Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktienoptionsrecht. Einkommensteuer 1997

 

Leitsatz (amtlich)

Fließen geldwerte Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten in mehreren (hier: drei) Jahren während des Optionszeitraums zu, so handelt es sich nicht um außerordentliche Einkünfte; eine Steuervergünstigung nach § 34 EStG ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift ausgeschlossen.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2006; Aktenzeichen VI R 136/01)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Besteuerung der Entgelte aus der Ausübung von Aktienoptionen die Steuervergünstigung nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewähren ist.

Die Kläger (Kl) sind verheiratet. Sie werden für das Streitjahr zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt.

Die Klägerin zu 2. (Klin zu 2.) war seit 01. Juli 1991 bei der Firma C. GmbH, als Arbeitnehmerin beschäftigt. Durch Unterzeichnung eines „Stock – Option – Agreements” am 31. Juli 1991 beteiligte sie sich an einem Aktienoptionsprogramm der Muttergesellschaft. Aufgrund ihrer Gehaltsstufe erhielt sie Optionen auf 325 Aktien der C. zu einem garantierten Bezugspreis von je 34,88 USD. Nach dem Stock Option Plan, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ist das Optionsrecht nicht abtretbar und mit Ausnahme des Erbfalls nicht übertragbar. Es kann innerhalb von 10 Jahren ab dem letzten Tag des Monats des Beschäftigungsbeginns (spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden), erstmalig zu 25 % der zugesagten Optionen nach Ablauf eines Jahres seit Optionsgewährung, danach zu jeder beliebigen Zeit (höchstens 2 mal pro Kalenderjahr) ausgeübt werden. Die Klin zu 2. nahm von ihren 325 Optionen im Jahr 1993 148 Stück und im Jahr 1994 32 Stück in Anspruch. Daraus ergaben sich Bezüge in Höhe von 5.885,54 DM (1993) bzw. 3.286,30 DM (1994), die in den Lohnabrechnungen der Klin zu 2. als einmalige Bezüge erfasst wurden.

Am 07. September 1996 ist die Klin zu 2., die nach Geburt ihres Sohnes (07. September 1993) offenbar nur noch teilzeitbeschäftigt war, bei ihrem Arbeitgeber ausgeschieden. Am 20. August 1997 hat die Klin zu 2. ihr Recht aus den verbliebenen 145 Optionen ausgeübt und daraus nach einer Mitteilung ihres früheren Arbeitgebers 113.043,– DM erlöst. Unter Abzug von Gebühren und Spesen ergab sich ein Betrag von 108.594,32 DM, der am 29. August 1997 auf dem Konto der Klin zu 2. bei der … gutgeschrieben wurde. Diesen Betrag legte der Beklagte (das Finanzamt … – FA –) als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit der Besteuerung im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 03. August 1998 zugrunde.

Der Einspruch blieb erfolglos (vgl. Einspruchsentscheidung vom 27. November 1998).

Zur Begründung der Klage, mit der nach höchstrichterlicher Klärung des Zuflusszeitpunkts des geldwerten Vorteils aus Aktienoptionsrechten (BFH – Urteile vom 24. Januar 2001 I R 100/98 und I R 119/98, DStR 2001, 931 ff; 934 ff) nur noch die Zuerkennung der Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG angestrebt wird, wird im Wesentlichen geltend gemacht: Mit der Gewährung der Optionen sei der Anreiz verbunden, während der Betriebszugehörigkeit den Unternehmenswert zu steigern. Die Betriebszugehörigkeit der Klin zu 2. habe von 1991 bis 1996 bestanden. Wortlaut und Sinn von § 34 Abs. 3 EStG, wonach eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit betroffen sei, sei somit erfüllt. Die vom Gesetzgeber gewollte Vermeidung der Besteuerung von zusammengeballten Einkünften würde nicht erreicht, wenn im Streitfall die Zusammenballung der zusätzlichen Entlohnung für die Jahre 1991 bis 1996 aufgrund der 1993 und 1994 geringfügig ausgeübten Optionen nicht als begünstigt angesehen werde.

Die Kl beantragen, für Einkünfte der Klin zu 2. aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von (108.594,– DM Einnahmen abzüglich 2000,– DM Werbungskosten =) 106.594,– DM die Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG zu gewähren und die Einkommensteuer für 1997 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27. November 1998 und unter Änderung des Steuerbescheides vom 03. April 1998 entsprechend herabzusetzen, hilfsweise die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Nach seiner Ansicht sind die Voraussetzungen von § 34 Abs. 3 EStG nicht erfüllt. Übe nämlich ein Arbeitnehmer das ihm im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eingeräumte Optionsrecht auf den Erwerb von Aktien unter Beachtung der vereinbarten Bedingungen in drei verschiedenen Jahren aus, so könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der geldwerte Vorteil in einem engeren als dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Dreijahreszeitraum zusammengeballt habe. Nach der Rechtsprechung (BFH in BStBl. II 1975, 690) sei es ohne Bedeutung, wenn die Vorteile in unterschiedlicher Höhe angefallen seien. Ohnehin könne die Höhe der Einkünfte aufgrund der Ungewissen Entwicklung der Aktienkurse im Einzelnen nicht vorhergesehen w...

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