rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bilanzielle Behandlung eines Vermarktungskostenzuschusses im Rahmen eines Medienfonds. Zuschuss als aktiv abzugrenzende Vorleistung. Änderung der Bilanz wegen fehlenden Rechnungsabgrenzungsposten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Verpflichtet sich ein Medienfonds außerhalb des Lizenzvertrages zur Nutzung von Urheberrechten im Zusammenhang mit hergestellten Filmen schuldrechtlich gegenüber dem Lizenznehmer zur Leistung eines Vermarktungskostenzuschusses, der nicht mit dem Anfall derartiger Kosten zusammenhängt, jedoch als Gegenleistung für die gesamte Laufzeit des Lizenzvertrages den Zuschuss voll amortisierende, erhöhte fixe Lizenzzahlungen und eine erhöhte Schlusszahlung verursacht, führt der Zuschuss nicht zu sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben, sondern ist als Vorleistung im Rahmen eines schwebenden Geschäfts, mithin als Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG aktiv abzugrenzen. Dem steht die fehlende Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht bei vorzeitiger Beendigung des Lizenzvertrages nicht entgegen, wenn eine Bank die Zahlung der erhöhten Lizenzgebühren garantiert.

2. Ist das Unterlassen der Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens für einen Vermarktungskostenzuschuss nicht durch ein Defizit bei den Tatsachenkenntnissen des FA bedingt oder als Folge des Bestehens einer ungeklärten Bilanzierungsfrage im Zeitpunkt der Bilanzerstellung anzusehen, liegt entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ein fehlerhafter Bilanzansatz vor.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, Abs. 1, § 4 Abs. 1, 4, 2 S. 1; HGB § 255 Abs. 2 S. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.05.2015; Aktenzeichen IV R 25/12)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den bis zum Ergehen des Änderungsbescheides vom 24. Oktober 2011 entstandenen Kosten trägt der Beklagte 42 % und die Klägerin 58 %. Die danach entstandenen Kosten trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Noch streitig ist die Behandlung im Streitjahr 2001 geleisteter „Vermarktungskostenzuschüsse” (VZ, auch als MM&R, MM&K oder P&M-Kosten bezeichnet).

1. Die Klägerin (K) ist eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die sich mit der Entwicklung, Produktion, Verwertung, Vermarktung und dem Vertrieb sowie der Lizenzierung von Kino- und Fernsehproduktionen befasst.

Mit Verträgen vom jeweils 12. April 2001 hatte K die Stoffrechte A und X zum Zweck der Produktion von Filmen und deren weiterer Vermarktung erworben.

Mit ebenfalls Verträgen vom 12. April 2001 beauftragte K die Firma P Kinospielfilme über die erworbenen Stoffrechte zu produzieren. Bestandteile der Berechnung der hierzu eingeräumten Budgets waren der Aufwand für die Stoffrechte und der Aufwand für den Abschluss einer Fertigstellungsgarantie.

Die Fertigstellung der Filme sicherte die K durch Fertigstellungsgarantien ab, die ebenfalls am 12. April 2001 abgeschlossen wurden. Mit einbezogen in die Risikobewertung der über die Fertigstellungsgarantie erfolgenden Absicherung war die von der K nach Ziff. 14 (b) des Lizenzvertrages zugesagte Zahlung eines Vermarktungskostenzuschusses. Die Gebühr für die Garantie wurde gem. Ziff. 11 der Garantievereinbarung prozentual nach den direkten Herstellungskosten (davon 5%) und den Kosten für Media, Marketing & Releasing (MM & R-Kosten) (hiervon 2%) bemessen.

Ebenfalls am 12. April 2001 schloss die K jeweils einen Spielfilmvertriebsvertrag (Lizenzvertrag, LV) mit der G (auch Lizenznehmerin). Mit diesem Vertrag wurde der G für den Zeitraum 12. April 2001 bis 30. Juni 2014 das alleinige Vertriebs-, Vervielfältigungs-, Nutzungs-, Verwertungs- und Vermarktungsrecht an den Filmen A und X mit sämtlichen Nebenrechten – soweit der K verfügbar – eingeräumt. Eine ordentliche Beendigung des LV vor Ablauf der Laufzeit wurde nicht vereinbart.

Als Vergütung für die Lizenz wurden 25 halbjährlich zu entrichtende Zahlungen vereinbart, die sich aus einem A-, B- und C-Anteil zusammensetzen. Für den Beginn der halbjährlichen Zahlungen wurde der 20. Juni 2002 vereinbart, unabhängig von der Lieferung des Films. Die letzte Zahlung wurde auf den 20. Juni 2014 festgelegt.

Ebenso vereinbart war die Leistung einer Schlusszahlung.

Die Erträge des Fonds waren lt. dem Beteiligungsangebot über die Laufzeit der 14 Jahre zunächst mit Erlösen aus festen Lizenzzahlungen von … EUR, einer Einmalzahlung als Schlusszahlung von … EUR und sonstigem Ertrag (Ertrag aus bedingt rückzahlbarem Fremdkapital) von … EUR mit einer festen Gesamtsumme von insgesamt … EUR konzipiert. Die Aufwendungen der Gesellschaft waren zunächst (Stand 31.5.2001) über die Laufzeit der 14 Jahre mit … EUR für Herstellungskosten, … EUR für Vermarktungskostenzuschuss, Anlaufkosten von … EUR, Aufw...

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