Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuschüsse im sozialen Wohnungsbau bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zuschüsse im sozialen Wohnungsbau, gehören zu den Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sofern mit deren Gewährung gleichzeitig Vereinbarungen getroffen wurden, die mit der Gebrauchsüberlassung des Grundstücks in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

2. Stellt der Steuerpflichtige keinen Antrag nach R 163 Abs. 2 EStR, nämlich die Einnahmen auf 10 Jahre zu verteilen, so kann das nicht dahingehend gedeutet werden, das Wahlrecht sei nicht ausgeübt. In diesem Fall verbleibt es bei der Erfassung des Zuschusses als Einnahme im Jahr des Zuflusses.

 

Normenkette

EStG §§ 21, 8, 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.01.2004; Aktenzeichen IX R 55/03)

BFH (Urteil vom 14.10.2003; Aktenzeichen IX R 60/02)

 

Tatbestand

I.

Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 14. Dezember 1992 eine Eigentumswohnung in XY zu einem Kaufpreis in Höhe von 230.000 DM. Die Wohnung wurde im Herbst 1993 fertiggestellt und ab dem 1. November 1993 vermietet. Der Kläger erhielt aus Mitteln des sog. Dritten Förderweges ein leistungsfreies Baudarlehen in Höhe von 53.300 DM.

Ab dem Veranlagungszeitraum 1993 machte der Kläger aus diesem Objekt Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Ermittlung der Einkünfte lag eine AfA-Berechnung zugrunde, die von der vollen Kaufpreissumme unter Berücksichtigung der Nebenkosten – gekürzt um den Anteil für Grund und Boden – ausging. Die Mittel aus dem Dritten Förderweg wurden weder bei der AfA-Bemessungsgrundlage abgesetzt noch bei den Einnahmen berücksichtigt.

Bei Durchführung der erstmaligen Veranlagungen 1996 – 1999 wich der Beklagte (das Finanzamt – FA –) hinsichtlich dieses Vermietungsobjekts nicht von den erklärten Einkünften ab. Für die Jahre 1993 – 1995 erfolgte im Jahr 1997 eine Betriebsprüfung.

Durch ein Schreiben der Regierung von Schwaben vom August 2000 wurde dem FA dieses leistungsfreie Baudarlehen bekannt. Das FA kürzte die AfA-Bemessungsgrundlage daraufhin um 53.300 DM und änderte die Einkommensteuerbescheide 1996 – 1998 vom 5. Juni 1998 (f. 1996), vom 23. Juli 1999 (f. 1997) und vom 26. Juli 2000 (f. 1998) jeweils mit Bescheiden vom 18. Dezember 2000 nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO).

Bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für 1999 änderte das FA den erklärten Verlust aus Vermietung und Verpachtung ab und kürzte die AfA wie in den Jahren 1996 – 1998 um 2.665 DM auf 8.850 DM (5 % aus 53.300 DM). Im Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 13. März 2001 wurden im Übrigen die Steuerberatungskosten mit 1.855 DM statt wie erklärt mit 2.855 DM im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigt.

Mit Einsprüchen vom 2. Januar 2001 für die Jahre 1996 – 1998 bzw. vom 15. März 2001 für das Jahr 1999 wandte sich der Kläger gegen die Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage für die Jahre 1996 – 1999 und gegen den Ansatz der Steuerberatungskosten für das Jahr 1999.

Mit Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2001 wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte das FA aus, der Kläger habe das Wahlrecht, den Zuschuss als Einnahme zu berücksichtigen oder die AfA-Bemessungsgrundlage zu kürzen, in seiner Einkommensteuererklärung 1993 nicht ausgeübt. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung sei in jedem Veranlagungszeitraum der Sachverhalt erneut rechtlich zu würdigen. Da der Kläger das Wahlrecht 1993 nicht ausgeübt habe könne er dies nur im ersten Veranlagungszeitraum nachholen, für den noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Entscheide er sich für die Versteuerung der Zuschüsse als Einnahmen, so seien diese auf die Jahre des Bindungszeitraums – hier 10 Jahre – zu verteilen. Teilbeträge, die auf Jahre entfielen, für die bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei, blieben unberücksichtigt. Bei der Verteilung auf 10 Jahre würden sich die Einnahmen für die Jahre 1996 – 1999 um jährlich 5.330 DM erhöhen. Die vom FA durchgeführte Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage führe dagegen lediglich zu einer Minderung der Werbungskosten und damit zu einer Erhöhung der Einkünfte in Höhe von jährlich 2.665 DM bzw. für das Jahr 1996 von 3.731 DM. Es verbleibe daher bei der für den Kläger günstigere Sachbehandlung, nämlich der Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage um die Höhe des Zuschusses.

Der Einkommensteuerbescheid für 1999 wurde mit Bescheid vom 25. Januar 2002 geändert. Korrigiert wurde der Ansatz der Steuerberatungskosten, die nun in Höhe des erklärten Betrages berücksichtigt sind. Bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von ……… DM wurde die Einkommensteuer auf ……… DM festgesetzt, berücksichtigt ist dabei eine Steuerermäßigung in Höhe von 12 DM nach § 34 g Nr. 2 EStG und die Zurechnung des Kindergeldes in Höhe von 1.500 DM.

Mit Klage vom 28. Dezember 2001 wendet sich der Kläger – neben dem Ansatz der Steuerberatungskosten für 1999 – gegen die Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage. Zur Begründung trä...

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