Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld, Kind beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Gesetzgeber will nach wie vor Kindergeld nur gewähren, wenn das Kind, das keinen Tatbestand des § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB III erfüllt – hier: wegen der Ablehnung des ALG II-Antrags –, seiner aus § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III folgenden Pflicht zur Erneuerung seiner Meldung nach drei Monaten nachkommt. Bezieht ein Kind – wie im Streitfall – kein Arbeitslosengeld II, ist gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III die Arbeitsvermittlung von der Agentur für Arbeit nach drei Monaten einzustellen. Dies bedeutet, dass eine einmalige Meldung als arbeitslos nur drei Monate fortwirkt. Eine zeitlich längere Wirkung setzt voraus, dass das Kind die Arbeitsvermittlung erneut in Anspruch nimmt (§ 38 Abs. 4 Satz 3 SGB III). Von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung wird übereinstimmend gefordert, dass neben der bloßen Arbeitslosenmeldung die Arbeitsbereitschaft und die Suche nach Arbeit für den Kindergeldanspruch hinzukommen müssen.

 

Normenkette

EStG § 70 Abs. 2, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; SGB III § 38 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.09.2008; Aktenzeichen III R 33/08)

 

Tenor

1. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 30.03.2007 sowie die Einspruchsentscheidung vom 17.04.2007 werden für den Zeitraum März 2006 bis April 2006 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Vater des Kindes S., geb. am 30.10.1987.

S. meldete sich am 04.01.2006 beim Kundenbereich Vermittlung der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Zeitgleich stellte sie einen Antrag auf ALG II – Leistungen.

Mit Bescheid vom 31.01.2006 setzte die Familienkasse ab Januar 2006 Kindergeld für S. fest und wies den Kläger u.a. darauf hin, dass er mitteilen müsse, wenn das Kind an einer beruflichen Ausbildung nicht mehr interessiert oder nicht mehr als arbeitsuchend gemeldet sei. Das Vermittlungsgesuch müsse alle drei Monate erneuert werden, wenn das Kind kein ALG II beziehe. Bei Kindern, die keine Geldleistungen bezögen, ende der Kindergeldanspruch auch dann, wenn die betreffende Stelle die Vermittlungsbemühungen einstelle, weil das Kind einer Aufforderung zur Meldung nicht nachgekommen sei.

Mit Bescheid vom 17.02.2006 wurde der Antrag auf ALG II abgelehnt. Der Familienkasse wurde Ende März 2006 nach Ablauf der Widerspruchsfrist das Formblatt 11 b über den Ablehnungsbescheid zugesandt.

Laut einem Ausdruck der Bundesagentur für Arbeit vom 19.03.2007 fand der letzte Kontakt der Arbeitsvermittlung mit S. am 31.01.2006 statt. Am 17.02.2006 sei S. aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden, weil der ALG II Antrag abgelehnt worden sei.

Darauf hin hob die Beklagte (die Familienkasse) mit Bescheid vom 30.03.2007 die Festsetzung des Kindergeldes ab März 2006 gemäß § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf und forderte für den Zeitraum März 2006 bis Februar 2007 das überzahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 1.848 EUR zurück, weil S. nach den Daten der für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stelle dort nicht mehr als arbeitsuchendes Kind geführt worden sei.

Dagegen legte der Kläger Einspruch ein.

Er habe von der Agentur für Arbeit im Gegensatz zur Familienkasse im März 2006 keine Mitteilung zur Abmeldung über die Arbeitssuche seiner Tochter S. bekommen. Die Familienkasse hätte daher die Zahlung längst einstellen müssen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 17.04.2007 wies die Familienkasse den Einspruch als unbegründet zurück. Eine Mitteilung der ARGE SGB II über die Abmeldung aus der Arbeitsvermittlung mit Formblatt 11 b sei in der Kindergeldakte nicht vorhanden. Es sei daher davon auszugehen, dass diese Mitteilung nicht bei der Familienkasse eingegangen sei. Der Kläger sei im Übrigen seinen Mitwirkungspflichten nach § 68 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht nachgekommen.

Der Kläger verfolgt mit seiner Klage sein Begehren weiter.

Seine Tochter S. sei im Zeitraum vom März 2006 bis Februar 2007 zwischen 18 und 21 Jahre alt gewesen und habe in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Gegen die Ablehnung des ALG II Antrags mit Bescheid vom 17.02.2006 habe S. keinen Widerspruch eingelegt. Darüber, dass die ARGE SGB II S. rückwirkend zum 17.02.2006 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet habe, sei weder er noch S. informiert worden. Ihm sei nicht klar, warum die Abmeldung erfolgt sei, da eine Arbeitslosmeldung auch ohne Leistungsbezug erfolgen könne. S. habe keinerlei Aufforderungen seitens der ARGE SGB II erhalten, denen sie nicht nachgekommen wäre. Der Umstand, dass S. nicht mehr arbeitslos gemeldet gewesen sei, sei weder ihm noch S. anzulasten. Hätte S. dies gewusst, hätte sie sich umgehend wieder a...

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