Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte bei einem für zahlreiche Filialen zuständigen Districtmanager

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Begriff der Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 4 EStG setzt ein nachhaltiges Aufsuchen durch den Arbeitnehmer voraus; das erfordert jedoch weder eine bestimmte, nach oben begrenzte Anzahl von Arbeitsstätten, noch eine bestimmte Häufigkeit oder Intensität der Aufenthalte.

2. Bei einem Districtmanager, dessen Zuständigkeit sich auf mehrere Niederlassungen seines Arbeitgebers erstreckt, die er fortlaufend immer wieder, wenn auch in unregelmäßigen Zeitabständen, aufsucht, sind die einzelnen ihm zugeordneten Filialen regelmäßige Arbeitsstätten.

3. Die Fahrt von der Wohnung zur ersten am Arbeitstag aufgesuchten Filiale und die Rückfahrt von der zuletzt aufgesuchten Filiale zur Wohnung sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt insoweit nicht vor.

 

Normenkette

EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.06.2011; Aktenzeichen VI R 36/10)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig sind die von der Klägerin geltend gemachten Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen.

Die Klägerin erzielte in den Streitjahren unter anderem als Districtmanagerin bei der Unternehmensgruppe …Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Laut Dienstvertrag vom 5. Juli 1999 und der zugehörigen Funktionsbeschreibung Districtmanager/-in ist sie als Führungskraft aller Marktleitungen des ihr zugeordneten Districts für das gesamte Geschehen in dem District verantwortlich. Die Erstattung von Aufwendungen für Dienstreisen sollte sich nach den von der Geschäftsleitung hierfür erlassenen Richtlinien richten (§ 4 des Dienstvertrags). Für die Tätigkeit wurde der Klägerin ein -auch für private Zwecke nutzbarer-Dienstwagen zur Verfügung gestellt.

In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2002 bis 2004 machte die Klägerin jeweils Reisekosten in Form von Fahrtkosten in Höhe von 3.960 EUR pro Jahr und Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 2.010 EUR (2002), 1.962 EUR (2003) und 1.824 EUR (2004) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend:

Die Klägerin ging hierbei davon aus, dass es sich bei ihrer Tätigkeit als Districtmanagerin um eine Einsatzwechseltätigkeit handelt. Über ihre privaten und beruflich gefahrenen Kilometer führte sie ein Fahrtenbuch.

Entsprechend einer Prüfungsmitteilung vom 26. Februar 2003 infolge einer Lohnsteueraußenprüfung beim Arbeitgeber (Prüfungszeitraum 1998 bis 2002) setzte der Beklagte (Finanzamt – FA –) die Einkommensteuer 2002 bis 2004 mit Bescheiden vom 29. Juni 2004, vom 9. Februar 2005 und vom 6. April 2006 abweichend von den Erklärungen fest, wobei es die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen außer Ansatz ließ und Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur in Höhe von 1.672 EUR in 2002, in Höhe von 2.668 EUR in 2003 und in Höhe von 1.980 EUR in 2004 berücksichtigte.

Den Einspruch der Klägerin wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 14. September 2006 zurück.

Ihre Klage begründet die Klägerin damit, dass ihr Aufgabenbereich als Districtmanagerin auch vielerlei Tätigkeiten außerhalb der Filialen erfordere. Dazu gehörten Diebstahlsanzeigen bei der Polizei, Schulungen in Hotels, Strategiesitzungen in Kongresszentren, Logistiksitzungen im Lager, Vorstellungsgespräche, Besuche bei Lieferanten, Beobachtung von Mitbewerbern und Unterstützung von Kollegen sowie Urlaubsvertretungen. Außerdem sei die Klägerin nicht ständig und in sich wiederholender Weise in den ihrem District zugeordneten Filialen tätig, so dass es sich nicht um regelmäßige Arbeitsstätten handle. Selbst die Anzahl der Filialen im District könne sich während des Jahres ändern. Da die Zeit nicht ausreiche, um alle Arbeiten zu erledigen, werde die Arbeit nach Arbeitsanfall und nach dem Prinzip der Priorität gestaltet und damit nicht in ständig sich wiederholender Weise. Insbesondere sei die Arbeit einzelfallbezogen sehr unterschiedlich. Als Beispiele führte die Klägerin den vermehrten Betreuungsaufwand in Großstädten in Bezug auf Diebstähle und den einmaligen intensiven Aufwand bei einer Neueröffnung einer Filiale an. Die Klägerin habe sich aufgrund ihrer vielfältigen Tätigkeit auch nicht auf immer gleiche Wege einstellen und auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken können. Die Kosten für das zur Verfügung gestellte Fahrzeug seien im Übrigen voll versteuert, so dass man ihr auch die geltend gemachten und nachgewiesenen Werbungskosten zusprechen müsse. Aus dem Schreiben des Arbeitgebers vom 21. April 2009 gehe hervor, dass vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 keine steuerfreien Spesenzahlungen erfolgt seien. In der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003 habe sie Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 383,42 EUR monatlich brutto, also steuer- und sozialversicherungspflichtig, erhalten. Im Übrigen seien d...

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