Entscheidungsstichwort (Thema)

Endbescheid i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG. Kraftfahrzeugsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Wird im Rahmen eines nach der Kraftfahrzeugsveräußerung zu erteilenden Endbescheids die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung für den Zeitraum vom Beginn des letzten Entrichtungszeitraums bis zum Ende der Steuerpflicht aufgrund einer Mitteilung der Zulassungsstelle über eine geänderte Einstufung des Kraftfahrzeugs rückwirkend erhöht, hat das FA im Einspruchsverfahren nicht nur die Dauer, sondern auch die Höhe der Steuer nachzuprüfen. Bei einem solchen Endbescheid handelt es sich nicht um einen bloßen Abrechnungsbescheid.

 

Normenkette

KraftStG 1994 § 12 Abs. 2 Nr. 3; AO 1977 § 367 Abs. 2, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KraftStG 1994 § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob im Einspruchsverfahren gegen einen sog. Endbescheid nur über die Dauer der Steuerpflicht entschieden wird (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz –KraftStG–).

I.

Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen. Das Fahrzeug wurde am 8. Februar 1984 auf den Kläger zugelassen. Tag der Erstzulassung war der 18. März 1983. Lt. Eintragung in den Fahrzeugpapieren handelt es sich um einen Pkw mit der Antriebsart „Diesel”, einem Hubraum von 2.938 cm³ und der Schlüsselnummer „01”.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 e KraftStG 1997 beträgt der Steuersatz bis 30. Juni 1997 hierfür 37,10 DM je angefangene 100 cm³ Hubraum. Ab 1. Juli 1997 blieb der Steuersatz für diese Schlüsselnummer unverändert.

Am 31. August 1999 wurde das Fahrzeug veräußert. Aufgrund des Verkaufs wurde das Fahrzeug von der neu zuständigen Zulassungsstelle ab dem 1. Januar 1986 unter die Schlüsselnummer „05” eingestuft und diese Einstufung dem Finanzamt mitgeteilt.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 e KraftStG betrug der Steuersatz bis 30. Juni 1997 hierfür ebenfalls 37,10 DM. Ab 1. Juli 1997 erhöhte sich der Steuersatz für die Schlüsselnummer „05” auf 57,10 DM je angefangene 100 cm³ Hubraum.

Aus diesem Grund wurde mit Bescheid vom 15. Dezember 1999 die Kraftfahrzeugsteuer nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG rückwirkend ab 8. Februar 1997 auf den nunmehr geltenden Steuersatz festgesetzt.

Am 17. Dezember 1999 erging ein sog. Endbescheid gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG mit dem die KraftSt für die Zeit vom 8. Februar 1999 bis 30. August 1999 wegen des Verkaufs des Fahrzeugs. Aufgrund des nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 e KraftStG gültigen Steuersatzes von 57,10 DM je angefangene 100 cm³ Hubraum ergab sich eine Steuer in Höhe von 957 DM.

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er sich gegen die nach seiner Meinung ungerechtfertigte rückwirkende Steuerfestsetzung wendete. Der Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung –EE– vom 17. Oktober 2000).

Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass sein Einspruch sich auch gegen die rückwirkende Steuerfestsetzung gewandt habe, das Finanzamt jedoch nur über den sog. Endbescheid entschieden habe.

Der Kläger beantragt,

die EE vom 17. Oktober 2000 und den Bescheid vom 15./17. Dezember 1999 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt Klageabweisung.

Der Kläger habe sich im Einspruchsverfahren nur gegen den sog. Endbescheid vom 17. Dezember 1999 gewandt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Das Finanzamt hat im Ergebnis zu Recht den Einspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen, weil es insofern auf den Tenor der EE ankommt und nicht auf die fehlerhafte bzw. hier unterlassene Begründung.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts hätte es im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Endbescheid auch über die Erhöhung des Steuersatzes einige Ausführungen machen müssen. Zum einen können technische Probleme der Finanzverwaltung bei der Erstellung eines sog. Endbescheids, mit einem geänderten Steuersatz nicht einen Steuerbescheid (statt zwei) erstellen zu können, nicht den Rechtsschutz des Bürgers beeinträchtigen. Besonders bei einem Einspruchsschreiben eines steuerlich nicht vertretenen Steuerpflichtigen ist im Wege der Auslegung darauf abzustellen, was dem wirklichen Willen und dem Ziel des Erklärenden bei verständiger Würdigung am besten entspricht (s. BFH-Beschluss vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl III 1967, 533, 534 sowie Tipke-Kruse, Abgabenordnung, 16. Aufl., § 357 Rz. 5 m.w.N.). Hier wandte sich der Kläger eindeutig gegen die Erhöhung der Steuer für den ganzen Zeitraum ab 8. Februar 1997, der mit Steuerbescheid vom 15. Dezember 1999 erfasst worden war.

Zum anderen handelt es sich bei dem angefochtenen Endbescheid nach herrschender Meinung um mehr als einen bloßen Abrechnungsbescheid (s. Finanzgericht München, Urteil vom 1. Dezember 1983 X 279/82 Kraft, EFG 1984, 369 und Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 1993 8 K 97/93, EFG 1994, 719), weil für den Zeitraum vom Beginn des letzten Entrichtungszeitraums bis zum Ende der Steuerpflicht dieser Bescheid voll an die Stelle der bisherigen unbefristeten Steuerfestsetzung tritt. Nach Auffassung...

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