Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer als Tätigkeitsmittelpunkt eines angestellten Handelsvertreters. Begriff des hauslichen Arbeitszimmers. Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers keine Betriebsstätte. Häusliches Arbeitszimmer eines Handelsvertreters. Einkommensteuer 1996

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das häusliche Arbeitszimmer bildet nur dann den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen, wenn die dort ausgeführten Tätigkeiten die Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen prägen.

2. Das häusliche Arbeitszimmer stellt nicht den Tätigkeitsmittelpunkt eines angestellten Handelsvertreters ohne anderen Arbeitsplatz dar, wenn bei diesem die Außendiensttätigkeit in zeitlicher Hinsicht überwiegt und für den geschäftlichen Erfolg entscheidend ist, während im Arbeitszimmer zwar notwendige, aber doch nur begleitende Tätigkeiten ausgeübt werden.

3. Unabhängig von der Art. des Gebäudes (Ein-, Zweifamilienhaus, Eigentumswohnung, Mietwohnung usw.) bzw. der räumlichen Lage im Gebäude (z. B. Keller, Etage, Speicher) können alle Räumlichkeiten „häusliche Arbeitszimmer” darstellen, die zum Arbeiten bestimmt und geeignet sind.

4. Ein Arbeitnehmer, der sich in seinem Wohnhaus oder seiner Wohnung einen Arbeitsbereich eingerichtet hat, kann in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer in seinem privaten Bereich keine Betriebsstätte unterhalten.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Sätze 2-3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.02.2003; Aktenzeichen VI R 156/01)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger und seine Ehefrau wurden im Streitjahr (1996) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für seine Tätigkeit als Handelsvertreter (vgl. Angabe zum ausgeübten Beruf in der Einkommensteuererklärung 1996; Bruttoarbeitslohn 77.744 DM). In Übereinstimmung mit seinem vormaligen Arbeitgeber bezeichnet er sich als Bezirksleiter der Feldorganisation Lebensmittel im Außendienst des Unternehmensbereiches Vertrieb der Firma M. … und legt dar, dass er für die Betreuung von direkt und nicht direkt kaufenden Kunden des Lebensmitteleinzelhandels zuständig gewesen sei. Ab 1. Juli 1996 war er in gleicher Weise für die Firma F. als Bezirksleiter tätig. Als Werbungskosten machte er u. a. die auf sein häusliches Büro, nämlich das Dachgeschoss seines Wohnhauses, entfallenden Kosten in Höhe von 31.995,11 DM geltend. Wiederum nach seinen eigenen Angaben beläuft sich dieser Betrag auf 40 % der Gesamtkosten für das Anwesen und setzt sich wie folgt zusammen: Abschreibung 9.654,36 DM, Zinsen 18.445,39 DM, Betriebskosten 3.895,36 DM.

Der Beklagte (Finanzamt –FA–) erkannte das Büro dem Grunde nach als Arbeitszimmer an, zog die geltend gemachten Aufwendungen aber nur in Höhe von 2.400 DM als Werbungskosten ab.

Mit dem Einspruch brachte der Kläger vor, dass die Beschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Einkommensteuergesetz (EStG) der Höhe nach nicht gelte, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde. Da ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, werde daher der volle Ansatz der Kosten in Höhe von 31.563,45 DM als Werbungskosten beantragt.

Das FA wies den Einspruch mit der Begründung zurück, dass die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers zwar weniger als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit betrage, aber für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe und das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilde. Die Tätigkeit des Klägers als angestellter Handelsvertreter werde von seiner Außendiensttätigkeit geprägt. Damit liege der Tätigkeitsschwerpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, und zwar im Geschäftsbezirk, den er als Handelsvertreter zu betreuen habe. Die Berufsausübung sei geprägt durch die Kundenbesuche in seinem Geschäftsbezirk. Diese Tätigkeiten im Außendienst würden die überwiegende Arbeitszeit beanspruchen und für den geschäftlichen Erfolg entscheidend sein.

Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass das im Dachgeschoss befindliche Büro vom privaten Wohnbereich des Anwesens im Erd- und Kellergeschoss komplett abgetrennt sei und ausschließlich als Büro benutzt werde. Die Einrichtung bestehe aus vier Schreibtischen, Aktenschränken und drei Computer-Arbeitsplätzen. Es befinde sich auch ein Warenlager im Büro. Ein „häusliches Arbeitszimmer” sei somit begrifflich schon nicht gegeben, weil sich die Räumlichkeiten nicht innerhalb des privaten Wohnbereichs befänden. Entgegen der Ansicht des FA stelle das strittige Büro auch den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit dar. Diese gestalte sich wie folgt: Er sei im Veranlagungszeitraum verantwortlich für den gesamten Verkaufsbereich Südbayern, sowohl distributions- als auch ergebnismäßig. Sein Geschäftsfeld beinhalte die Betreuung von Klein- und Großkunden und Handelszentralen bezüglich Era...

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