Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreie Veräußerung einer Wohnung nach § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 1 EStG. ges. und einh. Festst. d. Eink. aus Gewerbebetrieb 1994 der … GbR

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.05.2000; Aktenzeichen VIII R 2/99)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger (Kl) sind Ehegatten. Sie erzielten bis zum Streitjahr 1994 aus dem Betrieb einer Fremdenpension in …, in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gewerbliche Einkünfte. Eine Wohnung mit einem Anteil von 19,27 v.H. des sich insgesamt im Betriebsvermögen befindlichen Pensionsgebäudes nutzten die Kl im Jahr 1986 und bis zum 31. Dezember 1987 zu eigenen Wohnzwecken. Von 1988 bis 1991 stand diese Wohnung leer und anschließend war sie fremdvermietet. Zum 31. Dezember 1994 veräußerten die Kl den gesamten Gewerbebetrieb. Den auf die bis 1987 selbstgenutzte Wohnung entfallenden Veräußerungsgewinn i.H.v. 97.242 DM (anteiliger Veräußerungserlös: 113.693 DM ./. anteiliger Buchwert: 16.451 DM) behandelten die Kl nach § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als steuerfrei und setzten demgemäß in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1994 einen Veräußerungsgewinn i.H.v. 460.268 DM an.

Das beklagte Finanzamt (FA) folgte dem nicht und erhöhte im Feststellungsbescheid 1994 vom 6. August 1996 den Veräußerungsgewinn entsprechend um 97.242 DM auf 557.510 DM.

Das hiergegen durchgeführte Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Zur Begründung berief sich das FA in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 20. November 1996 auf Abschnitt A III Ziff. 3 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 12. November 1986 (Az.: IV B 4 – S 2236 – 15/86, Bundessteuerblatt I 1986, 528), wonach die Steuerfreiheit eines Veräußerungsgewinns nach § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1 EStG voraussetze, daß dem Eigentümer der Nutzungswert einer Wohnung nicht nur im Jahr 1986, sondern auch im Jahr der Veräußerung zuzurechnen sei. Hieran fehle es im vorliegenden Fall, da die streitige Wohnung im Jahr der Veräußerung vermietet gewesen sei.

Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kl ihr Begehren weiter. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor, § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1 EStG setze nach seinem Wortlaut nur voraus, daß –wie im Streitfall– eine Wohnung des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 1986 der Nutzungswertbesteuerung unterlegen habe. Dies ergebe sich schon aus dem Verweis auf die Sätze 2 und 6 dieser Vorschrift. Die Auffassung des FA, eine Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns setze die Nutzungswertbesteuerung der Wohnung auch im Zeitpunkt der Veräußerung voraus, entbehre jeder gesetzlichen Grundlage. Im übrigen könnten die Kl nach § 52 Abs. 15 Satz 4 EStG auch jederzeit auf die Nutzungswertbesteuerung verzichten. Der entsprechende Antrag sei nicht fristgebunden. Zumindest müsse daher davon ausgegangen werden, daß die Kl im Jahr 1991, bevor die Nutzung der streitigen Wohnung zu eigenen Wohnzwecken in eine Fremdvermietung geändert wurde, von der Regelung des § 52 Abs. 15 Satz 4 EStG Gebrauch gemacht und die Wohnung nach § 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7 EStG steuerfrei in das Privatvermögen entnommen hätten.

Die Kl beantragen, in Änderung der angefochtenen Entscheidungen den Veräußerungsgewinn um 97.242 DM zu vermindern und die gesondert und einheitlich festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb der ehemaligen … GbR für 1994 auf 460.268 DM herabzusetzen.

Hilfsweise wird beantragt, die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zuzulassen.

Das FA beantragt Klageabweisung, hilfsweise, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Es bezieht sich zur Begründung auf die EE und weist unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 17. Januar 1995 IX R 37/91 (BStBl II 1995, 40) ergänzend darauf hin, daß der Antrag nach § 52 Abs. 15 Satz 4 EStG auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung für das Jahr 1991 von den Kl nicht mehr wirksam gestellt werden könne, da die Feststellungsbescheide für 1991 bis 1993 bereits vor Eingang der Feststellungserklärung 1994 bestandskräftig gewesen seien.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Das Gericht geht davon aus, daß die vorliegende Klage von den beiden ehemaligen Gesellschaftern der durch Veräußerung des Pensionsbetriebes zum 31. Dezember 1994 aufgelösten GbR geführt wird. Eine vollbeendete GbR ist i.S. Gewinnfeststellung nicht mehr klagebefugt nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung (zur Anwendung der Neufassung des § 48 FGO vgl. Beschluß des BFH vom 16. Januar 1996 VIII B 128/95, BStBl II 1996, 46). Nach der Vollbeendigung einer Personengesellschaft kann daher ein Gewinnfeststellungsbescheid nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO nur noch von den früheren Gesellschaftern angegriffen werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die den anzugreifenden Gewinnfeststellungsbescheid betrifft (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. No...

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