Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 15a EStG bei Übergang während des Wirtschaftsjahres von der Komplementärs- in die Kommanditistenstellung. Verluste eines in die Stellung als Kommanditist wechselden Komplementärs einer KG unterliegen bis zum Gesellschafterwechsel nicht dem § 15 a EStG. gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1994, 1995 und 1996

 

Leitsatz (amtlich)

Wechselt der bisherige Komplementär während des Wirtschaftsjahres in die Stellung eines Kommanditisten, so unterliegt entgegen der Aufassung der Finanzverwaltung (R 138d Abs. 1 Satz 3 EStR 2001) nicht sein ganzer Verlustanteil, sondern nur der anteilige, auf die Zeit von der Eintragung der Kommanditistenstellung im Handelsregister bis zum Ende des Wirtschaftsjahres entfallende Verlustanteil den Beschränkungen des § 15a EStG; der auf die Zeit bis zur Eintragung im Handelsregister entfallende Verlustanteil bleibt dagegen steuerrechtlich sofort ausgleichs- und abzugsfähig.

 

Normenkette

EStG § 15a Abs. 1 S. 1; HBG § 161; HGB §§ 173, 128; EStG § 15a Abs. 4; EStR 2001 R 138d Abs. 1 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.10.2003; Aktenzeichen VIII R 81/02)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Feststellungsbescheids vom 05.08.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.05.2001 werden die gem. § 15 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz verrechenbaren Verluste des Gesellschafters St. zum 31.12.1994, 31.12.1995 und 31.12.1996 auf 238.374 DM, 842.161 DM und 1.615.394 DM sowie die Verluste des Gesellschafters Sch. zum 31.12.1995 und 31.12.1996 auf 606.313 DM und 2.095.146 DM festgestellt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte bis zum 06.08.2002 82 % bzw. 18 % und ab dem 06.08.2002 95 % bzw. 5 %.

4. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, in welchem Umfang die Verluste der beschränkt haftenden Gesellschafter der Klägerin der Jahre 1994 bis 1996 gem. § 15 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nur verrechenbar sind.

Die zum 01.07.1990 gegründete Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft (KG). Komplementär war ursprünglich der Beigeladene … Sch.. Er ist zum 01.03.1995 in die Stellung eines Kommanditisten übergewechselt (Eintragung im Handelsregister). Seither ist Komplementärin eine GmbH. Der Beigeladene … St. seit Gründung der Klägerin Kommanditist. Die Hafteinlagen i. H. von 400.000 DM (Sch.) und 200.000 DM (St.), die einem festen Kapitalkonto verbucht wurden, sind geleistet worden. Zusätzlich wurden für die beiden Kommanditisten variable Kapitalkonten geführt, die in den Streitjahren auf Grund hoher Entnahmen über den Betrag der Haftkapitalkonten hinaus negativ waren. Soweit es den Stand der variablen Kapitalkonten im Einzelnen betrifft, wird auf die Bilanzen der Klägerin für die Streitjahre und den BP-Bericht vom 30.12.1998 Bezug genommen. Die Kommanditisten hatten allerdings nach den Feststellungen der für die Jahre 1991 bis 1996 durchgeführten steuerlichen Außenprüfung in erheblichem Umfang Darlehen aufgenommen und die Kreditbeträge an die KG weitergegeben. Für ihre Darlehensforderungen hatten sie den Rangrücktritt erklärt. In den Bilanzen der Klägerin, die für die Kommanditisten kein Sonderbetriebsvermögen ausweisen, sind die Darlehen als eigene Verbindlichkeiten der KG ausgewiesen.

In den Jahren 1994 bis 1996 erwirtschaftete die KG Verluste, die nach ihrer Höhe und Verteilung nicht strittig sind. Wegen der unstrittig negativen variablen Kapitalkonten der Kommanditisten behandelte das FA die ihnen zuzurechnenden Anteile an den Verlusten der KG beim Gesellschafter Sch. für das Jahr 1994 in Höhe von 639.331 DM noch als sofort abzugsfähig, im Übrigen in vollem Umfang als gem. § 15 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nur verrechenbar. Die Ende 1994 bis 1996 gem. § 15 a Abs. 2 EStG verrechenbaren Verlustanteile stellte es nach Zurechnung bzw. Abzug der jeweiligen Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben mit gesonderten Bescheiden vom 05.08.1999 wie folgt fest:

sofort abzugsfähige

verrechenbare Verluste

Verlustfeststellung

St.:

1994

438.374 DM

438.374 DM

1995

603.787 DM

1.042.161 DM

1996

773.233 DM

1.815.394 DM

Sch.

1994

639.331 DM

0 DM

1995

1.207.576 DM

1.207.576 DM

1996

1.488.833 DM

2.696.409 DM

Alle an die KG adressierten Bescheide wurden … Sch., der auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war, bekannt gegeben.

Die hiergegen im Namen der KG eingelegten Einsprüche blieben erfolglos. Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 16.05.2001 wies das FA die Einsprüche ohne Hinzuziehung der beiden Kommanditisten als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die von der KG „im Auftrag des Geschäftsführers” erhobene Klage, die im Wesentlichen wie folgt begründet wird: Für die beiden Kommanditisten seien entsprechend dem Gesellschaftsvertrag zwei Kapitalkonten geführt worden. Auf dem einen sei das Fest- oder Haftkapital verbucht worden, auf dem anderen die anteiligen Gewinne und Verluste sowie Einlagen und Entnahmen. In den Bilanzen der Klägerin 199...

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