Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung der „tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer” bei einer Mitunternehmerschaft: Unzulässigkeit der Änderung eines vorgreiflichen Folgebescheids (§ 155 Abs. 2 AO) nach Eintritt der Festsetzungsverjährung, wenn ein Grundlagenbescheid nicht ergangen ist und wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr ergehen kann.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Gewerbesteuerfestsetzung der Kommune ist ein Grundlagenbescheid für die einheitliche und gsonderte Feststellung der tatsächlichen zu zahlenden Gewerbesteuer i.S. des § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG bei einer Mitunternehmerschaft.

2. Wurde bei einer Mitunternehmerschaft die „tatsächlich zu zahlende” Gewerbesteuer nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG von der Finanzbehörde vorläufig im Rahmen einer Schätzung gemäß § 155 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 5 AO bereits vor Erlass des Gewerbesteuerbescheids durch die Gemeinde einheitlich und gesondert festgestellt, ist für den bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheid die Feststellungsfrist abgelaufen und erfährt die Finanzbehörde später, dass die Gemeinde tatsächlich keinen Gewerbesteuerbescheid erlassen hat und insoweit ebenfalls schon die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, so kann der bestandskräftig gewordene Feststellungsbescheid weder nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 noch nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden; die Nichtfestsetzung der Gewerbesteuer ist kein rückwirkendes Ereignis.

3. Mit Ablauf der Festsetzungsfrist für die Gewerbesteuer verbleibt es damit bei der im Schätzungswege ermittelten tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer, da insoweit der erforderliche Grundlagenbescheid nicht mehr ergehen kann. Die (vorläufige) Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer ist damit zu einer endgültigen Feststellung mit Bindungswirkung erstarkt.

 

Normenkette

AO § 155 Abs. 2, § 175 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-2, § 171 Abs. 10, § 181 Abs. 1, § 162 Abs. 5, § 182 Abs. 1, § 179 Abs. 1; EStG § 35 Abs. 1 S. 5, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.10.2021; Aktenzeichen IV R 12/19)

 

Tenor

1. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen …werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die … vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die … vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Stichwort: Änderung eines vorgreiflichen Folgebescheids (§ 155 Abs. 2 AO) nach Eintritt der Festsetzungsverjährung, wenn ein Grundlagenbescheid nicht ergangen ist und wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr ergehen kann.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt befugt war, die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu ändern.

Die Klägerin reichte die Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung beim beklagten Finanzamt (FA) ein. In den Erklärungen gab die Klägerin Gewinne aus Gewerbebetrieb sowie den Gewerbesteuermessbeträge an.

Ferner ermittelte die Klägerin die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer auf die erklärten Gewerbesteuermessbeträge.

Das FA stellte mit Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Wesentlichen die von der Klägerin erklärten Gewinne aus Gewerbebetrieb sowie die von ihr ermittelten Gewerbesteuermessbeträge und die darauf entfallende zu zahlende Gewerbesteuer fest.

Mit Schreiben vom … teilte die Verwaltungsgemeinschaft dem FA mit, dass Gewerbesteuer nicht festgesetzt worden und Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Das FA erließ daraufhin gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderte Bescheide und stellte die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer für die Klägerin in Höhe von 0 EUR fest.

Gegen die Änderungsbescheide legte die Klägerin Einsprüche ein. Zur Begründung erklärte sie, dass die Verjährung der Gewerbesteuerfestsetzung kein rückwirkendes Ereignis darstelle. Im Übrigen beziehe sich die Regelung des § 35 Einkommensteuergesetzes (EStG) auf eine fiktiv zu berechnende Gewerbesteuer.

Mit zusammengefasster Einspruchsentscheidung vom 22. März 2018 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung für die Gewerbesteuer sei ein rückwirkendes Ereignis i.S. der Regelung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Die Festsetzungsverjährung für die streitigen Bescheide würde erst mit Eintritt der Festsetzungsverjährung für die Festsetzung der Gewerbesteuer beginnen. Zudem sei eine Änderung der streitigen Bescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zulässig, da nach Eintritt der Festsetzungsverjährung für die Gewerbesteuer keine Festsetzung mehr erfolgen dürfe. Der Gewerbesteuerbescheid sei aber Grundlagenbescheid für die in den streitigen Bescheiden festzustellende tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer. Das FA sei deshalb berechti...

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