer bzw. Angestellte der Fa. S. GmbH. An dieser war der am 04.05.1951 geborene Kläger zusammen mit dem am 22.03.1995 geborenen Herrn S., dem zweiten Geschäftsführer der GmbH, zu je ½ beteiligt. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Verträgen vom 22.06.1998 erhielten beide eine Pensionszusage ab dem 65. Lebensjahr. Lediglich die Höhe der zugesagten monatlichen Rente differierte (beim Kläger bzw. Witwenrente für dessen Ehefrau: 1.400 DM/840 DM; bei Herrn S. bzw. dessen Ehefrau: 2.000 DM/1.200 DM). Für ihre Verpflichtung aus der Pensionszusage hatte die GmbH ursprünglich zum 31.12.1998 eine Pensionsrückstellung gebildet. Die berichtigte Bilanz zum 31.12.1998 vom 29.06.2001 und die zum 31.12.1999 vom 06.06.2001 weisen die Rückstellung nicht mehr aus. Auf Anfrage des Berichterstatters legte der Kläger ein Schreiben der …-Lebensversicherung AG vor, wonach im Jahr 1999 von der GmbH für ihn und seinen Mitgesellschafter jeweils 2.965,48 EUR auf die zu ihren Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherungen einbezahlt worden waren.

Wegen der Pensionszusage hatte der Beklagte (das Finanzamt/FA) mit dem geänderten Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 21.07.2000 den Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in voller Höhe gemindert. Daraufhin reichte der Kläger am 12.09.2000 ein von ihm unterzeichnetes Schreiben der GmbH vom 22.08.2000 ein, mit welchem diese die Pensionszusage anfocht. Hilfsweise verzichtete der Kläger auf sämtliche Ansprüche daraus.

Auch bei der Veranlagung für 1999 kürzte das FA den Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in voller Höhe und setzte die Einkommensteuer 1999 mit Bescheid vom 16.08.2001 auf 52.008 DM fest. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA nach Ergehen eines Änderungsbescheides mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 11.02.2002 zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage, die ursprünglich mit der nach Zivilrecht rückwirkenden Anfechtung der Pensionszusage begründet wurde. Da demzufolge für 1999 keine wirksame Pensionszusage bestanden habe und auch in der Bilanz zum 31.12.1999 keine Pensionsrückstellung mehr ausgewiesen sei, seien die Voraussetzungen des § 10 c Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht gegeben mit der Folge, dass der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. EStG insoweit nicht zu kürzen sei. Nunmehr wird die Klage mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.10.2002 XI R 25/01 begründet.

Die Kläger beantragen, die Einkommensteuer 1999 unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides vom 16.08.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.02.2002 auf 23.752,58 EUR (46.456 DM) festzusetzen.

Das FA beantragt Klageabweisung; hilfsweise Zulassung der Revision.

Zur Begründung verweist das FA auf die Ausführungen in der EE vom 11.02.2002 und trägt ergänzend vor, das von den Klägern angeführte Urteil des BFH sei zu einem Fall mit einem Alleingesellschafter ergangen. Da der Kläger nur zu 50 % an der SKL-Maschinenbau GmbH beteiligt gewesen sei, sei es auf vorliegenden Streitfall nicht anwendbar.

Mit Gerichtsbescheid vom 22.05.2003 war der Klage stattgegeben worden. Das FA stellte hierauf Antrag auf mündliche Verha...

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