Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG. Anrechnungsüberhang. Keine Festsetzung negativer Einkommensteuer oder Feststellung verbleibender Anrechnungsbeträge

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Gesetzgeber hat mit der in § 35 EStG geregelten pauschalierten Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer den Bereich realitätsgerechter Typisierung und verhältnismäßiger Belastung nicht verlassen.

2. Kommt einem Gesellschafter einer gewerblich tätigen Personengesellschaft die Anrechnung der auf seinem Gewinnanteil lastenden Gewerbesteuer deshalb nicht in voller Höhe zu Gute, weil nach seinen persönlichen Verhältnissen die Einkommensteuer bereits ohne die (volle) Anrechnung auf Null festzusetzen ist – Anrechnungsüberhang –, ist von Verfassungs wegen weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer, noch die Feststellung eines verbleibenden vor- oder rücktragsfähigen Anrechnungsüberhangs geboten.

 

Normenkette

EStG 1997 § 35 Abs. 1 Nr. 2, § 32a Abs. 1, § 2 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.04.2008; Aktenzeichen X R 32/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist von Beruf Diplom-Sozialpädagogin. Im Streitjahr 2001 erzielte sie aus Beratungstätigkeit Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 47.666 DM, aus der Beteiligung an der Erbengemeinschaft Diem Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 87.439 DM, Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 15.188 DM sowie aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 7.116 DM.

Mit Einkommensteuerbescheid 2001 vom 20. Mai 2003 setzte das beklagte Finanzamt die Einkommensteuer für 2001 auf Grund eines Verlustvortrags in Höhe von 157.409 DM auf 0 DM (0 EUR) fest. Der verbleibende Verlustvortrag zum 31. Dezember 2001 wurde mit Verlustfeststellungsbescheid vom 20. Mai 2003 für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 545.573 DM festgestellt.

Ihren hiergegen erhobenen Einspruch begründete die Klägerin u.a. damit, dass die ihr zugerechneten Einkünfte aus Gewerbebetrieb anteilig mit Gewerbesteuer in Höhe von 8.041 DM belastet seien, die gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG durch eine Einkommensteuerentlastung kompensiert werden soll. Die im Falle der Einkommensteuerfestsetzung auf 0 DM wegen des fehlenden Anrechnungsvolumens unterlassene Entlastung von Personengesellschaften bei Anrechnungsüberhängen verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Der allgemeine Gleichbewertungsgrundsatz erfordere die Festsetzung der Einkommensteuer 2001 der Klägerin auf negativ 4.263 DM.

Das Finanzamt lehnte mit Schreiben vom 24. November 2003 eine negative Einkommensteuerfestsetzung sowie einen Vor- oder Rücktrag des nicht ausgeschöpften Anrechnungsvolumens ab. Die Klägerin teilte hierzu mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 u.a. mit, dass ihre Belastung mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer auf Grund ihrer fehlenden Leistungsfähigkeit 0 DM betragen müsse.

Mit Einspruchsentscheidung vom 26. April 2004 wurden der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 20. Mai 2003 als unzulässig verworfen und die Einsprüche gegen den Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2001 vom 20. Mai 2003 sowie gegen den Bescheid vom 24. November 2003 über die Ablehnung des Antrags auf negative Festsetzung der Einkommensteuer 2001 als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin Folgendes vor: Sie sei in ihren verfassungsrechtlich geschützten Rechten verletzt, weil sich das Anrechnungsguthaben wegen der Null-Festsetzung bei der Einkommensteuer nicht auswirke und auf Grund fehlender Vortrags-, Rücktrags- bzw. Erstattungsmöglichkeit endgültig verloren gehe. Ziel der in § 35 EStG enthaltenen Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer sei im Ergebnis die Entlastung von der Gewerbesteuer, um gewerbliche Einkünfte mit solchen aus selbständiger Arbeit in etwa gleichzustellen. Problematisch seien Konstellationen, die zum teilweisen oder vollständigen Leerlaufen der Anrechnung führen. Im Streitfall beruhe der Anrechnungsüberhang auf anderen negativen Einkünften und den Abzugsbeträgen. Nach der Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung könne sich eine negative Steuer nicht ergeben. Eine Anrechnung könne allenfalls bis zu einer Einkommensteuer von 0 EUR führen. Der nicht ausgeschöpfte Anrechnungsbetrag (Anrechnungsüberhang) gehe ohne die Möglichkeit von Vortrag, Erstattung oder Verrechnung verloren. Dies sei nicht nur ein der gesetzgeberischen Intention (Neutralisierung der Gewerbesteuerbelastung) zuwider laufender konstruktiver Mangel, sondern gleichheitswidrig. Die Anrechnung hänge ohne sachliche Rechtfertigungsgründe von Zufälligkeiten ab und entfalle gerade dann, wenn kein zu versteuerndes Einkommen mit entsprechender Leistungsfähigkeit vorliege. Die Pauschalierung verlasse dadurch den Bereich noch hinnehmbarer Typisierung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei die steuerlich unterschie...

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