rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens bei einem freiberuflich tätigen Künstler

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zu dem der freiberuflichen Tätigkeit dienenden Betriebsvermögen eines Malers gehören auch die zur Veräußerung geschaffenen Bilder.

2. Diese Bilder sind dem Umlaufvermögen zuzuordnen.

3. Der Künstler erwirbt Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens für seinen Betrieb als freiberuflich tätiger Künstler, wenn er bereits einmal verkaufte selbstgeschaffenen Bilder in der Absicht wieder zurückkauft, sie später erneut zu veräußern.

4. Kauft der Künstler nur gelegentlich bereits einmal verkaufte selbstgeschaffene Bilder wieder zurück um sie später wieder zu verkaufen, übt er mit dieser Tätigkeit keinen Gewerbebtrieb aus.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 4 Abs. 3; HGB § 247 Abs. 2

 

Tenor

1. Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide für 1997, 1998 und 2001 […] in Gestalt der Einspruchsentscheidung […] wird die Einkommensteuer für 1997 auf [xxx] EUR, für 1998 auf [xxx] EUR und für 2001 auf [xxx] EUR festgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob in den Streitjahren angeschaffte Wirtschaftsgüter dem Umlaufvermögen des freiberuflichen Betriebs des Klägers zuzuordnen sind.

I.

Der Kläger und seine Ehefrau werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Maler tätig und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Künstler i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). […] Seinen Gewinn ermittelt der Kläger durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG.

In den Jahren von 1990 bis 2001 verkaufte der Kläger auf dem Kunstmarkt nach eigenen Angaben [… viele] Bilder, […] Zeichnungen und […] Drucke […]. In den Streitjahren kaufte der Kläger auch eigene – auf dem Kunstmarkt angebotene – Bilder zurück und zwar im Jahr 1997 zwei Bilder […], im Jahr 1998 drei Bilder […] und im Jahr 2001 ein Bild […]. Außerdem kaufte der Kläger auch im Jahr 1990 […] und im Jahr 1991 […] jeweils ein eigenes Bild zurück […].

In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärte der Kläger einen Gewinn aus selbständiger Arbeit […]. In den Gewinnermittlungen waren die vom Kläger gezahlten Kaufpreise für die Bildrückkäufe als Betriebsausgaben geltend gemacht […].

Das ursprünglich örtlich zuständige Finanzamt […] folgte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung den Angaben in den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre […]. Bei der […] steuerlichen Außenprüfung vertrat der Betriebsprüfer – neben anderen nicht streitigen Punkten – die Auffassung ([…]), dass die Aufwendungen für die Bildrückkäufe nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Die zurückgekauften Bilder seien nicht dem Umlaufvermögen des Klägers zuzuordnen, sie würden vielmehr nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darstellen. Denn die Funktion des Rückkaufs der Bilder läge in der Steigerung bzw. Behauptung des Marktwerts des Künstlers in Bezug auf seine aktuellen Werke und nicht in der Möglichkeit, diese Bilder alsbald wieder zu verkaufen. Ziel des Rückkaufes sei es, die Bilder dauerhaft vom Markt zu nehmen. Bisher sei auch keines der zurückgekauften Bilder erneut verkauft worden. Die Anschaffungskosten dieser Bilder seien gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erst im Zeitpunkt der Weiterveräußerung als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das FA […] schloss sich der Auffassung des Betriebsprüfers an und änderte die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre […] und hob die Vorbehalte der Nachprüfung auf.

Gegen diese Einkommensteueränderungsbescheide für 1997, 1998 und 2001 erhob der Kläger Einspruch. Den Einspruch begründete er damit, dass die zurückgekauften Bilder Umlaufvermögen darstellen würden. Unternehmenszweck sei, die selbstgeschaffenen Kunstwerke zu einem bestmöglichen Preis zu verkaufen. Deshalb biete er die Bilder nicht selbst am Markt an, sondern bediene sich verschiedener Kunsthändler. Zu diesem Zweck stellten die Galeristen die Bilder zum Verkauf aus und sprächen potentielle Käufer direkt an. Oberstes Ziel sei es, den Preis für die Werke am Markt möglichst stabil zu halten. […] Um das Preisniveau auch in solchen Einzelfällen zu halten, würden Galeristen auf eigene Rechnung und auch auf Rechnung des Klägers auf das in die Auktion gegebene Gemälde bieten. Der einzige Grund für den Rückkauf sei es, den Preis zu stützen, nicht aber das Gemälde dauerhaft aus dem Markt zu nehmen. Ein anschließender Wiederverkauf würde durch das stete Bemühen bestimmt, die Preise für die Werke stabil zu halten. Die Bilder seien von ihm zurückgekauft worden, um sein künstlerisches Ansehen in der Öffentlichkeit durch eine konsta...

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