Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungs-Erstattungen für Unfall auf Privatfahrt mit Betriebs-PKW keine Betriebseinnahme. Gewerbesteuermeßbetrag 1990. gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1990

 

Leitsatz (amtlich)

Leistungen einer Kfz-Kaskoversicherung für die Beschädigung eines betrieblichen PKW auf einer Privatfahrt sind keine Betriebseinnahmen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.03.2004; Aktenzeichen VIII R 48/98)

 

Tenor

1. Unter Änderung des einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheids für 1990 vom 14. Oktober 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. November 1993 sowie unter Änderung des Bescheids über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1990 vom 6. August 1992 und der Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 1993 wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb für 1990 auf 103.707 DM festgesetzt und auf die Gesellschafter wie folgt verteilt:

1. E.

51.854 DM,

2. F.

51.853 DM,

und der Gewerbesteuermeßbetrag für 1990 auf 3.420 DM festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem beklagten Finanzamt auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin betreibt eine Gastwirtschaft und Metzgerei. Zum Anlagevermögen gehörte der Pkw Mercedes 230 E der bei einer Privatfahrt ohne Fremdeinwirkung eines Dritten zerstört und anschließend verkauft wurde. In ihren Jahresabschlußunterlagen behandelte die Klägerin den Vorgang wie folgt: Für die Privatnutzung des Pkw einschließlich der Prämien für eine Vollkaskoversicherung wies die Klägerin einen entsprechenden Ertrag aus. Den Erlös aus dem Verkauf des unfallzerstörten Autos in Höhe von 2.631 DM behandelte sie als sonstigen betrieblichen Ertrag. Die von der Vollkaskoversicherung erstattete Ersatzleistung in Höhe von 16.717 DM (17.367 DM ./. 650 DM Selbstbeteiligung) verbuchte sie als Einlage in das Betriebsvermögen. Der Restbuchwert zum Zeitpunkt des Unfalls in Höhe von 6.067 DM wurde erfolgsneutral aus dem Betriebsvermögen ausgebucht. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung behandelte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) die Ersatzleistung aus der Vollkaskoversicherung unter Abzug des Restbuchwerts des Pkw als Betriebseinnahme (16.717 DM ./. 6.067 DM) und erhöhte den Gewinn entsprechend um 10.650 DM. Dementsprechend erging gegen die Klägerin der angefochtene Feststellungsbescheid, der einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 116.988 DM auswies. Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos. Nach geändertem Gewerbesteuermeßbescheid lt. Betriebsprüfung setzte das FA in der Einspruchsentscheidung in Sachen Gewerbesteuermeßbetrag den Meßbetrag in Höhe von 4.085 DM fest.

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die dargestellte Vorgehensweise des FA. Sie begründet ihre Klage im wesentlichen wie folgt: Die Ersatzleistung aus der Kaskoversicherung sei keine Betriebseinnahme, da der Schadensvorgang nicht betrieblich veranlaßt gewesen sei. Nachdem der Restbuchwert in Höhe von 6.067 DM den Verkaufserlös in Höhe von 2.631 DM übersteige, ergäbe sich buchungstechnisch ein außerordentlicher Aufwand in Höhe von 3.436 DM, der aber wegen des privat veranlaßten Unfalls nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden dürfe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Änderung des einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheids vom 14. Oktober 1993 und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16. November 1993 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 103.707 DM und unter Änderung des geänderten Gewerbesteuermeßbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 1993 den Steuermeßbetrag auf 3.420 DM festzusetzen.

Das FA beantragt

Klageabweisung.

Das FA hält daran fest, daß die Erstattung aus der Kaskoversicherung als Betriebseinnahme zu erfassen sei, weil sich der Pkw im Betriebsvermögen befunden habe.

Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist begründet.

1. Leistungen einer Kaskoversicherung nach einem Schadensfall für einen gemischt genutzten Pkw sind unabhängig davon zu behandeln, daß die Versicherungsprämien als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz – EStG–) behandelt worden sind. Auch der Umstand, daß das durch den Schadenseintritt zerstörte Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen gehörte, ist für die Frage der Behandlung der Versicherungsleistung unerheblich. Vielmehr kommt es für die Frage, ob die Versicherungsleistung aus einer Kaskoversicherung Betriebseinnahme oder Privateinnahme ist, darauf an, ob der Schadenseintritt betrieblich oder privat veranlaßt war (Kirchhof/Söhn, EStG, § 4 RdNr. E 671, 715, 728, 743 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH–). Weil die bei einem gemischt genutzten Pkw des Betriebsvermögens während einer ...

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